Fundstelle GVBl. 2025 S. 152

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Verordnung

2231-1-1-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindergartenbereich

2231-1-1-A

Verordnung zur Änderung der Kinderbildungsverordnung

vom 14. Mai 2025

Auf Grund des Art. 32 Satz 1 Nr. 3 und 7 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Februar 2025 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung der Kinderbildungsverordnung

§ 24 Abs. 1 Satz 3 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

3Im Rahmen einer zusätzlichen staatlichen Leistung nach Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG erhöht sich der Buchungszeitfaktor für jedes Kind, dessen Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind und das einen Vorkurs Deutsch 240 nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 oder Satz 4 BayKiBiG besucht, im letzten Jahr vor der Einschulung um 0,1 und für jedes Kind, bei dem zumindest ein Elternteil deutschsprachiger Herkunft ist und das einen Vorkurs Deutsch 240 nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 oder Satz 4 BayKiBiG besucht, im letzten Jahr vor der Einschulung um 0,4.“

§ 2
Weitere Änderung der Kinderbildungsverordnung

§ 30 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sie erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen auf Antrag

1.Fahrkostenerstattung,

2.Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 7 geltenden Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG).“

2.Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird auf die in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG genannten Beträge beschränkt.“

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Dezember 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 mit Wirkung vom 9. Dezember 2024 in Kraft.

München, den 14. Mai 2025

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin