Fundstelle GVBl. 2025 S. 162

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Verordnung

2030-2-20-2-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht

2030-2-20-2-K

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte

vom 2. Juni 2025

Auf Grund des Art. 87 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) vom 20. März 2001 (GVBl. S. 90, BayRS 2030-2-20-2-K), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 7 Nr. 2 Buchst. a und b, § 8 Nr. 2 Buchst. a und b sowie § 9 Nr. 2 Buchst. a und b wird die Angabe „Nummer“ jeweils durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

2.Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:

‚Vierter Abschnitt

Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Grundschulen (ohne Fachlehrkräfte) mit Beginn des Schuljahres 2021/2022

§ 12

Probezeitbeamte

Dieser Abschnitt gilt auch für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG ab Beginn des Schuljahres, in dem die Probezeit spätestens zum 1. Oktober beendet wird und die Einschätzung in der Probezeit – so vorhanden – mit der Bewertungsstufe „voraussichtlich geeignet“ abgeschlossen wurde.

§ 13

Ansparphase

(1) Die Lehrkräfte haben für vier Schuljahre über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde während folgender Schuljahre zu erteilen (Ansparphase):

1.in den Schuljahren 2021/2022 bis einschließlich 2024/2025, wenn sie das 43. Lebensjahr zu Schuljahres­beginn 2021/2022 (1. August 2021) vollendet haben,

2.in den Schuljahren 2022/2023 bis einschließlich 2025/2026, wenn sie das 36. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2022/2023 (1. August 2022) vollendet haben und nicht bereits in der Kohorte nach Nr. 1 erfasst sind,

3.im Übrigen in den Schuljahren 2023/2024 bis einschließlich 2026/2027.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX; gleichgestellte behinderte Lehrkräfte können einen Antrag auf Ausnahme vom Arbeitszeitkonto stellen,

2.Lehrkräfte, die bis einschließlich 1. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben,

3.Lehrkräfte, die sich in Elternzeit befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, wenn sie das Höchstmaß des § 23 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) bereits erreicht haben,

4.Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer,

5.begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn von § 27 BeamtStG,

6.Lehrkräfte, die überwiegend abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen.

(3) 1Lehrkräfte, deren Probezeit oder Elternzeit nicht schuljahreskonform endet, werden erst im darauffolgenden Schuljahr in die Ansparphase einbezogen. 2§ 12 bleibt unberührt. 3Für Lehrkräfte, die nach Beginn der Ansparphase einbezogen oder ausgenommen werden, verkürzt sich der Ansparzeitraum entsprechend.

(4) 1In den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 1 BayAzV erfolgt keine Ansparung. 2Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 2 BayAzV verlängert sich die Ansparphase in diesen Fällen nicht.

§ 14

Wartezeit

1Während der unmittelbar auf die Ansparphase folgenden drei Schuljahre erteilen die Lehrkräfte Unterricht gemäß ihrer unabhängig vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto bestehenden Unterrichtsverpflichtung (Wartezeit). 2Die Wartezeit verlängert sich – abweichend von § 3 – für Lehrkräfte mit vorzeitig beendeter Ansparphase nach § 13 Abs. 3 Satz 3.

§ 15

Ausgleichsphase

1Die angesparte Arbeitszeit ist in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. 2Der Ausgleich erfolgt im Anschluss an die Wartezeit in einer vierjährigen Ausgleichs­phase im Umfang der angesparten Arbeitszeit mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung. 3Die Ausgleichsphase beginnt

1.ab dem Schuljahr 2028/2029 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lehrkräfte,

2.ab dem Schuljahr 2029/2030 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Lehrkräfte,

3.ab dem Schuljahr 2030/2031 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lehrkräfte.‘

3.In der Überschrift des Fünften Abschnitts wird die Angabe „In-Kraft-Treten“ durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt.

4.In § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.

München, den 2. Juni 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder