753-1-14-U, 753-1-23-U
Verordnung zur Änderung der Sachverständigenverordnung Wasser und der Laborverordnung
vom 27. Mai 2025
Auf Grund
- des Art. 65 Satz 1 und des Art. 66 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, und
- des Art. 13 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-2-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 97 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Änderung der Sachverständigenverordnung Wasser
Die Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) vom 22. November 2010 (GVBl. S. 772, BayRS 753-1-14-U), die durch § 1 Nr. 366 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „BayWG,“ durch die Wörter „des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG),“ ersetzt.
b)Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Im Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort „Kleinkläranlagen“ die Wörter „und Abwassersammelgruben“ eingefügt.
bb)In Buchst. b wird die Angabe „Art. 60“ durch die Wörter „den Art. 60 und 60a“ ersetzt.
cc)Buchst. c wird aufgehoben.
c)In Nr. 6 werden die Wörter „für Abwasseranlagen“ und die Wörter „und Anlage 2“ gestrichen.
2.§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Wörter „im Folgenden:“ gestrichen.
b)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Im Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 soll die Anerkennung auf Teilbereiche begrenzt werden.“
c)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
3.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Personen im Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 müssen für die Teilbereiche, in denen Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 und Anlage 2 BayWG an Abwasseranlagen durchgeführt werden, zusätzlich nach einer auf Grund von Art. 66 BayWG erlassenen Verordnung für den Bereich Probenahme und allgemeine Kenngrößen zugelassen sein.“
bb)Folgender Satz 5 angefügt:
„5Das Landesamt ist zuständige Stelle für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die Tätigkeit private Sachverständige in der Wasserwirtschaft.“
b)In Abs. 4 werden die Wörter „für Umwelt“ gestrichen und das Wort „Sätze“ wird durch das Wort „Satz“ ersetzt.
c)In Abs. 5 Nr. 3 wird nach dem Wort „Abfall-“ das Wort „ , Bodenschutz-“ eingefügt und die Angabe „500“ wird durch das Wort „fünfhundert“ ersetzt.
4.§ 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
b)In Nr. 4 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
5.§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Erlöschen, Widerruf
(1) Die Anerkennung erlischt
1.einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung,
2.bei Verzicht gegenüber dem Landesamt; der Verzicht ist in Textform zu erklären und auf Verlangen des Landesamts schriftlich zu bestätigen.
(2) 1Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige
1.infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
2.Aufgaben im Sinn des § 1 mangelhaft erfüllt oder gegen die Pflichten nach den §§ 6, 7 oder § 8 Abs. 2 Satz 2 verstoßen hat oder
3.wenn der Sachverständige die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt.
2Der Widerruf kann sich auf einzelne Anerkennungsbereiche sowie selbständig abgrenzbare Teilbereiche nach § 1 beschränken.“
6.§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Sachverständige im Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 für die technische Gewässeraufsicht müssen für die Teilbereiche, in denen Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 und Anlage 2 BayWG an Abwasseranlagen durchgeführt werden, eine gültige Zulassung nach der Laborverordnung besitzen.“
b)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Wörter „spätestens alle fünf Jahre“ werden durch die Wörter „bei Aufforderung“ ersetzt.
c)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
7.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
c)Abs. 3 wird Abs. 2.
d)Abs. 4 wird aufgehoben.
8.Die Anlage wird aufgehoben.
§ 2
Änderung der Laborverordnung
Die Laborverordnung (LaborV) vom 22. November 2010 (GVBl. S. 777; 2011 S. 231, BayRS 753-1-23-U) wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Nrn. 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„1.Probenahme und allgemeine Verfahren,
2.Anionen, Kationen und Elemente,
3.Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter,
4.Biologische Verfahren, Biotests,
5.Mikrobiologische Verfahren.“
b)Die Nrn. 6 bis 9 werden aufgehoben.
2.In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „mindestens vierteljährlich“ gestrichen.
3.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Zugelassen werden Prüflaboratorien, die über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die Erfüllung der Kompetenz entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, sowie der Anforderungen des Fachmoduls Wasser zur Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich (Stand April 2024), das bei der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser zu beziehen und beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz archivmäßig gesichert niedergelegt ist (Fachmodul Wasser) nachweisen können. 2Abweichend von Satz 1 können private Sachverständige in der Wasserwirtschaft, die für den Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 der Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) anerkannt sind, für ihre Tätigkeit als privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft als Prüflaboratorium auch zugelassen werden, wenn sie
1.über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen und
2.die Erfüllung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, und des Fachmoduls Wasser im Hinblick auf die Sicherstellung der Probenahme- und Analysenqualität nachweisen können.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „in den letzten fünf Jahren“ gestrichen.
bb)In Satz 6 Nr. 3 wird die Angabe „500“ durch das Wort „fünfhundert“ ersetzt.
cc)In Satz 8 werden die Wörter „der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW)“ durch die Angabe „VPSW“ ersetzt.
4.In § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „schriftlichem“ gestrichen und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „ ; der Verzicht ist in Textform zu erklären und auf Verlangen des Landesamts schriftlich zu bestätigen.“ ersetzt.
5.§ 10 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsbestimmungen“ gestrichen.
b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
München, den 27. Mai 2025
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Thorsten Glauber, Staatsminister