Fundstelle GVBl. 2025 S. 170

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Verordnung

31-1-1-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

31-1-1-J

Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

vom 2. Juni 2025

Auf Grund

  • des § 298a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 49 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist,
  • des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch die Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist,
  • des § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 39 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist,
  • des § 81 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie des § 135 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 18 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist,
  • des § 110a Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch die Art. 8, 9 und 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 30 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, und
  • des § 110a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch die Art. 5, 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 52 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:

§ 1

Die E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz (ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084; 2016 S. 291, BayRS 31-1-1-J), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

‚§ 14

Anordnung der elektronischen Aktenführung

(1) 1Bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten elektronisch geführt, soweit dies durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet wird. 2Ist in der Verwaltungsvorschrift nichts anderes geregelt, werden Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, weiterhin in Papierform geführt. 3Dies gilt auch für von anderen Gerichten oder Staatsanwaltschaften bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 abgegebene Verfahren, soweit die Akten dort zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt wurden. 4Ab dem 1. Juni 2022 abgegebene Verfahren werden elektronisch geführt, soweit beim empfangenden Gericht oder der empfangenden Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Eingangs die Akten gemäß Satz 1 elektronisch geführt werden. 5Verfahren gemäß § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, sind in Abweichung zu den Sätzen 2 bis 4 ab dem angegebenen Zeitpunkt in elektronischer Form weiterzuführen (Hybridaktenführung).

(2) Abweichend von Abs. 1 werden bei den Oberlandesgerichten in Grundbuchsachen in der Beschwerdeinstanz ab dem 1. Juli 2023 die Akten elektronisch geführt, soweit an dem Grundbuchamt die elektronische Aktenführung gemäß § 21 Satz 1 angeordnet wurde.

(3) 1Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist die Akte abweichend von Abs. 1 in Papierform zu führen. 2Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papierform umzuwandeln.

§ 15

Bildung elektronischer Akten

(1) 1In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. 2Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.

(2) Elektronische Dokumente sowie in Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten, die nicht nach § 16 Nr. 1 in die elektronische Form übertragen wurden und dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.

(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.‘

2.Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

„§ 17

Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten

1Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. 2Das elektronische Datenverarbeitungssystem muss gewährleisten, dass die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist und dass die in § 64 Abs. 2 Satz 1 GBV genannten Anforderungen entsprechend erfüllt sind.

§ 18

Ersatzmaßnahmen

1Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann der Vorstand des Gerichts oder die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.“

3.§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„dazu gehören die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchblatts, der Beteiligten, soweit diese als Erwerber oder als Gläubiger auftretende natürliche Personen sind und nicht bereits in deren Angelegenheit zuvor die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt wurde, und der eingereichten Dokumente.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2025 in Kraft.

München, den 2. Juni 2025

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister