Fundstelle GVBl. 2025 S. 178

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Gesetz

312-2-1-J, 312-2-4-J, 300-12-6-J, 312-0-J, 312-1-J, 312-2-3-J

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 23. Juni 2025

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes

Das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Er“ die Wörter „hat das Ziel der Resozialisierung und“ eingefügt.

2.Art. 3 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 5 ersetzt:

2Zu den Maßnahmen gehören insbesondere schulische und berufliche Bildung, psychologische und sozial­pädagogische Maßnahmen, Arbeit und arbeitstherapeutische Beschäftigung, seelsorgerische Betreuung und Freizeitgestaltung. 3Die Maßnahmen stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. 4Die konkrete Gewichtung im Einzelfall wie auch Art und Umfang der Behandlung orientieren sich an den für die Tat ursächlichen Defiziten und den Befähigungen der einzelnen Gefangenen sowie am aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. 5Die Behandlung dient der Verhütung weiterer Straftaten, der Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft und dem Opferschutz.“

3.In Art. 5a Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , und hierbei beratend zu unterstützen.“ ersetzt

4.Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt:

2Im Vollzugsplan sind die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu benennen und Perspektiven für die künftige Entwicklung der Gefangenen aufzuzeigen.“

b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Der Vollzugsplan enthält insbesondere Angaben über

1.vollzugliche Maßnahmen wie Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, Zuweisung zu einer Wohngruppe, Arbeitseinsatz, Freizeitgestaltung, Lockerungen des Vollzugs und Urlaub,

2.pädagogische und sozialpädagogische Maßnahmen wie schulische und berufliche Bildung, Trainingsmaßnahmen zur sozialen Kompetenz, Vorbereitung einer Schuldenregulierung, Suchtberatung und Entlassungsvorbereitung und

3.therapeutische Maßnahmen wie Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung, Unterbringung in einer Behandlungsabteilung, Einzeltherapie und Gruppentherapie.“

c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:

„(3) 1Der Vollzugsplan und seine Umsetzung sind regelmäßig, mindestens aber alle zwölf Monate zu überprüfen und an die Entwicklung der Gefangenen und die weiteren Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung anzupassen sowie mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. 2Bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr ist die Frist zur Überprüfung und Anpassung des Vollzugsplans angemessen zu verkürzen. 3Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt.“

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

e)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt gefasst:

„(5) 1Die Planung der Behandlung und die Erstellung des Vollzugsplans wird mit den Gefangenen erörtert. 2Ein Abdruck des Vollzugsplans ist ihnen auszuhändigen.“

5.Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sondereinkauf aus einem durch die Anstalt vermittelten Angebot von Nahrungs- und Genussmitteln ist zugelassen an drei von den Gefangenen zu wählenden Zeitpunkten im Jahr.“

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Die Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

6.Art. 39 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Berufliche und schulische Bildung, Arbeit und arbeitstherapeutische Beschäftigung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern, den Haftalltag zu strukturieren, Wertschätzung zu erfahren und den Gefangenen den Mehrwert und Nutzen einer Arbeitstätigkeit deutlich zu machen.“

b)In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ergiebige“ die Wörter „und dem Behandlungsauftrag förderliche“ eingefügt.

c)In Abs. 3 werden die Wörter „wirtschaftlich ergiebiger“ gestrichen.

d)Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Geeignete Gefangene sollen an Berufsausbildung, beruflicher Weiterbildung oder an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen teilnehmen.“

7.Art. 43 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden nach dem Wort „ihnen“ die Wörter „zum Zwecke der Behandlung“ eingefügt.

b)In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „zum Zwecke der Behandlung“ eingefügt.

c)Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

1.Gefangene, die die Regelaltersgrenze im Sinne von § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben, und

2.werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.“

8.In Art. 45 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

9.Art. 46 wird durch die folgenden Art. 46 bis 46c ersetzt:

„Art. 46

Arbeitsentgelt

(1) 1Die Arbeit und arbeitstherapeutische Beschäftigung der Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt, bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht, Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, einen Verzicht auf den Haftkostenbeitrag sowie durch den Erlass von Verfahrenskosten. 2Diese Anerkennung soll den Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben vor Augen führen. 3Das Arbeitsentgelt dient der Bildung der Gelder nach den Art. 50 bis 52 und soll den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld vermitteln. 4Hierzu werden Gefangene auch an den Kosten im Vollzug nach den Vorschriften dieses Gesetzes beteiligt.

(2) 1Üben Gefangene eine zugewiesene Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach Art. 43 Satz 2 aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt. 2Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 15 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zugrunde zu legen (Eckvergütung). 3Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Arbeit nach Maßgabe des Art. 48 gestuft werden. 4Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung. 5Das Arbeitsentgelt wird nach einem Stundensatz bemessen, wobei von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auszugehen ist.

(3) Das Arbeitsentgelt ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

Art. 46a

Entschädigung für entgangenes Arbeitsentgelt

Nehmen Gefangene während ihrer regulären Beschäftigungszeit an im Vollzugsplan festgelegten sozialtherapeutischen, psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung im Umfang von bis zu sechs Behandlungsstunden pro Woche in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Vergütung eine Ausbildungsbeihilfe.

Art. 46b

Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt

(1) 1Haben die Gefangenen zwei Monate lang zusammenhängend eine Beschäftigung nach Art. 39 oder eine Hilfstätigkeit nach Art. 43 Satz 2 ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin zwei Werktage von der Arbeit freigestellt. 2Die Regelung des Art. 45 bleibt unberührt. 3Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt.

(2) 1Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Abs. 1 in Form von Arbeitsurlaub gewährt wird. 2Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2, 3 und 5, Art. 15 und 16 gelten entsprechend.

(3) Art. 45 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Nehmen die Gefangenen nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen die Freistellung nach Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Anspruch oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Abs. 2 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Abs. 1 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet.

(5) Eine Anrechnung nach Abs. 4 ist ausgeschlossen,

1.soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,

2.bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,

3.wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse des oder der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn oder sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,

4.wenn nach § 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung abgesehen wird oder

5.wenn der oder die Gefangene im Gnadenweg aus der Haft entlassen wird.

(6) 1Soweit eine Anrechnung nach Abs. 5 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei Entlassung für ihre Tätigkeit nach Art. 46 Abs. 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 % des ihnen nach den Abs. 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihnen nach Art. 47 gewährten Ausbildungsbeihilfe. 2Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. 3Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Abs. 5 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe zum Eigengeld gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden; § 57 Abs. 4 StGB gilt entsprechend.

Art. 46c

Erlass von Verfahrenskosten

Gefangene erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a StPO, soweit diese dem Freistaat Bayern zustehen, wenn sie

1.jeweils sechs Monate zusammenhängend, wobei Art. 46b Abs. 1 Satz 3 entsprechend gilt, eine Beschäftigung nach Art. 39 oder eine Hilfstätigkeit nach Art. 43 Satz 2 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen in diesem Zeitraum erzielten Vergütung, höchstens aber 5 % der zu tragenden Kosten, oder

2.unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach Art. 46 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.“

10.Art. 47 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht“ durch die Wörter „schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen“ ersetzt.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „gilt Art. 46 Abs. 2 und 3 entsprechend“ durch die Wörter „gelten Art. 46 Abs. 2 und 3 sowie Art. 48“ ersetzt.

11.Art. 48 wird wie folgt gefasst:

„Art. 48

Vergütungsstufen und Zulagen

(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (Art. 46 Abs. 2) und der Ausbildungsbeihilfe (Art. 47 Abs. 1) wird nach den folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:

1.Vergütungsstufe I: Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung;

2.Vergütungsstufe II:

a)Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,

b)Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1 für die Teilnahme an einem Unterricht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 oder an Maßnahmen der Berufsfindung, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist, und

c)Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen nach Art. 149 Abs. 2, wenn nicht Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 bezahlt wird;

3.Vergütungsstufe III: Arbeiten der Stufe II, die eine Einarbeitungszeit erfordern;

4.Vergütungsstufe IV:

a)Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit oder die Geschicklichkeit stellen, sowie

b)Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1;

5.Vergütungsstufe V:

a)Arbeiten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fachkraft erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, sowie

b)Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Ausbildungsstand der Gefangenen dies rechtfertigt;

6.Vergütungsstufe VI: Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe V hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.

(2) Der Grundlohn beträgt ausgehend von der Eckvergütung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2:

1.Vergütungsstufe I: 70 %,
2.Vergütungsstufe II: 80 %,
3.Vergütungsstufe III: 90 %,
4.Vergütungsstufe IV: 100 %,
5.Vergütungsstufe V: 110 %,
6.Vergütungsstufe VI: 120 %.

(3) Der Grundlohn kann nach der nächstniedrigeren Vergütungsstufe festgesetzt werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt.

(4) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden für Arbeiten

1.unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich überstiegen, bis zu 5 % des Grundlohns,

2.zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 % des Grundlohns und

3.von weit überdurchschnittlicher Arbeitsmenge oder Arbeitsqualität bis zu 10 % des Grundlohns.“

12.In Art. 54 Satz 1 wird das Wort „angemessenes“ gestrichen und nach dem Wort „Taschengeld“ werden die Wörter „in Höhe von monatlich dem 1,65-fachen Tagessatz der Eckvergütung“ eingefügt.

13.Art. 63 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Gefangene können an den Kosten der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen im Sinn des Art. 60 Satz 2 Nr. 3 im Umfang der Beteiligung gesetzlich Versicherter beteiligt werden.“

14.In Art. 78 wird nach dem Wort „Bemühen“ das Wort „beratend“ eingefügt und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „und ihre Schulden zu regulieren.“ ersetzt.

15.In Art. 89 Abs. 2 werden nach dem Wort „Forderungen“ die Wörter „sowie von Forderungen wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung fremden Eigentums während der Inhaftierung“ eingefügt.

16.Art. 91 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Von Satz 2 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere in den Fällen des Art. 166 Abs. 4, abgewichen werden.“

bb)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

cc)Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Bei der Durchsuchung von Hafträumen ist die Anwesenheit der Gefangenen nur gestattet, wenn keine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorliegt.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

bb)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

17.In Art. 96 Abs. 4 werden die Wörter „aus anderen Gründen als denen des Abs. 1 in erhöhtem Maß“ gestrichen.

18.In Art. 108 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 1896 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1814 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

19.Art. 130 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den Vollzugsplan gilt Art. 9 Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vollzugsplan ergänzend Angaben über schulische Aus- und Weiterbildung, berufsorientierende, -qualifizierende oder arbeitstherapeutische Maßnahmen, besondere Hilfs- und Erziehungsmaßnahmen, Teilnahme am Sport, Gestaltung der Außenkontakte und Einbeziehung der Personensorgeberechtigten enthält.“

20.In Art. 146 Abs. 3 wird die Angabe „Alternative 2“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.

21.Art. 149 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Üben junge Gefangene eine ihnen zugewiesene Beschäftigung aus, so erhalten sie unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeit ein nach Art. 46 Abs. 2 und Art. 48 zu bemessendes Entgelt. 2Art. 46 Abs. 3 und Art. 46a bis 46c gelten entsprechend.“

22.Art. 161 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ist der Vollzugsplan mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und anzupassen.“

b)Abs. 4 wird aufgehoben.

23.Dem Art. 166 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, abgewichen werden. 2Dies gilt ebenso bei Gefangenen,

1.die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden oder

2.deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht übereinstimmte.“

24.In Art. 179 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Krankenpflegegesetz“ durch das Wort „Pflegeberufegesetz“ ersetzt.

25.In Art. 189 Abs. 1 werden die Wörter „ , wissenschaftlich fortzuentwickeln“ durch die Wörter „einschließlich der Arbeit und deren Vergütung sowie deren Wirkungen auf die Resozialisierung, regelmäßig wissenschaftlich zu evaluieren, zu begleiten“ ersetzt.

26.In Art. 208 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 JGG sowie“ gestrichen, die Angabe „§§ 130 und 176 Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 176 Abs. 4“ ersetzt und die Wörter „Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175 StVollzG)“ werden durch die Wörter „Erzwingungshaft inklusive des Datenschutzes (§§ 171 bis 175, 179 bis 186 StVollzG)“ ersetzt.

27.Art. 209 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2
Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 9 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. 2An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden.

(4) 1Die Planung der Behandlung und die Erstellung des Vollzugsplans wird mit den Sicherungsverwahrten erörtert. 2Eine Abschrift des Vollzugsplans ist ihnen auszuhändigen.“

2.In Art. 25 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 91 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

3.Art. 39 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „16 v. H.“ durch die Angabe „22 %“ ersetzt.

b)Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Art. 48 BayStVollzG gilt entsprechend.“

c)In Abs. 5 wird die Angabe „88 v. H.“ durch die Angabe „90 %“ ersetzt.

d)Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Art. 46a BayStVollzG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Woche bis zu zehn Behandlungsstunden vergütet werden können. 2Art. 46c BayStVollzG gilt entsprechend.“

4.Art. 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „zweieinhalbfachen“ durch das Wort „1,85-fachen“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird das Wort „fünffachen“ durch das Wort „3,7-fachen“ ersetzt.

5.In Art. 69 Abs. 2 werden nach dem Wort „Forderungen“ die Wörter „sowie von Forderungen wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung fremden Eigentums während der Inhaftierung“ eingefügt.

6.Art. 70 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Von Satz 2 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten, insbesondere in den Fällen des Art. 85 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG, abgewichen werden.“

bb)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

cc)Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Bei der Durchsuchung von Zimmern ist die Anwesenheit der Sicherungsverwahrten nur gestattet, wenn keine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorliegt.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert.

aa)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

bb)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

7.In Art. 74 Abs. 6 werden die Wörter „aus anderen Gründen als denen des Abs. 1 in erhöhtem Maß“ gestrichen.

8.Art. 85 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.“

9.In Art. 100 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Art. 95 Abs. 6 bis 9 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze finden“ durch die Wörter „Art. 46 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes findet“ ersetzt.

§ 3
Änderung des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678, BayRS 312-1-J), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2022 (GVBl. S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.“

2.Art. 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „Art. 46 Abs. 2 bis 5 BayStVollzG sowie der Bayerischen Strafvollzugsvergütungsverordnung“ durch die Wörter „Art. 46 Abs. 2 und 3 und Art. 48 BayStVollzG“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird die Angabe „9 v.H.“ durch die Angabe „15 %“ ersetzt.

3.In Art. 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

4.In Art. 33 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Art. 149 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und Art. 46 Abs. 5“ durch die Wörter „Art. 149 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Art. 46 Abs. 3“ ersetzt.

§ 4
Änderung des Bayerischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Das Bayerische Jugendarrestvollzugsgesetz (BayJAVollzG) vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 438, BayRS 312-2-4-J), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2022 (GVBl. S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 8 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.“

2.In Art. 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Art. 91 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Art. 91 Abs. 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.

§ 5
Änderung der Aufbewahrungsverordnung

In Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 der Anlage wird in der Zeile der Kennziffer 821 Spalte 6 der Aufbewahrungsverordnung (AufbewV) vom 29. Juli 2010 (GVBl. S. 644, BayRS 300-12-6-J), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Mai 2017 (GVBl. S. 283) geändert worden ist, die Angabe „Art. 202 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG“ durch die Wörter „Art. 202 Abs. 6 Satz 2 bis 4 BayStVollzG“ ersetzt.

§ 6
Aufhebung der Bayerischen Strafvollzugsvergütungsverordnung

Die Bayerische Strafvollzugsvergütungsverordnung (BayStVollzVergV) vom 15. Januar 2008 (GVBl. S. 25, BayRS 312-2-3-J) wird aufgehoben.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

München, den 23. Juni 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder