2122-5-G
Verordnung zur Änderung der Heilberufeverordnung
vom 3. Juni 2025
Auf Grund des Art. 31 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a bis f und Nr. 14 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Unterricht und Kultus:
§ 1
Die Heilberufeverordnung (HeilBV) vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549, BayRS 2122-5-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.für die Erteilung von Berufszulassungen an Personen mit ausländischer Berufsqualifikation nach den in Satz 1 genannten Berufsgesetzen und den auf deren Grundlage erlassenen Approbationsordnungen und“.
2.Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die für den Sitz einer Universität örtlich zuständige Regierung unterstützt die Regierung von Oberbayern bei der Durchführung der schriftlichen staatlichen Prüfungen, sofern diese in den in Abs. 1 Satz 1 genannten Verordnungen vorgesehen sind.“
3.§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 Buchst. e wird die Angabe „ , “ am Ende durch die Angabe „(MPhG),“ ersetzt.
bb)In Nr. 2 wird nach der Angabe „Gesundheitsdienstgesetzes“ die Angabe „(GDG)“ eingefügt.
cc)In Nr. 4 wird nach der Angabe „Sozialgesetzbuch“ die Angabe „(SGB V)“ eingefügt.
b)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„2Abweichend von Satz 1 ist das Landesamt für Pflege für die Erteilung von Erlaubnissen zum Führen der Berufsbezeichnung an Personen mit ausländischer Berufsqualifikation nach den in Satz 1 Nr. 1 genannten Berufsgesetzen und den auf deren Grundlage erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen und in diesen Fällen sowie in den Fällen des § 136 Abs. 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) für die Bestätigung der Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung im Sinn von § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb SGB V zuständig. 3Abweichend von Satz 2 bleiben für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen zum Führen der Berufsbezeichnung und Anfragen zur Bestätigung der Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung im Sinn von § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb SGB V, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 eingegangen sind, die Regierungen zuständig.“
4.Nach § 9 wird folgender Teil 3 eingefügt:
‚Teil 3
Ausbildungsangebote gemäß Art. 17 Abs. 3 GDG
§ 10
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils gelten für Ausbildungsangebote gemäß Art. 17 Abs. 3 GDG in Verbindung mit
1.§ 18a MPhG und
2.§ 8a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden.
§ 11
Ziele
(1) 1Ausbildungen nach § 10 vermitteln die für die umfassende Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personalen und methodischen Kompetenzen entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der jeweiligen therapiewissenschaftlichen sowie der medizinischen und weiteren bezugswissenschaftlichen Erkenntnisse auf Grundlage einer Berufsethik einschließlich der zugrundeliegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. 2Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird zudem vermittelt, ihre fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als einen Prozess der eigenen beruflichen Biografie zu verstehen.
(2) Die Ausbildung zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere zu evidenzbasiertem physiotherapeutischen Handeln befähigen, um durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen.
(3) Die Ausbildung zur Logopädin oder zum Logopäden soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere zur evidenzbasierten logopädischen Handlungsfähigkeit im medizinisch wissenschaftlichen Kontext für die Durchführung von stimm-, sprech-, sprach-, schluck-, hör- und atemtherapeutischen Aufgaben befähigen, um Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation zu ergreifen.
§ 12
Art und Dauer der Ausbildung
(1) 1Ausbildungen nach § 10 können als Studiengang an einer Hochschule – primärqualifizierender Studiengang – oder als Studiengang an einer Hochschule in Kombination mit einer berufsfachschulischen Ausbildung – kombinierte Ausbildung – angeboten werden und führen zu den Abschlüssen nach den Sätzen 2 und 3. 2Die Studiengänge werden durch eine Bachelorprüfung abgeschlossen und führen zu einem Bachelorabschluss. 3Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Ausbildungen nach Satz 1 legen außerdem eine staatliche Prüfung nach § 18 ab.
(2) Die Ausbildungsdauer richtet sich hinsichtlich des Studiengangs nach der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule und hinsichtlich der berufsfachschulischen Ausbildung nach § 3 der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit).
§ 13
Bedingungen für die Teilnahme
(1) Die Aufnahme eines Studiengangs setzt die Immatrikulation als Studierende oder Studierender voraus.
(2) 1Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer kombinierten Ausbildung sind zugleich Schülerinnen und Schüler einer Berufsfachschule. 2Dementsprechend muss die tatsächliche Aufnahme an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Physiotherapie oder Logopädie vorliegen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 müssen zudem die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung nach den in § 10 genannten Berufsgesetzen vorliegen.
§ 14
Ausgestaltung der Ausbildung
(1) 1Studiengänge werden modularisiert und kompetenzorientiert ausgestaltet. 2Die Hochschule erlässt eine Studien- und Prüfungsordnung, die des Einvernehmens des für die staatliche Prüfung nach § 18 zuständigen Staatsministeriums bedarf. 3Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gelten entsprechend.
(2) 1Bei einer kombinierten Ausbildung in der Physiotherapie sind die in der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) aufgeführten Inhalte vollumfänglich zu vermitteln. 2Die in der Anlage 1 Buchst. A PhysTh-APrV aufgeführten Inhalte werden sowohl an der Berufsfachschule als auch an der Hochschule angeboten. 3Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. 4Die Verantwortung für den in der Anlage 1 Buchst. A PhysTh-APrV aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht trägt die Hochschule. 5Für die praktische Ausbildung der Anlage 1 Buchst. B PhysTh-APrV liegt die Verantwortung bei der Berufsfachschule. 6Der Ablauf des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung wird in einem Studienverlaufsplan strukturiert. 7§ 4 Abs. 6 Satz 1 BFSO Gesundheit gilt entsprechend.
(3) 1Bei einer kombinierten Ausbildung in der Logopädie sind die in den Anlagen 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) aufgeführten Inhalte vollumfänglich zu vermitteln. 2Die in den Anlagen 1 und 2 LogAPrO aufgeführten Inhalte werden sowohl an der Berufsfachschule als auch an der Hochschule vermittelt. 3Die Fächer „Stimmbildung und Sprecherziehung“, „Praxis der Logopädie“, „Praxis der Fachgebiete“ sowie „Hospitationen“ liegen in der Verantwortung der Berufsfachschule. 4Die in Anlage 2 LogAPrO ausgewiesenen 2 100 Stunden der praktischen Ausbildung können auf 1 900 Stunden reduziert werden. 5Der Ablauf des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung wird in einem Studienverlaufsplan strukturiert.
(4) 1Bei einem primärqualifizierenden Studiengang in der Logopädie sind die in den Anlagen 1 und 2 LogAPrO aufgeführten Inhalte vollumfänglich zu vermitteln. 2Für die Bereiche „Stimmbildung“ und „Sprecherziehung“ kann von den in Anlage 1 zur LogAPrO vorgesehenen Stunden abgewichen werden. 3Die in Anlage 2 LogAPrO ausgewiesenen 2 100 Stunden der praktischen Ausbildung können auf 1 900 Stunden reduziert werden. 4Der primärqualifizierende Studiengang wird in einem Studienverlaufsplan strukturiert.
§ 15
Grundlagen- und Orientierungsprüfung
1Die Hochschulen sehen in ihren Prüfungsordnungen vor, welche Modulprüfungen bis zum Ende des zweiten Fachsemesters zu erbringen sind. 2Überschreiten Studierende die Frist nach Satz 1, gelten noch nicht erbrachte Modulprüfungen als erstmals nicht bestanden. 3§ 11 BFSO Gesundheit findet keine Anwendung.
§ 16
Leistungsnachweise
(1) 1Die im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts gemäß Anlage 1 Buchst. A PhysTh-APrV und Anlage 1 LogAPrO zu erhebenden Leistungsnachweise können bei einer kombinierten Ausbildung nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung durch Modulprüfungen erbracht werden. 2In der praktischen Ausbildung gilt § 17 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 Satz 2 BFSO Gesundheit.
(2) 1Für einen primärqualifizierenden Studiengang gelten die Regelungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung. 2Diese kann vorsehen, dass Leistungsnachweise durch Modulprüfungen erbracht werden.
§ 17
Teilnahmebescheinigung
Abweichend von § 1 Abs. 4 PhysTh-APrV und § 1 Abs. 2 LogAPrO hat die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nur für den berufspraktischen Teil der Ausbildung zu erfolgen.
§ 18
Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung in der Physiotherapie gemäß § 2 PhysTh-APrV wird bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Ausbildungsjahr abgelegt.
(2) Die staatliche Prüfung für Logopäden gemäß § 2 LogAPrO wird
1.bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Jahr der Ausbildung,
2.bei einem primärqualifizierenden Studiengang frühestens im sechsten Semester
abgelegt.‘
5.Nach § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
6.Der bisherige § 10 wird § 19 und die Abs. 2 und 3 werden die Abs. 1 und 2.
7.Der bisherige § 11 wird § 20 und Abs. 2 wie folgt geändert:
a)Nr. 1 wird aufgehoben.
b)Nr. 2 wird Nr. 1 und die Angabe „§ 10 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 19 Abs. 2“ ersetzt.
c)Nr. 3 wird Nr. 2 und die Angabe „§ 10 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 19 Abs. 1“ ersetzt.
8.Die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 1 und 2 werden angefügt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
München, den 3. Juni 2025
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Judith Gerlach, Staatsministerin
- Anhang (zu § 1 Nr. 8) – Anlage 1 (zu § 14 Abs. 2 Satz 3): Übersicht über die Zuordnung der Fächer der Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie zu den Modulen in gemeinsamer Verantwortung und der Verantwortung der Hochschule
- Anhang (zu § 1 Nr. 8) – Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2 Satz 3): Übersicht über die Zuordnung der Fächer der Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie zu den Modulen der Hochschule