Fundstelle GVBl. 2025 S. 196

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Verordnung

26-1-1-I
  • Verwaltung
  • Ausländerrecht

26-1-1-I

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht

vom 4. Juni 2025

Auf Grund des § 71 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 1 und 2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes-Aufenthaltsgesetzes (AGAufenthG) vom 24. August 1990 (GVBl. S. 338, BayRS 26-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht (ZustVAuslR) vom 27. August 2018 (GVBl. S. 714, 738, BayRS 26-1-1-I), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 15. November 2023 (GVBl. S. 616) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für Anträge von Pflegefachkräften sowie Angehörigen der Gesundheitsfachberufe im Sinn der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Heilberufeverordnung (HeilBV) genannten Berufsgesetze und Angehörigen der Approbationsberufe im Sinn der in § 1 Abs. 1 Satz 1 HeilBV genannten Berufsgesetze auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ausschließlich die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften zuständig.“

2.In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „auf Ersuchen der zuständigen Ausländerbehörde“ gestrichen.

3.Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a

Übergangsregelung

Für Anträge, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt werden, gilt die ausschließliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 nur für Anträge von Pflegefachkräften auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

München, den 4. Juni 2025

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister