26-1-1-I
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht
vom 4. Juni 2025
Auf Grund des § 71 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 1 und 2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes-Aufenthaltsgesetzes (AGAufenthG) vom 24. August 1990 (GVBl. S. 338, BayRS 26-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
§ 1
Die Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht (ZustVAuslR) vom 27. August 2018 (GVBl. S. 714, 738, BayRS 26-1-1-I), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 15. November 2023 (GVBl. S. 616) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für Anträge von Pflegefachkräften sowie Angehörigen der Gesundheitsfachberufe im Sinn der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Heilberufeverordnung (HeilBV) genannten Berufsgesetze und Angehörigen der Approbationsberufe im Sinn der in § 1 Abs. 1 Satz 1 HeilBV genannten Berufsgesetze auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ausschließlich die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften zuständig.“
2.In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „auf Ersuchen der zuständigen Ausländerbehörde“ gestrichen.
3.Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Übergangsregelung
Für Anträge, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt werden, gilt die ausschließliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 nur für Anträge von Pflegefachkräften auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
München, den 4. Juni 2025
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister