Fundstelle GVBl. 2025 S. 197

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Verordnung

2030-3-4-2-WK
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen

2030-3-4-2-WK

Verordnung zur Änderung der StMWK-Zuständigkeitsverordnung

vom 17. Juni 2025

Auf Grund

  • des Art. 55 Nr. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist,
  • des Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, des Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, des Art. 81 Abs. 6 Satz 2, des Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 und des Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist,
  • des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist,
  • des Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 28. April 2025 (GVBl. S. 107) geändert worden ist,
  • des § 17 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543; 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist,
  • des § 2 Abs. 3, des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Satz 1, des § 7 Abs. 4 Satz 3, des § 8 Abs. 1 Satz 5 und des § 9 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409, BayRS 2030-2-20-F), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 318) geändert worden ist,
  • des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV) vom 1. März 2005 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-24-F), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl. S. 12) geändert worden ist und
  • des Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die StMWK-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-WKM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 26, BayRS 2030-3-4-2-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2021 (GVBl. S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 21 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 23 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)“ durch die Angabe „Art. 31 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 33 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)“ ersetzt.

b)In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 14 Abs. 3 Nr. 4“ durch die Angabe „Art. 15 Abs. 3 Nr. 4“ ersetzt.

c)Nr. 3 wird aufgehoben.

d)Die Nrn. 4 bis 10 werden die Nrn. 3 bis 9.

e)Nr. 11 wird Nr. 10 und wie folgt gefasst:

„10.die Staatliche Museumsagentur Bayern für die Beamten und Beamtinnen auch der Dienstbereiche der Staatlichen Museen und Sammlungen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der Direktoren und Direktorinnen sowie der Leitung der Staatlichen Museumsagentur Bayern,“.

f)Nr. 12 wird Nr. 11.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BayHIG“ ersetzt.

bb)In Nr. 6 wird die Angabe „ , “ am Ende durch die Angabe „sowie“ ersetzt.

cc)Nr. 7 wird aufgehoben.

dd)Nr. 8 wird Nr. 7.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Angabe „und dem Deutschen Herzzentrum München“ und die Angabe „ , dem Deutschen Herzzentrum München auch für die Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen sowie den Krankenhausdirektor oder die Krankenhausdirektorin“ gestrichen.

bb)In Nr. 4 wird die Angabe „ , “ am Ende durch die Angabe „sowie“ ersetzt.

cc)Nr. 5 wird aufgehoben.

dd)Nr. 6 wird Nr. 5.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BayHIG“ ersetzt.

bb)In Nr. 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

cc)Die Nrn. 3 und 4 werden aufgehoben.

dd)Die Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 3 und 4.

ee)Nr. 7 wird Nr. 5 und die Angabe „Abs. 8“ wird durch die Angabe „Abs. 9“ ersetzt.

ff)Die Nrn. 8 bis 12 werden die Nrn. 6 bis 10.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 19 Abs. 1 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 71 Abs. 1 BayHIG“ ersetzt und nach der Angabe „Heilberufe-Kammergesetz“ wird die Angabe „(HKaG)“ eingefügt.

c)In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 und Nr. 1 wird die Angabe „Fachhochschulen“ jeweils durch die Angabe „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.

d)Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 3 wird aufgehoben.

bb)Nr. 4 wird Nr. 3 und die Angabe „Direktion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen“ wird durch die Angabe „Staatlichen Museumsagentur Bayern für ihren Dienstbereich und für die Dienstbereiche der Staatlichen Museen und Sammlungen“ ersetzt.

cc)Die Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 4 und 5.

4.In § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

5.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird vor der Angabe „Arbeitszeitverordnung“ die Angabe „Bayerischen“ eingefügt.

b)Im Satzteil vor Nr. 1 wird nach der Angabe „Bereiche“ die Angabe „mit Ausnahme der Staatlichen Museen und Sammlungen“ eingefügt.

c)In Nr. 1 wird die Angabe „Arbeitszeitverordnung – AzV“ durch die Angabe „Bayerischen Arbeitszeitverordnung – BayAzV“ ersetzt.

d)In den Nrn. 2 bis 6 wird die Angabe „AzV“ jeweils durch die Angabe „BayAzV“ ersetzt.

6.In § 6 wird nach der Angabe „Universitätsklinika“ die Angabe „ , die Direktoren und Direktorinnen der Staatlichen Museen und Sammlungen“ eingefügt, die Angabe „§ 1 Nr. 7, 8, 10 und 11“ wird durch die Angabe „§ 1 Nr. 6, 7, 9 und 10“ ersetzt und die Angabe „§ 22 Abs. 2 Satz 4 der Urlaubsverordnung“ wird durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV)“ ersetzt.

7.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

8.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Genehmigung von Dienstreisen“ durch die Angabe „Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten“ ersetzt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) wird den in § 1 genannten Ernennungsbehörden übertragen.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

München, den 17. Juni 2025

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister