2039-1-A
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes
vom 8. Juli 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Gleichstellungsgesetz (BayGlG) vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186, BayRS 2039-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In der Überschrift des ersten Teils werden die Wörter „Erster Teil“ durch die Angabe „Teil 1“ ersetzt.
3.Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Ziel dieses Gesetzes ist die Chancengleichheit von Frauen und Männern.“
bb)Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:
„3Ziel der Förderung ist insbesondere
1.die Erhöhung der Frauen- und Männeranteile in Bereichen, in denen sie jeweils geringer beschäftigt sind als der andere Anteil,
2.die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu sichern,
3.auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer hinzuwirken.
4Eine geringere Beschäftigung von Frauen oder Männern im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Frauen- oder Männeranteil innerhalb einer Dienststelle in einem Bereich erheblich unter 50 % liegt. 5Jede Entgelt- oder Besoldungsgruppe im Zusammenhang mit der Leistungs- oder Fachlaufbahn bildet einen Bereich.“
b)In Abs. 3 werden die Spiegelstriche 1 bis 3 die Nrn. 1 bis 3.
c)Abs. 4 wird aufgehoben.
4.Art. 3 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„2Bei den Angaben von Beschäftigtenzahlen in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Beschäftigten pro Person gezählt. 3Art. 4 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) gilt entsprechend.“
b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG)“ durch die Angabe „BayPVG“ ersetzt.
bb)In Halbsatz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
c)Die folgenden Abs. 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Berichtsjahr im Sinne des Art. 5 Abs. 1 ist das Jahr, in dem das Gleichstellungskonzept zu erstellen ist.
(5) Familienaufgaben im Sinne dieses Gesetzes liegen vor, wenn die Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes bei den jeweiligen Beschäftigten gegeben sind.
(6) 1Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Freistaates Bayern im Sinne des Art. 20 Abs. 2 sind Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Europäische Gesellschaften (Societas Europaea – SE), jeweils mit Sitz im Inland,
1.deren Anteile zur Mehrheit vom Freistaat Bayern gehalten werden,
2.die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches) sind und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Freistaat Bayern gehalten werden, oder
3.die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
a)vom Freistaat Bayern gehalten werden oder
b)von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Freistaat Bayern gehalten werden.
2Anteile, die über ein Sondervermögen des Freistaates Bayern gehalten werden, bleiben außer Betracht. 3Dem Freistaat Bayern stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Freistaates Bayern, die unternehmerisch tätig sind, gleich.“
5.In der Überschrift des zweiten Teils werden die Wörter „Zweiter Teil“ durch die Angabe „Teil 2“ ersetzt.
6.Art. 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Dienststellen, in denen nach Satz 2 kein Gleichstellungskonzept erstellt werden muss, können im Konzept der übergeordneten Behörde berücksichtigt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 nicht vorliegen.“
bb)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die Dienststellen erstellen nach der halben Laufzeit der Gleichstellungskonzepte eine tabellarische Datenübersicht über die Anteile von Frauen und Männern in der Dienststelle. 2Die Inhalte richten sich nach den von der beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) bestehenden Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern zur Verfügung gestellten Mustervorlagen. 3Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Daten, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen, insbesondere solche, die auf einer Datenbasis von weniger als fünf Personen beruhen, dürfen in den Gleichstellungskonzepten nach Abs. 1 sowie den tabellarischen Datenübersichten nach Abs. 2 nicht angegeben werden.“
7.Art. 5 wird wie folgt geändert:
a)Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die vorhandenen Unterschiede im Vergleich der Anteile von Frauen und Männern sind ausgehend von den von der beim Staatsministerium bestehenden Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern zur Verfügung gestellten Mustervorlagen darzustellen und zu erläutern.
(3) 1Zur Erhöhung der jeweils erheblich unterrepräsentierten Frauen- oder Männeranteile in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen in den einzelnen Bereichen sind Zielvorgaben festzulegen, die während der Laufzeit des Gleichstellungskonzeptes erreicht werden sollen. 2Maßnahmen zur Erreichung dieser Zielvorgaben sowie zur Durchsetzung personeller und organisatorischer Verbesserungen anhand von zeitbezogenen und messbaren Zielvorgaben sind zu entwickeln und darzustellen.“
b)In Abs. 6 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
8.Art. 6 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird das Wort „Aktualisierungen“ durch die Wörter „tabellarische Datenübersicht“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wenn das Gleichstellungskonzept nicht umgesetzt worden ist oder die Zielvorgaben nach Art. 5 Abs. 3 nicht erreicht wurden, sind die Gründe hierfür bei der Aufstellung des nächsten Gleichstellungskonzepts darzulegen, entsprechend Abs. 1 bekanntzugeben und mit den Gleichstellungsbeauftragten zu erörtern.“
c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Das erstellte Gleichstellungskonzept und die tabellarische Datenübersicht sind von der Dienststelle der beim Staatsministerium bestehenden Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern unverzüglich zur Kenntnis zu geben.“
9.Art. 7 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Bei der Stellenausschreibung soll jeweils die männliche und die weibliche Form der ausgeschriebenen Berufsbezeichnung verwendet werden.“
b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In Stellenausschreibungen soll jeweils das Geschlecht, das in erheblich geringerer Zahl beschäftigt ist, besonders aufgefordert werden, sich zu bewerben.“
10.Art. 8 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Anteil von Frauen“ durch die Wörter „geringer beschäftigten Anteil von Frauen oder Männern“ ersetzt und die Wörter „als Männer“ werden gestrichen.
bb)In Nr. 1 werden die Wörter „ , Angestellten- und Arbeiterstellen“ durch die Wörter „und Arbeitnehmerstellen“ ersetzt.
b)In Abs. 2 werden die Wörter „ , Angestellten- und Arbeiterstellen“ durch die Wörter „und Arbeitnehmerstellen“ ersetzt.
11.Art. 9 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und nach dem Wort „Frauen“ werden die Wörter „und Männer“ eingefügt.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
b)In Abs. 2 wird das Wort „Familienpflichten“ durch das Wort „Familienaufgaben“ ersetzt.
c)In Abs. 3 Halbsatz 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
d)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Rahmen der Fortbildungsangebote sind, insbesondere für Beschäftigte im Organisations- und Personalwesen sowie in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, folgende Themen vorzusehen:
1.Chancengleichheit,
2.geschlechtersensible Sichtweise,
3.Gleichstellung und
4.Verhinderung der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts am Arbeitsplatz.“
e)Abs. 5 wird aufgehoben.
12.Art. 10 wird aufgehoben.
13.Art. 11 wird Art. 10 und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 10
Teilzeitarbeit, flexible Arbeitszeiten und mobiles Arbeiten“.
b)Abs. 1 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze 3 bis 5 ersetzt:
„3Die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben ist grundsätzlich auch bei Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund von Familienaufgaben möglich. 4Es ist darauf hinzuwirken, dass sich daraus für die Teilzeitbeschäftigten und die übrigen Beschäftigten keine Mehrbelastungen ergeben. 5Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für mobiles Arbeiten.“
c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen und sonstigen Regelungen der Arbeitszeit im Einzelfall Beschäftigten mit Familienaufgaben bei Notwendigkeit über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht werden.“
14.Art. 12 wird Art. 11.
15.Art. 13 wird aufgehoben.
16.Art. 14 wird Art. 12 und wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die flexible Arbeitszeitmodelle oder mobiles Arbeiten in Anspruch nehmen.“
b)In Abs. 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Familienpflichten“ durch das Wort „Familienaufgaben“ ersetzt.
17.In der Überschrift des dritten Teils werden die Wörter „Dritter Teil“ durch die Angabe „Teil 3“ ersetzt.
18.Art. 15 wird Art. 13 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Gleichstellungsbeauftragte“ die Wörter „und eine Stellvertretung“ eingefügt.
bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Gleichstellungsbeauftragten“ die Wörter „und Stellvertretungen“ eingefügt.
cc)In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „19“ ersetzt.
b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) 1Die Dienststelle hat den Beschäftigten die Gleichstellungsbeauftragten nach Bestellung in geeigneter Weise bekanntzumachen und die Gleichstellungsbeauftragten im Geschäftsverteilungsplan auszuweisen. 2Die Dienststellenleitung teilt nach Bestellung der beim Staatsministerium bestehenden Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern unverzüglich die Namen der Gleichstellungsbeauftragten mit.“
c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Sätze“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz“ ersetzt.
bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Diese nehmen für ihre Dienststelle die Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 15 Abs. 2 und 3 und Art. 17 Abs. 1 wahr.“
cc)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“
dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
bb)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
„2Bei einer Verlängerung ist eine erneute Ausschreibung nicht erforderlich. 3Unverzüglich nach Ende der Bestellung, spätestens jedoch nach drei Monaten, werden neue Gleichstellungsbeauftragte bestellt.“
cc)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 4 und 5.
19.Art. 16 wird Art. 14 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das nichtwissenschaftliche Personal“ durch die Wörter „die wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt.
b)Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satzbezeichnung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
20.Art. 17 wird Art. 15.
21.Nach Art. 15 wird folgender Art. 16 eingefügt:
„Art. 16
Aufgaben der Stellvertretung
(1) 1Die Stellvertretung wird grundsätzlich im Vertretungsfall tätig. 2Die Stellvertretung hat dieselben Aufgaben, Rechte und Pflichten aus den Art. 14, 15 und 17 wie die Gleichstellungsbeauftragten.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 können die Gleichstellungsbeauftragten ihrer Stellvertretung mit deren Einverständnis und dem Einverständnis der Dienststellenleitung Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen. 2Eine Übertragung der Mehrheit der Aufgaben darf nicht erfolgen. 3Eine Aufhebung der Übertragung nach Satz 1 können die Gleichstellungsbeauftragten jederzeit ohne Zustimmung der Stellvertretung vornehmen. 4Die Aufhebung der Aufgabenübertragung ist gegenüber der Dienststellenleitung anzuzeigen.
(3) Im Falle des Abs. 2 Satz 1 wird die Stellvertretung anstelle der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend der Aufgabenübertragung gemäß Art. 14 Abs. 6 Satz 1 freigestellt.“
22.Art. 18 wird Art. 17 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Auf das Antragsrecht aus Satz 3 ist spätestens im Rahmen der Einladung zum Vorstellungsgespräch hinzuweisen.“
bb)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „verpflichtet“ die Wörter „ , soweit die betroffenen Beschäftigten sie von dieser Pflicht nicht entbunden haben“ eingefügt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Art. 15 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 13 Abs. 3“ ersetzt.
23.Art. 19 wird Art. 18 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 werden nach dem Wort „Gleichstellungsbeauftragten“ die Wörter „oder nach Kenntniserlangung der Gleichstellungsbeauftragten von den in Satz 1 genannten Verstößen“ eingefügt.
bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Die Beanstandung ist bei der Dienststellenleitung in Textform einzulegen.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „innerhalb einer Frist von einem Monat“ eingefügt.
bb)In Satz 4 werden nach den Wörtern „der Beanstandung“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.
c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Bei einer Ablehnung der Beanstandung durch die Dienststellenleitung können die Gleichstellungsbeauftragten die beim Staatsministerium bestehende Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern zur Mediation hinzuziehen. 2Die Mediation ist für beide Seiten freiwillig. 3Die Dienststellenleitung kann für die Mediation eine weitere neutrale Person hinzuziehen. 4Die Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern hilft den Beteiligten im Rahmen der Mediation innerhalb eines Monats nach der Hinzuziehung eine Einigung zu erarbeiten. 5Einigen sich die Gleichstellungsbeauftragten und Dienststellenleitung, soll diese Einigung für beide Beteiligten verbindlich sein. 6Die Einigung ist in Textform festzuhalten.“
24.Art. 20 wird Art. 19 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Gleichstellungsbeauftragte“ die Wörter „und eine Stellvertretung“ eingefügt.
bb)Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3Die Einzelheiten der Bestellung richten sich nach Art. 13 Abs. 2 und 4, die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten nach den Art. 14 bis 18, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt wird. 4Die Satzung kann eine Beteiligung bei Vorstellungsgesprächen auch ohne Antrag der Betroffenen vorsehen.“
b)In Abs. 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Die Staatsregierung unterstützt die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten durch Einrichtung einer Vernetzungsstelle bei der beim Staatsministerium bestehenden Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern.“
25.In der Überschrift des vierten Teils werden die Wörter „Vierter Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ ersetzt.
26.Art. 21 wird Art. 20 und wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Abs. 1.
b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) 1Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Freistaates Bayern gelten § 393a Abs. 2 des Aktiengesetzes, § 77a Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie § 52a Abs. 2 des SE-Ausführungsgesetzes entsprechend. 2Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Freistaates Bayern, die der Mitbestimmung unterliegen, gelten die gesetzlichen Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend.“
27.In der Überschrift des fünften Teils werden die Wörter „Fünfter Teil Schlußvorschriften“ durch die Wörter „Teil 5 Schlussvorschriften“ ersetzt.
28.Art. 22 wird Art. 21 und wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Abs. 1.
b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.“
29.Nach Art. 21 wird folgender Art. 22 eingefügt:
„Art. 22
Übergangsvorschriften
(1) Gleichstellungskonzepte nach den Vorschriften der Art. 4 und 5 sind erstmals zum Stichtag 30. Juni 2026 zu erstellen.
(2) 1Die Gleichstellungskonzepte sind der beim Staatsministerium bestehenden Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach Art. 6 Abs. 3 erstmals bis zum 31. Dezember 2026 zur Kenntnis zu geben. 2Die tabellarischen Datenübersichten sind erstmals zum Stichtag 31. Dezember 2028 zu erstellen und der beim Staatsministerium bestehenden Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern erstmals bis zum 30. Juni 2029 zur Kenntnis zu geben.
(3) 1Das Beteiligungsgebot für den Vorstand oder für Geschäftsführer nach Art. 20 Abs. 2 ist erstmals ab dem 1. September 2028 bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer einzuhalten. 2Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach Art. 20 Abs. 2 ist erstmals bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem 1. September 2028 zu beachten. 3Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 4Bestehende Mandate können in den Fällen der Sätze 1 bis 3 bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.“
30.Art. 23 wird wie folgt gefasst:
„Art. 23
Evaluation
(1) 1Dieses Gesetz wird auf Grundlage der nächsten zwei Berichte gemäß Art. 21, die nach dem 16. Juli 2025 dem Landtag vorgelegt werden, mit dem Ziel der Überprüfung der weiteren Erforderlichkeit evaluiert. 2Das Gesetz oder einzelne Vorschriften können aufgehoben werden, wenn gesetzliche Vorschriften zur Zielsetzung des Gesetzes nach Art. 2 nicht mehr erforderlich sind.
(2) Stellen sich bei der Evaluation nach Abs. 1 Maßnahmen dieses Gesetzes als nicht wirksam heraus, können einzelne Regelungen auch ohne Erreichung der Ziele aus Art. 2 aufgehoben werden.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 16. Juli 2025 in Kraft.
München, den 8. Juli 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder