Fundstelle GVBl. 2025 S. 215

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Gesetz

215-3-1-I, 2132-1-B

215-3-1-I, 2132-1-B

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes und der Bayerischen Bauordnung

vom 8. Juli 2025

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Gemeinden können Maßnahmen zur Brandschutzerziehung und -prävention ergreifen.“

2.In Art. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „durchführen“ die Angabe „und Ausbildern Entschädigungen zahlen“ eingefügt.

3.Art. 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder aufgrund besonderer Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache nicht durch einen geeigneten Dritten gestellt werden kann sowie rechtzeitig angefordert wird.“

4.Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Feuerwehrvereine unterstützen die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr personell. 2Sie können Alters- und Ehrenabteilungen bilden.“

5.In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr“ durch die Angabe „vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)“ ersetzt.

6.In Art. 8 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „im Ausnahmefall“ gestrichen.

7.Dem Art. 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 haben Beschäftigte und Beamte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- oder Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte, keinen Freistellungsanspruch für Einsätze. 2Bei freiwilliger Freistellung für Einsätze durch einen privaten Arbeitgeber gilt Art. 10 entsprechend.“

8.Art. 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Gerätewarte, Jugendwarte, Ausbilder und andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, sowie Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter, die nach Satz 1 keinen Entschädigungsanspruch haben, können angemessen entschädigt werden.“

9.Art. 16 Abs. 3 wird aufgehoben.

10.In Art. 17 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration“ die Angabe „(Staatsministerium)“ eingefügt.

11.In Art. 18 Abs. 7 wird die Angabe „des Innern, für Sport und Integration“ gestrichen.

12.Art. 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Das Landratsamt soll den Kreisbrandrat bei Genehmigungsverfahren beteiligen, soweit Belange des abwehrenden Brandschutzes betroffen sind.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

13.Art. 20 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche gelten Art. 9 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 und Art. 10 entsprechend.“

14.In Art. 21 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Standbrandrat“ durch die Angabe „Stadtbrandrat“ ersetzt.

15.Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:

1Das Staatsministerium pflegt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und anderen Interessenvertretungen der Feuerwehren.“

b)Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.

16.In Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „und Schiffe“ durch die Angabe „ , Schiffe und Land-, Schienen- sowie Luftfahrzeuge“ ersetzt.

17.In der Überschrift des Abschnitts V wird die Angabe „Schlußvorschriften“ durch die Angabe „Datenschutz und Schlussvorschriften“ ersetzt.

18.Art. 28 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.für aufgewendete Sonderlöschmittel sowie Leistungen Dritter bei Bränden in Gewerbe- und Industrie­betrieben,“.

bb)In Nr. 5 wird nach der Angabe „Brandmeldeanlage“ die Angabe „oder durch ein System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle (eCall)“ eingefügt.

cc)In Nr. 6 wird die Angabe „trotz fehlender“ durch die Angabe „ohne belegbare“ ersetzt.

b)Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 5 die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch alarmiert hat, eine private Brandmeldeanlage betreibt oder Halter eines Fahrzeugs oder Eigentümer eines Geräts ist, das über eCall einen Falschalarm ausgelöst hat,“.

19.Nach Art. 29 wird folgender Art. 30 eingefügt:

„Art. 30

Datenverarbeitungen mittels technischer Einsatzmittel

(1) 1Zur Abwehr dringender Gefahren für Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte können betroffene Kommunen bei Feuerwehreinsätzen Bild- und Übersichtsaufnahmen sowie Bild- und Übersichtsaufzeichnungen auch unter Einsatz von technischen Systemen anfertigen und dabei personenbezogene Daten verarbeiten. 2Als Feuerwehreinsatz in diesem Sinne gilt auch der Übungsbetrieb im erforderlichen Umfang.

(2) 1Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) gelten in den Fällen dieses Artikels nicht, soweit durch deren Erfüllung die effektive Gefahrenabwehr beeinträchtigt wäre. 2Die einschlägigen Informationen sind, soweit möglich, in allgemein und jedermann zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind grundsätzlich unverzüglich, spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit und solange sie nicht erforderlich sind zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren. 2Die Löschung ist zu dokumentieren.“

20.Der bisherige Art. 30 wird Art. 31 und wie folgt gefasst:

„Art. 31

Einschränkungen von Grundrechten

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung können auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 und 13 des Grundgesetzes, Art. 102, 106 Abs. 3, Art. 109, 113 der Verfassung).“

21.Der bisherige Art. 31 wird Art. 32 und wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „des Innern, für Sport und Integration“ gestrichen.

b)In Nr. 9 wird die Angabe „ . “ am Ende durch die Angabe „ , “ ersetzt.

c)Folgende Nr. 10 wird angefügt:

„10.Einzelheiten des Datenschutzes, insbesondere der Datenverarbeitung.“

22.Der bisherige Art. 32 wird Art. 33.

§ 2
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 66 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Satz 5 wird aufgehoben.

b)Satz 6 wird Satz 5.

2.Art. 66a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind,“ gestrichen.

b)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Nach der Bekanntmachung sind der Antrag und die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. 3Bauvorlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind nicht auszulegen, für sie gilt § 10 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entsprechend.“

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 4, die Angabe „einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens“ wird durch die Angabe „zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist“ ersetzt und nach der Angabe „ausgeschlossen“ wird die Angabe „ , dies gilt für umweltbezogene Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren“ eingefügt.

d)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 5 und 6.

e)Folgender Satz 7 wird angefügt:

7Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) zugänglich zu machen.“

3.In Art. 82 Abs. 5 Nr. 3 wird die Angabe „des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ durch die Angabe „BImSchG“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 16. Juli 2025 in Kraft.

München, den 8. Juli 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder