411-3-W
Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung
vom 20. Juni 2025
Auf Grund des § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Nr. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:
§ 1
Die Börsenverordnung (BayBörsV) vom 3. Mai 2001 (GVBl. S. 245, BayRS 411-3-W), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 291) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)In Buchst. a wird die Angabe „4 Vertreter“ durch die Angabe „3 Vertreter“ ersetzt.
b)In Buchst. b wird die Angabe „3 Vertreter“ durch die Angabe „4 Vertreter“ ersetzt.
2.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt.
b)In Abs. 5 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
c)In Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „eigenhändig unterzeichnete“ durch die Angabe „schriftliche“ ersetzt.
3.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Wählerlisten sind bis zum Ende der Einspruchsfrist auf der Internetseite der Börse zu veröffentlichen.“
b)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „der auf das Ende der Auslegung folgenden fünf Börsentage“ durch die Angabe „des zehnten auf die erste Veröffentlichung folgenden Börsentags“ ersetzt.
4.§ 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses
1Die Wahlhandlung ist durch die Mitglieder des Wahlausschusses in Textform zu dokumentieren. 2In ihr sind nach Wählergruppen gesondert die Zahl der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie die auf die Bewerber entfallenen Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrats festzustellen. 3In der Dokumentation sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.“
5.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Dokumentation der Wahlhandlung im Börsensekretariat an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen eingesehen werden kann.“
6.§ 12 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „gleiche“ durch die Angabe „Gleiche“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ und die Angabe „schriftliche Stellungnahme“ durch die Angabe „Stellungnahme in Textform“ ersetzt.
7.In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
8.§ 19 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „zugestellt“ durch die Angabe „bekannt gegeben“ ersetzt.
9.§ 22 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „Mißtrauen“ durch die Angabe „Misstrauen“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder per E-Mail“ eingefügt.
10.§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung sowie die Besetzung des Sanktionsausschusses enthalten und die Antragsunterlagen wiedergeben.“
11.§ 25 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich gemäß Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.“
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
c)Die Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 2 bis 4.
12.§ 26 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Zivilprozeßordnung“ durch die Angabe „Zivilprozessordnung (ZPO)“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „der Zivilprozeßordnung“ durch die Angabe „ZPO“ ersetzt.
13.Dem § 27 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:
„4Sitzungen können in geeigneten Fällen als Videoverhandlung stattfinden. 5Beteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen.“
14.§ 28 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird die Angabe „zuzustellen“ durch die Angabe „bekannt zu geben“ ersetzt.
c)In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „5.000 €“ durch die Angabe „10 000 €“ ersetzt.
15.§ 29 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „Niederschrift“ durch die Angabe „Dokumentation“ ersetzt.
b)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Sitzung ist zu dokumentieren.“
c)In Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Niederschrift“ durch die Angabe „Dokumentation“ ersetzt.
d)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die Dokumentation erfolgt in Textform durch das vorsitzende Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch durch das schriftführende Mitglied.“
e)In Satz 4 wird die Angabe „Niederschrift“ durch die Angabe „Dokumentation“ und die Angabe „zuzustellen“ durch die Angabe „bekannt zu geben“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
München, den 20. Juni 2025
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Hubert Aiwanger, Staatsminister