8050-20-A
Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)
vom 25. Juli 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Anwendungsbereich
1Dieses Gesetz regelt die für das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen ausgeschlossenen Zeiten. 2Verkaufsstellen sind
1.Ladengeschäfte aller Art,
2.Verkaufsstände und andere Verkaufseinrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden, sowie
3.Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften.
3Dem Feilhalten steht die Entgegennahme von Warenbestellungen, die Beratung sowie das auf den Verkauf gerichtete Zeigen von Waren, Mustern und Ähnlichem gleich.
Art. 2
Allgemeine Ladenschlusszeiten
(1) 1Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten (allgemeine Ladenschlusszeiten) für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen zulässt:
1.an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nach dem Feiertagsgesetz (Feiertage),
2.montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.an Heiligabend, sofern dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
2Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit montags bis samstags auf 5.30 Uhr vorverlegen. 3Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
(2) 1Personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit einer unmittelbar dem Verkauf dienenden Grundfläche von bis zu 150 m², in denen kein persönlicher Kundenkontakt stattfindet und die Auswahl, Übergabe und Bezahlung der Waren mittels eines oder mehrerer Warenautomaten oder mittels Selbstbedienung erfolgt, dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten geöffnet sein. 2Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung an Sonn- und Feiertagen die Dauer und die Lage der zugelassenen Öffnungszeit abweichend, jedoch nicht unter einer Dauer von acht zusammenhängenden Stunden, festsetzen.
(3) 1Für das sonstige Feilhalten an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen gelten die allgemeinen Ladenschlusszeiten mit den nach diesem Gesetz zugelassenen Ausnahmen entsprechend. 2Dies gilt nicht für
1.das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen und
2.einzelne Warenautomaten, die außerhalb einer Verkaufsstelle Waren aus einem beschränkten Warensortiment feilhalten.
3Für das Feilhalten von Waren im Rahmen von Volksfesten, Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne der Titel III und IV der Gewerbeordnung (GewO) gelten die gewerberechtlich festgesetzten Öffnungszeiten. 4Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten dürfen auf gewerberechtlich festgesetzten Groß- und Wochenmärkten jedoch keine Waren zum Verkauf an Endverbraucher feilgehalten werden. 5An Heiligabend dürfen Waren nach 14 Uhr auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.
Art. 3
Verkauf bestimmter Waren
(1) 1Apotheken dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln, Desinfektionsmitteln und ähnlichen apothekenüblichen Medizinprodukten geöffnet sein. 2Die Bayerische Landesapothekerkammer hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. 3An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Aushang anzubringen, der auf die nächstgelegenen zurzeit geöffneten Apotheken hinweist. 4Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Öffnung gleich.
(2) 1Verkaufsstellen auf dem Gelände oder in Gebäuden von kulturellen Einrichtungen wie Museen, Theatern oder Kinos sowie von Sport- und Freizeiteinrichtungen dürfen an allen Tagen in der Öffnungszeit der Einrichtung zur Versorgung der Besucher mit Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr und mit Waren mit engem Bezug zur Einrichtung geöffnet sein. 2Art. 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) 1An Sonn- und Feiertagen dürfen
1.Verkaufsstellen zur Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von fünf Stunden,
2.Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, zur Abgabe von Bäcker- und Konditorwaren für die Dauer von drei Stunden,
3.Verkaufsstellen zur Abgabe von Blumen für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am Valentinstag, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, und am Muttertag für die Dauer von vier Stunden, sowie an Allerheiligen, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am ersten Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden, und
4.Verkaufsstellen zur Abgabe frischer Milch oder von Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes für die Dauer von zwei Stunden
zwischen 8 und 18 Uhr, fällt Heiligabend auf einen Sonntag jedoch nur bis 14 Uhr, geöffnet sein, wenn sie auch außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten in überwiegendem Umfang die genannten Waren feilhalten. 2Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt nicht für die Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag sowie am Zweiten Weihnachtstag. 3Die Öffnung nach Satz 1 soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. 4Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes eine von Satz 1 abweichende Lage der zugelassenen Öffnungszeiten festsetzen.
(4) Fällt Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen an diesem Tag Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten, sowie Verkaufsstellen zur Abgabe von Christbäumen für die Dauer von drei Stunden zwischen 8 und 14 Uhr geöffnet sein.
Art. 4
Verkauf an Verkehrsanlagen
(1) Tankstellen dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten für die Abgabe von Betriebsstoffen und elektrischer Energie zum Betrieb von Kraftfahrzeugen, für die Abgabe von Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Eisenbahn- und Fernbusverkehrs sowie auf Flughäfen dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten, an Heiligabend jedoch nur bis 17 Uhr, für die Abgabe von Reisebedarf geöffnet sein.
(3) 1Verkaufsstellen auf den internationalen Verkehrsflughäfen Memmingen, München und Nürnberg dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten, an Heiligabend jedoch nur bis 17 Uhr, für die Abgabe von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von Bekleidungs-, Fan-, Sport- und Geschenkartikeln, soweit diese üblicherweise der Versorgung der Flugreisenden dienen, geöffnet sein. 2Die Verkaufsfläche darf auf dem Flughafen München insgesamt 15 000 m², auf dem Flughafen Nürnberg und auf dem Flughafen Memmingen jeweils insgesamt 3 000 m² nicht übersteigen. 3Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle soll in der Regel nicht mehr als 500 m² betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern. 4Die Errichtung von Großverkaufsstellen ist nicht zulässig.
(4) Für Apotheken auf Personenbahnhöfen des Eisenbahn- und Fernbusverkehrs sowie auf Flughäfen bleibt es bei den Vorschriften des Art. 3 Abs. 1.
(5) Reisebedarf sind Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Karten- und Schreibmaterial, Tabakwaren, Schnittblumen, Träger für Film-, Foto- und Tonaufnahmen, Batterien, Ladezubehör für elektronische Kleingeräte, persönlicher Witterungsschutz, Erste-Hilfe-, Gesundheits- und Hygieneartikel sowie Andenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten, soweit diese üblicherweise der Versorgung der jeweiligen Reisenden dienen.
Art. 5
Verkauf in Kur-, Erholungs-, Wallfahrts- und Ausflugsorten
(1) 1Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung in Kur- und Erholungsorten sowie in Wallfahrts- und Ausflugsorten jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertage für die Öffnung von Verkaufsstellen zur Abgabe von Tourismusbedarf freigeben. 2Kur- und Erholungsorte sind die nach der Bayerischen Anerkennungsverordnung (BayAnerkV) anerkannten Kur- und Erholungsorte. 3Wallfahrtsorte sind Orte oder Ortsteile mit besonderer religiöser Bedeutung, die als Ziel von Wallfahrten der religiösen Verehrung dienen. 4Ausflugsorte sind Orte oder Ortsteile mit besonders ausgeprägtem Tourismus, in denen entweder die Zahl der Gästeübernachtungen das Siebenfache der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde in der Regel übersteigt oder die neben einer hohen Zahl an Tages- und Übernachtungsgästen ihrem touristischen Ortscharakter entsprechend über herausgehobene Sehenswürdigkeiten, über besondere Sport-, Kultur- oder Freizeitangebote oder über vergleichbare den Tourismus fördernde Einrichtungen verfügen.
(2) 1Die Öffnung ist in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 nach dem zu erwartenden Besucheraufkommen auf bestimmte Orte oder Ortsteile, Tage und Öffnungszeiten zu beschränken. 2Die Öffnung darf für bis zu acht zusammenhängende Stunden zwischen 10 und 20 Uhr freigegeben werden, an Heiligabend, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, jedoch nur bis 14 Uhr. 3Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. 4Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag sowie der Erste und der Zweite Weihnachtstag dürfen nicht freigegeben werden. 5Öffnen dürfen nur Verkaufsstellen, die auch außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten in überwiegendem Umfang Tourismusbedarf feilhalten.
(3) 1Die Freigabe erfolgt im Falle von Wallfahrtsorten im Einvernehmen mit den betroffenen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. 2Nach Wegfall der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen in einem Ort oder Ortsteil ist die Rechtsverordnung aufzuheben. 3Die Gemeinden haben eine Rechtsverordnung nach Abs. 1 bei der Regierung anzuzeigen.
(4) 1Tourismusbedarf sind Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften, Devotionalien, Bade- und Sportzubehör, sofern dies der touristischen Ausrichtung des jeweiligen Verkaufsortes entspricht, sowie Andenken geringen Wertes und für die Region kennzeichnende Waren. 2Für die Region kennzeichnend sind Waren, die in der Region des Verkaufsortes als Spezialität hergestellt oder gewonnen werden, auf die Region des Verkaufsortes besonders Bezug nehmen oder für die Landschaft oder Kultur der Region des Verkaufsortes besonders typisch und charakteristisch sind.
Art. 6
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
(1) 1Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertage für die Öffnung von Verkaufsstellen freigeben, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit einem besonderen Anlass steht, der den zeitlichen und räumlichen Umfang der Öffnung rechtfertigt. 2Der besondere Anlass kann in Märkten, Messen, großen kulturellen, religiösen, traditionellen, historischen oder sportlichen Ereignissen und Festen oder ähnlichen Veranstaltungen liegen, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anziehen. 3Der Zusammenhang zwischen Anlass und Ladenöffnung wird vermutet, wenn die zu öffnenden Verkaufsstellen durch ihre unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe zur anlassgebenden Veranstaltung betroffen sind und die Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen dem Charakter des Tages und der Veranstaltung nicht offensichtlich widerspricht.
(2) 1Die Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden zwischen 10 und 18 Uhr nicht überschreiten. 2Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. 3Neujahr, Heilige Drei Könige (Epiphanias), Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, die Adventssonntage im Dezember, der Erste und der Zweite Weihnachtstag sowie Heiligabend und Silvester, sofern diese auf einen Sonntag fallen, dürfen nicht freigegeben werden. 4Die Gemeinde kann die Freigabe auf bestimmte Orte oder Ortsteile und Handelszweige beschränken. 5Sonn- und Feiertage dürfen nach Abs. 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach Art. 5 freigegebenen Tagen 40 nicht übersteigt.
Art. 7
Verkaufsoffene Nächte an Werktagen
(1) Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung jährlich höchstens acht Werktage für die Öffnung von Verkaufsstellen von 20 bis höchstens 24 Uhr freigeben.
(2) 1Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie der jeweilige Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden. 2Die Gemeinde kann die Freigabe auf bestimmte Orte oder Ortsteile und Handelszweige beschränken.
(3) 1Verkaufsstellen dürfen außer an den in Abs. 2 Satz 1 benannten Tagen jährlich an bis zu vier weiteren Werktagen von 20 bis höchstens 24 Uhr geöffnet sein. 2Spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung ist diese von dem Inhaber der Verkaufsstelle unter Angabe des Tages und der erweiterten Öffnungszeit bei der Gemeinde anzuzeigen.
Art. 8
Ausnahmen in Einzelfällen
(1) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Art. 2 bis 7 bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
(2) 1Die Regierungen können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Art. 2 bis 7 bewilligen, wenn dies die Befriedigung an einzelnen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse in der Bevölkerung im öffentlichen Interesse erfordert; im Fall überregionaler Großereignisse kultureller, religiöser, traditioneller, historischer oder sportlicher Art sollen sie die Ausnahme bewilligen. 2Betrifft der Anlass für die Ausnahme nach Satz 1 mehrere Regierungsbezirke, ist das Staatsministerium zuständig.
(3) 1Sofern es zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig und im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich ist, können die Gemeinden in Einzelfällen befristete Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Ge- oder Verbrauch zulassen. 2Die Gemeinden können in Einzelfällen in den Grenzen einer nach den Art. 5 bis 7 zulässigen Öffnung der Verkaufsstellen einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärkten zulassen.
(4) 1Die Bewilligung der Ausnahmen nach den Abs. 1 bis 3 kann auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt und jederzeit widerrufen werden. 2Für Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen soll die Zeit des Hauptgottesdienstes berücksichtigt werden.
Art. 9
Schutz der Arbeitnehmer
(1) 1In Verkaufsstellen oder beim sonstigen Feilhalten nach Art. 2 Abs. 3 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. 2Die Dauer der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf an Sonn- und Feiertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) 1Arbeitnehmer, die nach Abs. 1 an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, sind in derselben Woche,
1.bei Beschäftigung von mehr als drei Stunden, an einem Werktag ab 13 Uhr,
2.bei Beschäftigung von mehr als sechs Stunden, an einem ganzen Werktag derselben Woche
von der Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben. 2Werden Arbeitnehmer nach Abs. 1 an einem Sonn- oder Feiertag bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. 3Statt an einem Nachmittag darf der Ausgleich am Samstag- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. 4Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf der Ausgleich nicht gewährt werden.
(3) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
(4) 1Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat nur an bis zu zwei verkaufsoffenen Nächten an Werktagen eingesetzt zu werden. 2Arbeitnehmer, die mit einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt leben oder eine pflegebedürftige angehörige Person im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) versorgen, sind auf Verlangen von einer Beschäftigung an verkaufsoffenen Nächten an Werktagen freizustellen. 3Dieser Anspruch besteht nicht, soweit die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person gewährleistet ist.
(5) 1In den allgemeinen Ladenschlusszeiten dürfen Arbeitnehmer nicht
1.zur Wartung und zum Befüllen von Warenautomaten, die in räumlichem Zusammenhang zu einer Verkaufsstelle stehen, und
2.in personallos betriebenen Kleinstsupermärkten zum Verkauf, zur Wartung, zum Befüllen, zum Reinigen oder ähnlichen regelmäßig anfallenden Tätigkeiten
beschäftigt werden. 2Sofern die Arbeiten nicht außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten vorgenommen werden können, gelten die Ausnahmen des § 10 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) entsprechend.
(6) 1Die Inhaber von Verkaufsstellen, in denen in der Regel mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, sind verpflichtet,
1.den Arbeitnehmern den Wortlaut dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und für die Verkaufsstelle geltenden Rechtsverordnungen durch Aushang, Auslegen zur Einsichtnahme oder über die in der Verkaufsstelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen und
2.Namen, Tag, Beschäftigungsart und -zeiten der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer sowie den Ausgleich nach Abs. 2 zu dokumentieren.
2Satz 1 Nr. 2 gilt auch für Gewerbetreibende nach Art. 2 Abs. 3.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken.
Art. 10
Aufsicht und Auskunft
(1) 1Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den Kreisverwaltungsbehörden. 2Daneben üben die Gemeinden die Aufsicht über die Durchführung der Art. 2 bis 7 sowie aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften aus. 3Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 untersteht die Bayerische Landesapothekerkammer der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO).
(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Behörden finden die Vorschriften des § 139b GewO entsprechend Anwendung.
(3) 1Die Inhaber von Verkaufsstellen und die in Art. 2 Abs. 3 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den nach Abs. 1 zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. 2Sie sind verpflichtet, die Dokumentation nach Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Satz 1 zu machenden Angaben beziehen, den nach Abs. 1 zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. 3Die Dokumentation und Unterlagen sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 4Die Auskunftspflicht nach Satz 1 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim sonstigen Feilhalten nach Art. 2 Abs. 3 beschäftigten Arbeitnehmern.
Art. 11
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach Art. 2 Abs. 3
a)entgegen Art. 9 Abs. 1, 2 oder Abs. 5 Satz 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt,
b)entgegen Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 die Sonn- und Feiertagsarbeit und den Ausgleich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert, oder
c)entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 Unterlagen nicht, nicht richtig, oder nicht vollständig vorlegt oder einsendet,
2.als Inhaber einer Verkaufsstelle
a)entgegen Art. 2 Abs. 1 eine Verkaufsstelle öffnet,
b)entgegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 oder Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Waren feilhält oder
c)entgegen Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 den Wortlaut dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und für die Verkaufsstelle geltenden Rechtsverordnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig den Arbeitnehmern zur Verfügung stellt,
3.als Gewerbetreibender entgegen Art. 2 Abs. 3 Waren außerhalb einer Verkaufsstelle feilhält oder
4.entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 4 Angaben nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach Art. 2 Abs. 3 die in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bezeichnete Handlung begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitskraft oder Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Art. 12
Übergangsvorschrift, Evaluierung
(1) 1Für die in der Anlage zu § 1 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile sind die §§ 1 bis 3 LSchlV in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 weiter anzuwenden. 2Die aufgrund der Ladenschlussverordnung erlassenen Rechtsverordnungen der Gemeinden treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
(2) Auf bis zum 31. Juli 2025 durch Rechtsverordnungen der Gemeinden aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung festgesetzte verkaufsoffene Sonn- und Feiertage ist Art. 6 Abs. 2 Satz 3 bis zum 30. November 2025 nicht anzuwenden.
(3) Die aufgrund des § 20 Abs. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung bewilligten Ausnahmen gelten bis zum Fristablauf oder zu ihrem Widerruf, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 fort.
(4) Auf Grundlage von § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vor dem 1. August 2025 bewilligte Ausnahmen im öffentlichen Interesse gelten bis 1. Februar 2026 fort.
(5) Die Auswirkungen des Art. 7 Abs. 3 werden nach Ablauf des 1. August 2027 durch die Staatsregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Interessenvertreter überprüft.
Art. 12a
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Die Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 2 wird aufgehoben.
b)Die Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 2 und 3.
2.§ 12 wird aufgehoben.
3.Die §§ 13 und 14 werden die §§ 12 und 13.
(2) In Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, wird die Angabe „sowie den Vollzug des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss“ gestrichen.
(3) In § 3 Abs. 3 der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung (ZustVAMÜB) vom 8. September 2013 (GVBl. S. 586, BayRS 2121-2-1-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 35 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe „von § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss sowie“ durch die Angabe „der“ ersetzt.
(4) Nr. 8 der Anlage der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555, BayRS 805-2-A/U), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(5) § 1 der Bedürfnisgewerbeverordnung (BedV) vom 29. Juli 1997 (GVBl. S. 395, BayRS 8050-20-2-A), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „ArbZG“ durch die Angabe „des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)“ ersetzt.
b)In Nr. 1 Buchst. a wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl I S. 1881) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG)“ ersetzt.
2.In Abs. 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn. 6 bis 8 gelten“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 6 bis 8 gelten“ ersetzt.
Art. 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2025 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2025 treten das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Art. 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, für das Gebiet des Freistaates Bayern außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 1. Februar 2026 tritt Art. 12a außer Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Juli 2025 tritt die Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21. Mai 2003 (GVBl. S. 340, BayRS 8050-20-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 14. September 2011 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 25. Juli 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder