Verordnung zur Änderung der Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen und weiterer Rechtsvorschriften
vom 4. Juli 2025
Es verordnen auf Grund von
- Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) geändert worden ist,
das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Bayerischen Landespersonalausschuss,
- Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 Satz 2, Art. 22 Abs. 7 Satz 4, Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist,
die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Bayerischen Landespersonalausschuss sowie
- Art. 30 Abs. 2 Satz 5, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, Art. 46 Abs. 4 Satz 3, Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 53 Abs. 6 Satz 1, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, Art. 58 Abs. 6, Art. 62 Abs. 9, Art. 69 Abs. 5, Art. 72, Art. 84 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1a Satz 3, 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1, 2, 3, 5, 7 bis 12 sowie Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 579) geändert worden ist,
das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Änderung der Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen
Die Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen (ZALBV) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 689, BayRS 2038-3-4-7-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 1a Satz 1 wird die Angabe „in den Fachgebieten Metalltechnik, Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektro- und Informationstechnik oder vergleichbarer Studiengänge“ gestrichen und die Angabe „Hochschulgesetzes“ wird durch die Angabe „Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)“ ersetzt.
2.§ 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 1a tritt mit Ablauf des 6. September 2032 außer Kraft.“
§ 2
Änderung der Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte
Die Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte (QualVFL) vom 26. August 2021 (GVBl. S. 571, BayRS 2038-3-4-7-6-K/I), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juli 2023 (GVBl. S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11“ gestrichen.
2.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „soweit durch Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist,“ angefügt.
b)In Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildungen enthalten sein“ durch die Angabe „worauf Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildungen mit bis zu eineinhalb Jahren sowie zusätzlich fachpraktische Anteile der beruflichen Fortbildung mit bis zu einem Jahr angerechnet werden“ ersetzt.
c)In Abs. 5 wird die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 29“ und die Angabe „Dienst.“ am Ende wird durch die Angabe „Dienst (FachV-Fw).“ ersetzt.
§ 3
Änderung der Bayerischen Schulordnung
Dem § 27 Abs. 3 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 579) geändert worden ist, wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Schülerinnen und Schüler, die die Fachrichtung Kirchenmusik an einer Berufsfachschule für Musik belegen, können sich nicht vom Religionsunterricht abmelden.“
§ 4
Änderung der Berufsschulordnung
Die Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) und durch § 9 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Der Umfang des fachlichen Unterrichts ist in den einschlägigen Stundentafeln festgelegt.“
2.§ 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Fachliche Unterrichtsfächer sind die Lernfelder des jeweils gültigen Rahmenlehrplans, sofern das Staatsministerium keine anderen Regelungen festlegt.“
b)Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3 bis 7.
3.§ 17 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
‚2Wurde die reguläre Ausbildungszeit aufgrund besonderer Leistungen verkürzt, wird im Abschlusszeugnis die Bemerkung aufgenommen: „Besondere Leistungen führten zu einer Verkürzung der Ausbildungszeit.“ ‘
bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird aufgehoben.
bb)Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
c)In Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
4.In § 18 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ jeweils durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
5.§ 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
§ 5
Weitere Änderung der Berufsschulordnung
§ 26 der Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift wird die Angabe „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
2.In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
3.Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 6
Änderung der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
Die Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) und durch § 10 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 12 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 19 Abs. 4“ die Angabe „Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 und 3“ eingefügt.
2.§ 14 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „zweiten Montag im September“ durch die Angabe „Montag, der dem zweiten Dienstag im September vorausgeht,“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „ , “ ersetzt und nach der Angabe „Orthoptik“ wird die Angabe „sowie Diätassistentinnen und Diätassistenten“ eingefügt.
3.Dem § 17 Abs. 6 und 7 wird jeweils folgender Satz 3 angefügt:
„3Im Fach Fallbearbeitung ist abweichend von Abs. 1 im Schuljahr mindestens eine Schulaufgabe in Form einer komplexen Fallbearbeitung nach den Vorgaben des Staatsministeriums zu erheben.“
4.§ 21 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird unter Beachtung der Gewichtungsregelungen ein Durchschnittswert berechnet. 2Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. 3Das jeweilige Endergebnis wird auf eine Notenstufe nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG gerundet, wobei Nachkommastellen bis einschließlich n,50 auf die bessere Note abgerundet und Nachkommastellen darüber aufgerundet werden.“
b)Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 5 bis 7.
5.§ 31 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2§ 21 Abs. 1, 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
6.In § 33 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „wobei nicht gerundet wird“ durch die Angabe „wobei Dezimalstellen ab der dritten unberücksichtigt bleiben“ ersetzt.
7.In § 37 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
8.Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 7 gilt entsprechend.“
9.§ 45 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.“
10.§ 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 1 wird aufgehoben.
b)Die Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 1 und 2.
§ 7
Änderung der Berufsfachschulordnung Musik
Die Berufsfachschulordnung Musik (BFSO Musik) vom 30. September 2008 (GVBl. S. 806, BayRS 2236-4-1-3-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 232 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1.In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Staatsministerium“ die Angabe „für Unterricht und Kultus (Staatsministerium)“ eingefügt.
2.§ 10 wird aufgehoben.
3.Der Vierte Teil Abschnitt II wird aufgehoben.
4.§ 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 2 Abs. 3 und 5 in der gewählten Organisationsform.“
5.§ 22 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „soll“ durch die Angabe „kann“ ersetzt.
bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Bei schriftlichen Arbeiten sind
1.in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und
2.in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel
zu kennzeichnen und auch angemessen zu bewerten.“
b)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird unter Beachtung der Gewichtungsregelungen ein Durchschnittswert berechnet. 2Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. 3Das jeweilige Endergebnis wird auf eine Notenstufe nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG gerundet, wobei Nachkommastellen bis einschließlich n,50 auf die bessere Note abgerundet und Nachkommastellen darüber aufgerundet werden.“
c)Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 5 bis 7.
6.§ 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Verbot des Wiederholens
Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nach Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG und § 18 nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.“
7.§ 29 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) 1Die Ministerialkommissärin oder der Ministerialkommissär bildet für die musikpraktische und die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit drei Prüferinnen oder Prüfern, von denen es eine oder einen zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses bestimmt. 2Bei der Bildung des Unterausschusses für die Fächer der C-Kirchenmusik-Prüfung soll die Vertreterin oder der Vertreter der jeweiligen Kirchenbehörde zum vorsitzenden Mitglied bestimmt werden. 3Abs. 3 bleibt unberührt.“
b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
c)Der bisherige Abs. 3 wird aufgehoben.
d)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit ihrer drei Mitglieder. 2Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
e)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „und die Unterausschüsse entscheiden“ durch die Angabe „entscheidet“ ersetzt.
bb)In Satz 4 wird die Angabe „Regierung“ durch die Angabe „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
f)Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.“
8.§ 33 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Ausschuss“ durch die Angabe „Unterausschuss“ ersetzt.
b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) § 22 Abs. 1, 3 und 5 gilt entsprechend.“
9.Der Siebte und Achte Teil werden aufgehoben.
10.§ 57 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird aufgehoben.
b)In Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ gestrichen.
11.Der Zehnte und Zwölfte Teil werden aufgehoben.
12.In § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3 wird nach der Angabe „Staatsministerium“ jeweils die Angabe „für Wissenschaft und Kunst“ eingefügt.
§ 8
Änderung der Berufsfachschulordnung
Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 257, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) und durch § 11 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird unter Beachtung der Gewichtungsregelungen ein Durchschnittswert berechnet. 2Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. 3Das jeweilige Endergebnis wird auf eine Notenstufe nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG gerundet, wobei Nachkommastellen bis einschließlich n,50 auf die bessere Note abgerundet und Nachkommastellen darüber aufgerundet werden.“
b)Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 5 bis 7.
2.In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
3.Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 20 Abs. 1, 3, 5 und 7 gilt entsprechend.“
4.In § 45 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „ , es wird nicht gerundet“ durch die Angabe „und die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt“ ersetzt.
5.§ 63 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „ . “ am Ende durch die Angabe „ , § 43 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ ersetzt.
6.§ 64 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Berechnung der Gesamtnoten nach den Abs. 1 und 2 werden Durchschnittsnoten mit einer Dezimalstelle verwendet, die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.“
7.§ 65 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Berechnung der Gesamtnoten nach den Abs. 1 und 2 werden Durchschnittsnoten mit einer Dezimalstelle verwendet, die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.“
§ 9
Änderung der Wirtschaftsschulordnung
Die Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) und durch § 12 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 2 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „Klassenlehrerkonferenz“ durch die Angabe „Klassenkonferenz“ ersetzt.
2.§ 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied einen Aufnahmeausschuss ein.“
3.§ 5 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren.“
4.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Abs. 1.
b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Module (Wahlpflichtfächer) sind klassen- und jahrgangsstufenübergreifend verpflichtende Kurse, die von den Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der drei- und vierstufigen sowie in den Jahrgangsstufen 10 und 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule jeweils für ein Schuljahr verbindlich belegt werden.“
5.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 1 werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:
„5Ein Modul kann von der Schule als Schwerpunkt festgelegt werden. 6Aus schulorganisatorischen Gründen können im Einzelfall Schülerinnen und Schüler den Modulen durch die Schule zugeordnet werden.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „ , ausgenommen in Prüfungsfächern in der letzten Jahrgangsstufe,“ wird gestrichen.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2In Unterrichtsfächern, ausgenommen in Fächern der Abschlussprüfung, kann bilingualer Unterricht eingerichtet werden.“
6.§ 12 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 wird nach der Angabe „Pflichtfach“ die Angabe „und in den Modulen“ eingefügt.
b)Abs. 3 Satz 4 bis 7 wird aufgehoben.
c)Die folgenden Abs. 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften innerhalb einer angemessenen Frist korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden.
(6) 1Bewertete Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 2Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. 3In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.“
7.Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst:
„§ 13
Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Schriftliche Hausarbeiten
(1) 1In den Fächern der Abschlussprüfung und im Fach Ökonomische Bildung sind im Schuljahr mindestens drei, im Fach Mathematik sind in Jahrgangsstufe 9 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule mindestens zwei Schulaufgaben zu halten. 2In der Vorklasse werden im Fach Ökonomische Bildung keine Schulaufgaben geschrieben.
(2) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben gehalten werden. 3An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, werden Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten nicht abgehalten. 4Für die Nachholung von Leistungsnachweisen sind Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulässig.
(3) 1Bei Abschlussprüfungsfächern sind die Bearbeitungszeit, der Inhalt und die Form so zu wählen, dass sie der optimalen Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler dienen. 2Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. 3Zur Bearbeitung einer Schriftlichen Hausarbeit ist eine Mindestbearbeitungszeit von einer Woche zu gewähren.
(4) 1Kurzarbeiten erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens sechs unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse eines Fachs. 2Kurzarbeiten sollen sich vom Umfang einer Schulaufgabe deutlich unterscheiden. 3An Tagen, an denen die Klasse eine Kurzarbeit schreibt, werden Schulaufgaben und Stegreifaufgaben nicht abgehalten. 4Satz 3 gilt nicht für die Nachholung von Leistungsnachweisen.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter der Schule eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
§ 14
Stegreifaufgaben, mündliche und praktische Leistungen, fachliche Leistungstests
(1) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; in den Fächern Deutsch und Englisch sind Diktate zulässig. 3Wurden die vorangegangenen Unterrichtsstunden versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob der Schülerin oder dem Schüler die Bearbeitung zugemutet werden kann. 4§ 13 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) 1In bis zu zweistündigen Fächern kann eine mündliche Leistung im Schuljahr auch durch eine Stegreifaufgabe ersetzt werden. 2Leistungen in einer Gruppenarbeit können als mündliche Leistungen gewertet werden.
(3) 1Fachliche Leistungstests, die nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote gemäß § 18 zählen sie wie mündliche Leistungen. 3An dem Tag an dem die Klasse einen fachlichen Leistungstest schreibt, werden Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben nicht gehalten.
(4) 1An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit schreibt, werden Stegreifaufgaben nicht gegeben. 2§ 13 Abs. 5 gilt für Stegreifaufgaben entsprechend.
(5) Die Leistungsnachweise in den Modulen sollen sich an den Anforderungen der modernen Berufs- und Arbeitswelt orientieren.
§ 15
Fachpraktische Tätigkeiten
(1) 1In den Jahrgangsstufen 8 bis 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule erfolgen während der Unterrichtszeit Fachpraktische Tätigkeiten von insgesamt 20 Tagen, in den Jahrgangsstufen 10 und 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule von insgesamt 15 Tagen in einer außerschulischen Einrichtung oder Schulwerkstätte. 2Die Vor- und Nachbereitung der Fachpraktischen Tätigkeiten soll in geeigneten Unterrichtsfächern in der Unterrichtszeit nach dem schuleigenen Konzept für die Fachpraktischen Tätigkeiten erfolgen.
(2) 1Die Verteilung der Zeiträume der Fachpraktischen Tätigkeiten auf die Jahrgangsstufen legt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit der Lehrerkonferenz fest. 2In der Regel erfolgen die Fachpraktischen Tätigkeiten in Blockform und erstrecken sich über den ganzen Tag. 3Die §§ 3 und 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) oder die §§ 4, 8, 11 und 13 bis 18 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sind zu beachten.
(3) Die Fachpraktischen Tätigkeiten sollen in mindestens zwei unterschiedlichen Einrichtungen abgeleistet werden.
(4) 1Versäumte Tage der Fachpraktischen Tätigkeiten sind außerhalb der Unterrichtszeit nachzuholen. 2Wurden im Abschlussjahr die Fachpraktischen Tätigkeiten bis zum Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung nicht vollumfänglich abgeleistet, erfolgt zunächst eine vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung. 3Versäumte Tage sind bis zum Ende des Schuljahres abzuleisten. 4In Härtefällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz. 5Über die Anzahl der Tage von Schülerinnen und Schülern, die nach § 4 Abs. 2 und 3 oder § 8 eingeschult sind, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.
(5) 1Die Leistung der Schülerinnen und Schüler in den Fachpraktischen Tätigkeiten wird durch die Schule mit einer Note bewertet, wobei von der Schule für die Einschätzung der Leistung ein Beitrag der Einrichtung eingeholt wird. 2Die Schule stellt der jeweiligen Einrichtung einen Bewertungsbogen zur Verfügung. 3In Jahrgangsstufe 8 bildet die Note der Fachpraktischen Tätigkeiten eine Teilleistung im Fach Ökonomische Bildung, in den anderen Jahrgangstufen eine Teilleistung im Fach Übungsunternehmen. 4Die Note ist einfach zu gewichten.
(6) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule von Abs. 1 Satz 1 und den Abs. 2 bis 4 abweichende Regelungen treffen.“
8.§ 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden Leistungserhebungen vorliegen.“
9.§ 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Bildung der Jahresfortgangsnote
(1) 1Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der jeweiligen Leistungsnachweise gemäß § 12 Abs. 1 gebildet. 2Die Noten aus den Schulaufgaben haben doppeltes Gewicht.
(2) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.“
10.In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Pflichtfächer“ die Angabe „und Module“ eingefügt.
11.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) 1Schülerinnen und Schüler, die die vorgesehenen Zeiten der Fachpraktischen Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 1 nicht erfüllt haben, können auf Probe vorrücken. 2Die Probezeit gilt als bestanden, wenn innerhalb der Probezeit die Zeiten der Fachpraktischen Tätigkeiten nachgeholt wurden. 3Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.“
b)Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.
12.§ 21 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 wird die Angabe „zum zweiten Mal besuchen“ durch die Angabe „wiederholen“ ersetzt.
b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „den“ durch die Angabe „einem oder beiden“ ersetzt.
bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Prüfungsform erfolgt nach Maßgabe der Leistungserhebungen im jeweiligen Fach.“
cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „wird schriftlich oder praktisch durchgeführt und“ wird gestrichen.
dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
13.In § 25 Abs. 6 wird die Angabe „Erziehung“ duch die Angabe „Bildung“ ersetzt.
14.In § 28 Satz 1 wird die Angabe „in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch sowie Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle“ gestrichen.
15.§ 30 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die mündliche Prüfung in einem sonstigen Vorrückungsfach, das nicht Prüfungsfach ist, kann durch die Schule vor die schriftliche Prüfung vorgezogen werden.“
b)In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „mündliche“ durch die Angabe „Möglichkeit einer mündlichen“ ersetzt.
c)In Abs. 6 Satz 4 wird die Angabe „übrigen Fächern“ durch die Angabe „Vorrückungsfächern, die keine Prüfungsfächer sind,“ ersetzt.
16.§ 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)Satz 4 wird aufgehoben.
b)Satz 5 wird Satz 4.
17.§ 35 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
‚(3) 1Die Noten aus den Modulen werden im Abschlusszeugnis ausgewiesen. 2Auf Antrag wird in das Abschlusszeugnis die Note eines Fachs, das vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurde, mit der Fußnote „Die Note wurde aus dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe … übernommen.“ übernommen. 3Die aus früheren Jahrgangsstufen übernommenen Noten bleiben bei der Entscheidung über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses außer Betracht.‘
18.Die Anlagen 1 bis 4 erhalten jeweils die aus den Anhängen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 10
Änderung der Fachschulordnung
Die Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266), durch § 13 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) und durch die §§ 3 und 4 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b)Abs. 2 wird Abs. 1 Satz 2.
c)Die folgenden Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Diese Schulordnung gilt für öffentliche Fachschulen anderer Fachrichtungen entsprechend, soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums unterliegen und keine speziellen Regelungen vorhanden sind.
(3) Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für Letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.“
2.In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
3.In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 19 Abs. 4“ die Angabe „Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 und 3“ eingefügt.
4.§ 17 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird unter Beachtung der Gewichtungsregelungen ein Durchschnittswert berechnet. 2Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. 3Das jeweilige Endergebnis wird auf eine Notenstufe nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG gerundet, wobei Nachkommastellen bis einschließlich n,50 auf die bessere Note abgerundet und Nachkommastellen darüber aufgerundet werden.“
b)Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 5 bis 7.
5.In § 29 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
6.Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 und 7 gilt entsprechend.“
7.§ 36 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „errechnet“ die Angabe „und die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt“ eingefügt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.“
8.Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 17 Abs. 1, 3, 5 und 7 gilt entsprechend.“
9.§ 47 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „errechnet“ die Angabe „und die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt“ eingefügt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.“
10.Dem § 62 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 17 Abs. 1, 3, 5 und 7 gilt entsprechend.“
11.§ 66 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „errechnet“ die Angabe „und die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt“ eingefügt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.“
12.Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Angabe „§ 1 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
b)In Nr. 1.1 wird in der Spalte „Berufsbezeichnung“ die Angabe „Staatlich geprüfter Augenoptiker/Staatlich geprüfte Augenoptikerin“ durch die Angabe „Staatlich geprüfter Techniker für Augenoptik/Staatlich geprüfte Technikerin für Augenoptik“ ersetzt.
13.Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)Die Tabelle der Nr. 1.9 wird wie folgt geändert:
aa)Nach der Zeile des Wahlpflichtfachs „Berufs- und Arbeitspädagogik“ werden die folgenden Zeilen eingefügt:
Fächer | Wochenstunden | |
1. Schuljahr | 2. Schuljahr | |
„Digitale Transformation2 |
– | 3 |
Künstliche Intelligenz2 |
– | 2“. |
bb)Die folgenden Zeilen am Ende werden gestrichen:
Fächer | Wochenstunden | |
1. Schuljahr | 2. Schuljahr | |
„Digitale Transformation2 |
– | 3 |
Künstliche Intelligenz2 |
– | 2“. |
b)Die Tabelle der Nr. 1.24 wird wie folgt geändert:
aa)Nach der Zeile des Wahlpflichtfachs „Webmaschinen“ werden die folgenden Zeilen eingefügt:
Fächer | Wochenstunden | |
1. Schuljahr | 2. Schuljahr | |
„Digitale Transformation2 |
– | 3 |
Künstliche Intelligenz2 |
– | 2“. |
bb)Die folgenden Zeilen am Ende werden gestrichen:
Fächer | Wochenstunden | |
1. Schuljahr | 2. Schuljahr | |
„Digitale Transformation2 |
– | 3 |
Künstliche Intelligenz2 |
– | 2“. |
§ 11
Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung
Die Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) und durch § 14 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Aufnahme setzt die erfolgreiche Absolvierung eines Eignungstags nach § 7 Abs. 3 voraus.“
bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1In die Vorklasse der Berufsoberschule kann auch aufgenommen werden, wer eine Berufsausbildung abgeschlossen, jedoch keinen mittleren Schulabschluss erworben hat, wenn ein Eignungstag nach § 7 Abs. 3 erfolgreich absolviert wurde.“
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
cc)Satz 3 wird Satz 2.
2.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.einen Eignungstag nach Abs. 3 erfolgreich absolviert hat.“
b)In Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1Am Eignungstag kann teilnehmen, wer im Kalenderjahr keine Vorklasse besucht hat und“.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
cc)Die folgenden Sätze 2 bis 7 werden angefügt:
„2Der Eignungstag dient dazu, festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen für den erfolgreichen Besuch der Beruflichen Oberschule vorliegen. 3Er umfasst die Teilnahme an je einer Unterrichtseinheit von 90 Minuten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, die von der aufnehmenden Schule festgelegt und durchgeführt werden. 4In jeder Unterrichtseinheit wird eine zentral vom Staatsministerium gestellte schriftliche Prüfung abgelegt, die gemäß § 19 Abs. 1 bewertet wird. 5Die Durchschnittsnote der drei Prüfungen darf nicht schlechter als 4 Punkte (ausreichend) sein. 6Die Beurteilung der Eignung erfolgt im Übrigen auf Grundlage einer ganzheitlichen Bewertung der fachlichen, methodischen und persönlichen Kompetenzen durch die beteiligten Lehrkräfte. 7Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.“
dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 8.
3.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Der Probezeit unterliegt, wer in die Vorklasse der Fachoberschule oder in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule eintritt. 2Diese endet am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar zum Ende des ersten Schulhalbjahres. 3Keiner Probezeit unterliegt, wer unmittelbar vor der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 in der Vorklasse der Fachoberschule in keinem Pflichtfach eine schlechtere Jahresnote als 3 erzielt hat. 4Unter den Voraussetzungen von Satz 3 erstreckt sich die Probezeit an der Fachoberschule nur auf die fachpraktische Ausbildung.“
b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „ , im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jedoch nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres“ gestrichen.
4.In § 9 Abs. 4 wird die Angabe „gelten die § 7 Abs. 3 Satz 2 und“ durch die Angabe „gilt“ ersetzt.
5.In § 24 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „der jeweiligen Probezeit“ durch die Angabe „des ersten Schulhalbjahres“ ersetzt.
6.§ 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 2 wird die Angabe „mit Zustimmung der oder des Ministerialbeauftragten“ gestrichen.
b)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Die Berufung von Lehrkräften privater Schulen bedarf der Zustimmung der oder des Ministerialbeauftragten.“
7.§ 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Bei schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.“
b)Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
8.In § 35 Abs. 7 Satz 2 wird nach der Angabe „oder im Fall von § 38 Abs. 2 Satz 2“ die Angabe „Nr. 2“ eingefügt.
9.In § 41 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „Jahrgangsstufe 13“ durch die Angabe „Jahrgangsstufen 11, 12 und 13“ ersetzt.
10.In Anlage 1 Nr. 1.2 wird die Zeile „Wahlpflichtbereich“ wird wie folgt gefasst:
Jahrgangsstufe | Vorkurs | Vorklasse | 12 | 13 | |
ganzjährig | halbjährig | ||||
„Wahlpflichtbereich | – | – | – | 25 |
45, 6“. |
§ 12
Änderung der Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher
Die Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) vom 7. Mai 2001 (GVBl. S. 255, BayRS 2236-9-3-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 244 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In § 1 Abs. 2 wird nach der Angabe ‚ „Staatlich geprüfter Übersetzer“ ‘ die Angabe ‚ „(Bachelor Professional in Übersetzen)“ ‘ und nach der Angabe ‚ „Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher“ ‘ die Angabe ‚ „(Bachelor Professional in Übersetzen und Dolmetschen)“ ‘ eingefügt.
3.§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung wird in den Sprachen, die an den Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden, als staatliche Abschlussprüfung der Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation nach der Fachakademieordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.“
b)In Satz 2 wird nach der Angabe „geeignete“ die Angabe „Prüferinnen und“ eingefügt und die Angabe „mindestens alle drei Jahre“ durch die Angabe „in einem mehrjährigen Turnus“ ersetzt.
4.In § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst. c wird die Angabe „Fremdsprachenberufe“ jeweils durch die Angabe „Sprachen und internationale Kommunikation“ ersetzt.
§ 13
Änderung der Fachakademieordnung
Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) und durch die §§ 15 und 16 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a)Buchst. b wird aufgehoben.
b)Buchst. c wird Buchst. b.
2.§ 3 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „ , “ am Ende durch die Angabe „sowie“ ersetzt.
b)Nr. 2 wird aufgehoben.
c)Nr. 3 wird Nr. 2.
3.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Abweichend von Satz 2 können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an den Fachakademien für Wirtschaft ausnahmsweise auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachakademie erwarten lassen.“
b)Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Buchst. a wird die Angabe „oder“ am Ende durch die Angabe „ , “ ersetzt.
bb)Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:
‚b)Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“ oder zum „Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ oder‘.
cc)Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c und die Angabe „in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen“ wird gestrichen.
c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„2Abweichend von Satz 1 können Bewerberinnen und Bewerber an Fachakademien für Wirtschaft, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, auf Antrag nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in das zweite Studienjahr aufgenommen werden. 3Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auch in das zweite Studienhalbjahr, bei Teilzeitunterricht auch in das dritte Studienhalbjahr, aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen. 4Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen werden.“
bb)Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„6Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach die Note 6 oder in zwei Fächern die Note 5 erzielt wird.“
4.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„c)ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Seminar, ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Einführungsjahr nach Anlage 3 oder ein erfolgreich abgeschlossenes heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr oder“.
5.In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 19 Abs. 4“ die Angabe „Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 und 3“ eingefügt.
6.§ 14 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) An der Fachakademie für Wirtschaft gilt Folgendes:
1.Vom Unterricht in Englisch können Studierende mit allgemeiner oder fachgebundener Hochschulreife oder Fachhochschulreife befreit werden; über die Befreiung entscheidet auf Antrag die Schulleitung; Leistungsnachweise sind im Fall der Befreiung nicht mehr zu erbringen; in das Zeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.
2.Der oder die Studierende hat die im Rahmen des Angebots der Fachakademie gewählten zwei Wahlpflichtfächer bis spätestens 1. Juni im ersten Studienjahr der Fachakademie schriftlich anzuzeigen; bei Vorliegen wichtiger Gründe kann bis spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im letzten Studienjahr ein anderes Wahlpflichtfach gewählt werden; bei der Auswahl der Wahlpflichtfächer kann höchstens eine Sprache gewählt werden.“
b)In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
7.§ 17 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt.
„3.Wirtschaft: die Projektarbeit;“.
bb)Die bisherigen Nrn. 3 bis 5 werden die Nrn. 4 bis 6.
b)Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) 1An der Fachakademie für Wirtschaft ist im zweiten Studienjahr eine Projektarbeit zu einem von der oder dem Studierenden gewählten Thema zu fertigen. 2Das von der oder dem Studierenden gewählte Thema bedarf der Genehmigung der Schulleitung. 3Die Projektarbeit besteht aus einer schriftlichen Projektarbeit, der Präsentation und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch. 4Abgabetermin für die schriftliche Projektarbeit ist spätestens der erste Schultag im März des Abschlussjahres. 5Der Termin der Präsentation und des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs wird von der Schulleitung bestimmt und der oder dem Studierenden spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.“
c)Die bisherigen Abs. 7 bis 9 werden die Abs. 8 bis 10.
8.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.eine Projektarbeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 3, einen Praktikumsbericht nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. bb, eine Facharbeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. cc oder eine schriftliche Ausarbeitung nach § 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a nicht termingerecht abgibt.“
b)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird unter Beachtung der Gewichtungsregelungen ein Durchschnittswert berechnet. 2Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. 3Das jeweilige Endergebnis wird auf eine Notenstufe nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG gerundet, wobei Nachkommastellen bis einschließlich n,50 auf die bessere Note abgerundet und Nachkommastellen darüber aufgerundet werden.“
c)Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 5 bis 7.
9.§ 22 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) 1An der Fachakademie für Wirtschaft wird die Jahresfortgangsnote im Fach Projektarbeit aus der schriftlichen Projektarbeit, der Präsentation und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch gebildet, wobei die schriftliche Projektarbeit und die Präsentation jeweils zu einem Fünftel und das projektarbeitsbezogene Fachgespräch zu drei Fünfteln gewichtet wird. 2Eine Teilnahme an der Präsentation und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch ist ausgeschlossen, wenn keine schriftliche Projektarbeit abgegeben oder die Note 6 erzielt wurde.“
b)Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.
10.In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
11.Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 und 7 gilt entsprechend.“
12.§ 45 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „errechnet“ die Angabe „und die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt“ eingefügt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.“
13.In § 48 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „errechnet“ die Angabe „und die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt“ eingefügt.
14.§ 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Wirtschaft
(1) Eine Teilnahme an der schriftlichen Abschlussprüfung ist unbeschadet des § 39 Abs. 2 auch dann ausgeschlossen, wenn die Projektarbeit mit der Note 6 bewertet wurde.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
1.Betriebliches Management: Bearbeitungszeit 180 Minuten,
2.der beiden gewählten Wahlpflichtfächer: Bearbeitungszeit je 180 Minuten.
(3) Das Abschlusszeugnis enthält neben der Note auch das Thema der Projektarbeit.“
15.§ 52 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 2 wird aufgehoben.
b)Nr. 3 wird Nr. 2 und die Angabe „in den übrigen Ausbildungsrichtungen“ wird gestrichen.
16.Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 und 7 gilt entsprechend.“
17.§ 61 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „errechnet“ die Angabe „und die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt“ eingefügt.
bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Für die Ermittlung der Durchschnittsnote aller Übungen gilt § 20 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend.“
cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.“
18.§ 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 können die 200 Zeitstunden Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b bis spätestens 1. März bei der Fachakademie für Sozialpädagogik nachgewiesen werden.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
19.Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
„§ 69a
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 20 Abs. 1, 3, 5 und 7 gilt entsprechend.“
20.§ 71 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Jahresfortgangsnoten in den Fächern Verhandlungsdolmetschen und Vortragsdolmetschen“ durch die Angabe „Jahresfortgangsnote im Fach der Anlage 10 Nr. 10“ ersetzt.
b)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Bei der Ermittlung der auf zwei Dezimalstellen errechneten Prüfungsgesamtnote bleiben die übrigen Dezimalstellen unberücksichtigt, die Durchschnittsnoten nach Satz 2 werden nicht gerundet.“
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Jahresfortgangsnoten“ durch die Angabe „Jahresfortgangsnote“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Durchschnittsnoten der Jahresfortgangsnoten und“ durch die Angabe „Durchschnittsnote“ ersetzt.
cc)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
21.§ 73 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) 1Abweichend von § 67 Abs. 1 erstreckt sich die schriftliche Übersetzerprüfung darüber hinaus auf einen Aufsatz in der zu prüfenden Sprache über eines von mindestens drei zur Wahl gestellten Themen zur Landeskunde des Sprachraums dieser Sprache: Bearbeitungszeit 180 Minuten. 2Prüflinge, bei denen die zu prüfende Sprache die Muttersprache ist, erstellen einen Aufsatz in deutscher Sprache über ein Thema zur deutschen Landeskunde. 3§ 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bleibt unberührt.“
b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
22.§ 76 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Bei der Ermittlung der auf zwei Dezimalstellen errechneten Prüfungsgesamtnote bleiben die übrigen Dezimalstellen unberücksichtigt, die Durchschnittsnoten nach Satz 2 werden nicht gerundet.“
b)Dem Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
23.Dem § 83 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 und 7 gilt entsprechend.“
24.§ 85 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „errechnet“ die Angabe „und die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt“ angefügt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.“
25.In § 93 Abs. 3 und § 94 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ jeweils durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
26.§ 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1 und nach der Angabe „errechnet“ wird die Angabe „und die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt“ eingefügt.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Für die Ermittlung der Durchschnittsnote aller Übungen gilt § 20 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend.“
27.§ 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
28.In § 100 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
29.§ 102 wird wie folgt geändert:
a)Vor Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) 1Für Studierende an der Fachakademie für Wirtschaft, die die Ausbildung vor dem 1. August 2025 begonnen haben, gelten § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und 6, § 14 Abs. 2, §§ 17, 22, 51 und Anlage 8 in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung. 2Satz 1 gilt auch für diejenigen Studierenden, die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 zum 1. August 2025 die Ausbildung mit dem zweiten Studienjahr beginnen. 3Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Wirtschaft zugelassen werden, gilt § 52 Abs. 2 Satz 1 in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung letztmalig im Schuljahr 2025/26.“
b)Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden die Abs. 2 und 3.
c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und Satz 3 wird aufgehoben.
30.In Anlage 1 Nr. 4 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
31.Anlage 3 Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 bis 6“ durch die Angabe „Abs. 2 bis 7“ ersetzt.
b)In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
32.Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a)Die Angabe „Englisch3“ wird durch die Angabe „Englisch4“ ersetzt.
b)Die Angabe „Mathematik4“ wird durch die Angabe „Mathematik5“ ersetzt.
c)Die Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
d)Nach Fußnote 3 wird folgende Fußnote 4 eingefügt:
e)Die bisherige Fußnote 4 wird Fußnote 5.
33.Anlage 8 erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
34.Anlage 10 Fußnote 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe ‚(mit Ausnahme der Lernbereiche 1 „Simultandolmetschen“ und 3 „Vertragsdolmetschen“)‘ gestrichen.
b)In Satz 2 wird die Angabe ‚Nr. 4 und Nr. 5 sowie in den „Dolmetschkompetenzen“ unter Nr. 10 (Lernbereich 2 „Verhandlungsdolmetschen“) – jeweils für das 3. Studienjahr –‘ durch die Angabe „Nr. 5 für das 2. und 3. Studienjahr“ ersetzt.
§ 14
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 5 am 31. Juli 2025 in Kraft.
München, den 2. Juli 2025
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Anna Stolz, Staatsministerin
München, den 4. Juli 2025
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister
- Anhang 1 (zu § 9 Nr. 18) – Anlage 1 (zu § 11): Stundentafel für die vierstufige Wirtschaftsschule mit Vorklasse
- Anhang 2 (zu § 9 Nr. 18) – Anlage 2 (zu § 11): Stundentafel für die dreistufige Wirtschaftsschule
- Anhang 3 (zu § 9 Nr. 18) – Anlage 3 (zu § 11): Stundentafel für die zweistufige Wirtschaftsschule
- Anhang 4 (zu § 9 Nr. 18) – Anlage 4 (zu § 11): Stundentafeln mit Lehrereinsatz für die dreistufige und vierstufige Wirtschaftsschule im Kooperationsmodell
- Anhang 5 (zu § 13 Nr. 33) – Anlage 8 (zu § 13): Stundentafel für die Fachakademie für Wirtschaft