2030-2-21-WK
Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
vom 7. Juli 2025
Auf Grund des Art. 96 Abs. 6 Satz 5 und des Art. 126 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der Universität Augsburg, der Universität Bayreuth, der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Coburg, Hof und Neu-Ulm, der Technischen Hochschule Augsburg sowie der Technischen Hochschule Rosenheim:
§ 1
Die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 20. August 2024 (GVBl. S. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Teil 1 wird folgender Teil 2 eingefügt:
‚Teil 2
Promotions- und Habilitationsrecht der Kunsthochschulen
§ 11
Ausübung des Promotions- und Habilitationsrechts in wissenschaftlichen Fächern
Kunsthochschulen, die Promotionen und Habilitationen in ihren wissenschaftlichen Fächern gemäß Art. 96 Abs. 6 Satz 1 und 2 BayHIG durchführen, haben gegenüber dem Staatsministerium anzuzeigen, dass sie allein oder im Verbund mit anderen Kunsthochschulen, Universitäten oder promotionsberechtigten Einheiten an Hochschulen für angewandte Wissenschaften über mindestens acht wissenschaftliche Professuren verfügen.
§ 12
Verleihung des Promotionsrechts für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen
(1) Auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Kunsthochschule in Bayern kann das Staatsministerium unter den Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 6 Satz 3 und 4 BayHIG der Hochschule das Promotionsrecht für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen verleihen.
(2) Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium schriftlich durch Verwaltungsakt.
§ 13
Verfahren
(1) 1Das Verfahren nach § 12 wird auf Antrag der Hochschule eingeleitet. 2Das Staatsministerium kann den Antrag ohne Einleitung eines Begutachtungsverfahrens ablehnen, wenn die Verleihungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. 3Soweit das Promotionsrecht verliehen wird, wird der Verwaltungsakt nach § 12 Abs. 2 im Bayerischen Ministerialblatt öffentlich bekannt gemacht.
(2) 1Lehnt das Staatsministerium den Antrag nicht nach Abs. 1 Satz 2 ab, setzt es zur Bewertung der Voraussetzungen nach Art. 96 Abs. 6 Satz 4 BayHIG eine Kommission aus mindestens drei Gutachterinnen und Gutachtern ein, die mit externen, unabhängigen und in der Forschung einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Künstlerinnen und Künstlern besetzt ist. 2Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht an der zu begutachtenden Hochschule tätig oder dort innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung tätig gewesen sein. 3Der Kommission gehören mindestens jeweils eine wissenschaftliche Professorin oder ein wissenschaftlicher Professor einer Kunsthochschule oder Universität sowie eine künstlerische Professorin oder ein künstlerischer Professor einer Kunsthochschule an. 4Die wissenschaftlichen Mitglieder müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BayHIG und die künstlerischen Mitglieder nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayHIG erfüllen. 5Auf eine angemessene Vertretung von Frauen in der Kommission ist zu achten.
(3) 1Das Staatsministerium kann das Promotionsrecht für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen widerrufen. 2Wird das Promotionsrecht widerrufen, können Doktorandinnen und Doktoranden ihre zu diesem Zeitpunkt bereits angenommenen Promotionsvorhaben innerhalb von sechs Jahren nach Ende des Promotionsrechts zu Ende führen.
§ 14
Verleihungsvoraussetzungen
(1) Zur Verleihung des Promotionsrechts für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen nach § 12 muss die Hochschule mindestens gewährleisten, dass sie
1.die Voraussetzung zur Ausübung des Promotionsrechts in wissenschaftlichen Fächern nach § 11 erfüllt,
2.mindestens acht künstlerische Professorinnen oder Professoren beschäftigt,
3.die Qualität der Promotionsverfahren sicherstellt, insbesondere durch eine Satzung, die Folgendes regelt:
a)die Voraussetzungen zum engen Bezug des wissenschaftlichen und künstlerischen Teils der durch Doktorandinnen und Doktoranden zu erbringenden Leistung,
b)die Mindeststandards für die gemeinsame Betreuung durch wissenschaftliche und künstlerische Professorinnen oder Professoren und
c)die Kriterien für die Bewertung der einzelnen Teile und für die Bildung der Gesamtwertung.
(2) Die Hochschule unterrichtet das Staatsministerium unverzüglich über Änderungen, die Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Verleihung des Promotionsrechts haben.
(3) Die Hochschule kann die Voraussetzungen nach Abs. 1 allein oder im Verbund mit anderen Kunsthochschulen, Universitäten oder promotionsberechtigten Einheiten an Hochschulen für angewandte Wissenschaften erfüllen.
§ 15
Experimentierklausel
(1) Auf Antrag der Hochschulen entscheidet das Staatsministerium über die Zulassung von Promotionsvorhaben, bei denen künstlerische und wissenschaftliche Bestandteile nicht klar zu trennen sind (hybride Promotionsvorhaben).
(2) 1Die Hochschulen gestalten hybride Promotionsvorhaben aus und berücksichtigen hierbei die künstlerischen und wissenschaftlichen Aspekte angemessen. 2Hybride Promotionsvorhaben setzen dabei voraus, dass
1.die Promotionsvorhaben durch Expertinnen und Experten aus dem künstlerischen und dem wissenschaftlichen Bereich betreut werden,
2.die Promotionsvorhaben eine Mindestanzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern haben,
3.dem Zugang zu den Promotionsvorhaben eine Eignungsfeststellung durch eine Auswahlkommission vorausgeht,
4.die Promotionsvorhaben in der Regel drei Jahre dauern,
5.die Promotionsvorhaben durch Expertinnen und Experten aus dem künstlerischen und dem wissenschaftlichen Bereich begutachtet werden,
6.als Abschlussgrad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ oder „Doctor of Philosophy (Ph.D.) in arts“ vergeben wird.
3Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(3) 1Die Erfahrungen aus den Pilotprojekten hybrider Promotionsvorhaben werden von den Hochschulen dokumentiert und evaluiert. 2Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium über eine Integration hybrider Promotionsvorhaben in das reguläre Promotionsverfahren für wissenschaftliche-künstlerische Promotionen.
§ 16
Übergangsbestimmungen
1Teil 2 gilt nicht für Promotionsverfahren, die vor dem 1. August 2025 eingeleitet wurden. 2Diese Promotionsverfahren werden auf Grundlage von Art. 64 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und der Promotionsordnungen der zuständigen Hochschulen weitergeführt.‘
2.Der bisherige Teil 2 wird Teil 3.
3.Der bisherige § 11 wird § 17.
4.Der bisherige § 12 wird § 18 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
bb)In Satz 3 die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2“ geändert.
b)Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5§ 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.“
c)Abs. 4 wird wie folgt gefasst.
„(4) § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
5.Der bisherige § 13 wird § 19.
6.Der bisherige § 14 wird § 20 und in den Sätzen 1 bis 3 wird die Angabe „§ 13“ jeweils durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.
7.Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.
8.Der bisherige § 15 wird § 21.
9.Der bisherige § 16 wird § 22 und in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.
10.Der bisherige § 17 wird § 23 und in Abs. 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
11.Der bisherige § 18 wird § 24 und in Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 22“ und die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
12.Der bisherige § 19 wird § 25 und in Nr. 5 wird die Angabe „§ 24“ jeweils durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
13.Der bisherige § 20 wird § 26 und in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
14.Die bisherigen §§ 21 bis 25 werden die §§ 27 bis 31.
15.Der bisherige § 26 wird § 32 und in Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 22“ und die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
16.Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
17.Der bisherige § 27 wird § 33 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „die Erweiterte Hochschulleitung“ durch die Angabe „das Collegium“ ersetzt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „von der Erweiterten Hochschulleitung“ durch die Angabe „vom Collegium“ ersetzt.
bb)Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:
„3Der oder die Vorsitzende des Universitätsrats nimmt ohne Stimmrecht als Berichterstatter oder Berichterstatterin für den Universitätsrat an den Sitzungen der Auswahlkommission teil. 4Ist er oder sie verhindert, kann er oder sie ein anderes Mitglied des Universitätsrates als Vertretung benennen. 5Darüber hinaus kann die Auswahlkommission, auch auf Vorschlag des Universitätsrates, bis zu zwei Sachverständige oder Auskunftspersonen beiziehen, die keine Mitglieder der Universität Augsburg sind.“
c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „der Erweiterten Hochschulleitung“ durch die Angabe „dem Collegium“ ersetzt.
bb)In den Nrn. 4 und 5 wird die Angabe „eine Vertreterin oder ein Vertreter“ jeweils durch die Angabe „zwei Vertreterinnen oder Vertreter“ ersetzt.
d)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Abweichend von Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 3 BayHIG nimmt das Collegium alle Aufgaben der Erweiterten Hochschulleitung und des Senates wahr.“
e)Folgender Abs. 7 wird angefügt:
„(7) Abweichend von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Fakultätsrat an:
1.die Dekanin oder der Dekan,
2.die Prodekanin oder der Prodekan sowie etwaige weitere Prodekaninnen oder Prodekane,
3.die Studiendekanin oder der Studiendekan,
4.die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan,
5.sechs Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
6.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
7.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
8.drei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
9.die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.“
18.Der bisherige § 28 wird § 34.
19.Der bisherige § 29 wird § 35 und wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Ergänzend zu Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG sind auch die sonstigen stimmberechtigten Mitglieder des Senats vorschlagsberechtigt; Bewerberinnen und Bewerber sind in die Vorschlagsliste aufzunehmen, wenn entweder der Senat oder der Hochschulrat dies beschließt. 2Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 32 Abs. 1, 2 Satz 3 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 BayHIG werden die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers von Senat und Hochschulrat in gemeinsamer Sitzung in getrennten Wahlgängen gewählt oder abgewählt. 3Findet ein dritter Wahlgang statt, so werden die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers durch den Hochschulrat gewählt.“
b)In Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „ , “ ersetzt und nach der Angabe „Mitarbeiter“ wird die Angabe „und Promovierenden“ eingefügt.
c)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
20.Der bisherige § 30 wird § 36 und wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayHIG ist in begründeten Ausnahmefällen eine erneute Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder im Hochschulrat bis zu einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren zulässig.“
b)Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden die Abs. 4 bis 7.
21.Die bisherigen §§ 31 bis 36 werden die §§ 37 bis 42.
22.Nach § 42 werden die folgenden §§ 43 und 44 eingefügt:
„§ 43
Technische Hochschule Augsburg
(1) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Änderung von Studiengängen. 2Der Beschluss über die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen bleibt dem Hochschulrat vorbehalten. 3Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayHIG regelt die Grundordnung eine weitere Bestellung der Mitglieder des Hochschulrats nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG über insgesamt acht Jahre hinaus.
§ 44
Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg
(1) Abweichend von Art. 22 Abs. 3 Satz 4 und 6 BayHIG sowie Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayHIG gehört die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst zusätzlich der Hochschulleitung als stimmberechtigtes Mitglied an.
(2) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Hochschulrat über die wesentliche Änderung, die Errichtung und Aufhebung von Studiengängen. 2Sonstige Änderungen von Studiengängen beschließt allein der Senat. 3Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayHIG ist in begründeten Ausnahmefällen eine erneute Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder im Hochschulrat bis zu einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren zulässig.
(4) Abweichend von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHIG wird den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(5) Abweichend von Art. 66 Abs. 5 Satz 8 BayHIG ist der Senat nicht verpflichtet, zu Berufungsvorschlägen Stellung zu nehmen.“
23.Der bisherige § 37 wird § 45.
24.Der bisherige § 38 wird § 46 und wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die oder der Vorsitzende des Senats gehört dem Hochschulrat kraft Amtes an. 2Im Übrigen werden die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch den Senat bestimmt. 3Nähere Regelungen trifft die Grundordnung.“
b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2Die Einrichtung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf des Einvernehmens mit dem Hochschulrat.“
25.Die bisherigen §§ 39 und 40 werden die §§ 47 und 48.
26.Nach § 48 wird folgender § 49 eingefügt:
„§ 49
Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm
1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Änderung von Studiengängen. 2Der Beschluss über die Errichtung und Aufhebung von Studiengängen bleibt dem Hochschulrat vorbehalten. 3Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.“
27.Die bisherigen §§ 41 und 42 werden die §§ 50 und 51.
28.Der bisherige § 43 wird § 52 und wie folgt geändert:
a)Dem Wortlaut wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
„(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.“
b)Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.
29.Der bisherige § 44 wird § 53.
30.Der bisherige Teil 5 wird Teil 6.
31.Der bisherige § 45 wird § 54 und in Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „Kunsthochschule“ durch die Angabe „Hochschule“ ersetzt.
32.Der bisherige § 46 wird § 55.
33.Der bisherige § 47 wird § 56 und wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 3 wird die Angabe „Kunsthochschule“ jeweils durch die Angabe „Hochschule“ ersetzt.
bb)In Satz 5 wird nach der Angabe „und sich“ die Angabe „die Bewerberin oder“ eingefügt.
b)In Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Beschäftigung als“ die Angabe „Lektorin oder“ eingefügt.
34.Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.
35.Der bisherige § 48 wird § 57.
36.Der bisherige § 49 wird § 58 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 wird die Angabe „§ 45“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 4 bis 7“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
München, den 7. Juli 2025
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Markus Blume, Staatsminister