650-4-F
Berichtigung
In Art. 1 Abs. 1 Satz 3 der Neufassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern (Staatsschuldbuchgesetz) vom 30. März 2003 (GVBl. S. 302) ist die Angabe „eingetragen“ durch die Angabe „eingetragenen“ zu ersetzen.
München, den 8. Juli 2025
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Harald Hübner, Ministerialdirektor