02-33-S
Bekanntmachung des Siebten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag)
vom 11. Juli 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 2. Juli 2025 (Drs. 19/7340) dem im Zeitraum vom 14. März 2025 bis 26. März 2025 unterzeichneten Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.
München, den 11. Juli 2025
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei
Dr. Florian Herrmann
Siebter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages
Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt geändert durch den Fünften Medienänderungsstaatsvertrag vom 27. Februar bis 7. März 2024, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)Die Angaben des III. Abschnitts werden wie folgt neu gefasst:
„III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
1. Unterabschnitt
Auftrag und Angebote
§ 26Auftrag
§ 26aFortentwicklung und Überprüfung der Angebote, Gesellschaftsdialog
§ 26bEinsetzung eines Medienrates, Auftragsbericht
§ 27Angebote
§ 28Fernsehvollprogramme, Dritte Fernsehprogramme
§ 28aSchwerpunktangebote
§ 29Hörfunkprogramme
§ 30Telemedienangebote
§ 30aTelemedienkonzepte
§ 30bVerfahren zur Überführung von Programmen nach § 28a Abs. 4
§ 30cJugendangebot
§ 30dVersorgungsauftrag
2. Unterabschnitt
Zusammenarbeit von ARD, ZDF und Deutschlandradio
§ 30eGrundsatz der Zusammenarbeit
§ 30fGemeinsames technisches Plattformsystem
3. Unterabschnitt
Verfahren, Grundsätze der Gremienarbeit und Compliance
§ 31Satzungen, Richtlinien und gemeinsame Maßstäbe, Berichtspflichten
§ 31aTransparenz
§ 31bCompliance
§ 31cGemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen
§ 31dGremienaufsicht
§ 31eInteressenkollision
§ 31fKodex zu Standards für Leitung und Aufsicht
§ 31gVeröffentlichung von Beanstandungen
§ 31hGrundsätze der außertariflichen Vergütung
4. Unterabschnitt
Datenschutz, Datenschutzaufsicht und Einsatz künstlicher Intelligenz
§ 31iBesondere Verantwortung bei der Datenverarbeitung
§ 31jGemeinsamer Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz
§ 31kUnabhängigkeit
§ 31lAufgaben und Befugnisse
§ 31mKodex zum Einsatz künstlicher Intelligenz
5. Unterabschnitt
Finanzierung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 32Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
§ 33Finanzierung
§ 34Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 35Kostensteuerung
§ 36Berichterstattung der Rechnungshöfe
§ 37Zulässige Produktplatzierung
§ 38Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring
§ 39Änderung der Werbung
§ 39aAusschluss von Teleshopping
§ 39bRichtlinien
6. Unterabschnitt
Kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen
§ 40Grundsätze
§ 41Beteiligung an Unternehmen
§ 42Kontrolle der Beteiligungen an Unternehmen
§ 43Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
§ 44Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen
§ 45(weggefallen)
§ 46(weggefallen)
§ 47(weggefallen)
§ 48(weggefallen)
§ 49(weggefallen)“
b)Nach der Angabe zu § 121a werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 121bÜbergangsbestimmung für Schwerpunktangebote nach § 28a
§ 121cÜbergangsbestimmung für Hörfunkprogramme nach § 29 Abs. 2
§ 121dÜbergangsbestimmung für Texte im Sinne des § 30 Abs. 7“.
2.In § 2 Abs. 2 Nr. 29 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 30a Abs. 4“ ersetzt.
3.In § 8 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 39 und 70“ durch die Angabe „§§ 38 und 70“ ersetzt.
4.In § 11 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 35 Satz 3“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
5.In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und“ gestrichen.
6.Der III. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:
„III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
1. Unterabschnitt
Auftrag und Angebote
§ 26
Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den gesamtgesellschaftlichen Diskurs in Bund und Ländern fördern. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Bei der Angebotsgestaltung sollen sie dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihnen aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen Angebotsvielfalt beitragen. Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien. Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet. Ferner sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechenden Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in ihren Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen.
(3) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppen bieten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in ihren Angeboten zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern an sowie verstetigte Möglichkeiten der Partizipation.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten machen ihre Bildungsangebote leicht nutz- und auffindbar. Sie streben Partnerschaften insbesondere mit Bildungs- und Kultureinrichtungen an, um das Angebot und die Bereitstellung von Bildungsinhalten, insbesondere auch solchen zur Förderung von Medienkompetenz, zu stärken.
(5) Im Rahmen der Sportberichterstattung ist entsprechend einem öffentlich-rechtlichen Profil darauf hinzuwirken, dass der Sport in seiner Breite in Rundfunk und Telemedien abgebildet wird. Insbesondere sollen auch solche Sportarten und Sportereignisse von gesellschaftlicher Bedeutung Ausdruck finden, die keiner oder nur einer geringen kommerziellen Vermarktung unterliegen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben zur Verwirklichung dieser Anforderungen eine gemeinsame Strategie zur Sportberichterstattung unter Einbeziehung ihrer jeweils zuständigen Gremien zu entwickeln und diese fortzuentwickeln. § 35 Abs. 5 bleibt unberührt.
(6) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 sowie in § 30 Abs. 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet.
§ 26a
Fortentwicklung und Überprüfung der Angebote, Gesellschaftsdialog
(1) Zur Erfüllung ihres Auftrags entwickeln die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Angebote stetig entlang gesellschaftlicher Bedarfe und konkreter Bedürfnisse der Nutzer fort. Hierzu setzen sie auf Innovationen, insbesondere in Technologie sowie bei Gestaltung und Verbreitung ihrer Angebote, und entwickeln diese auch in Zusammenarbeit mit externen Partnern gemeinwohlorientiert fort.
(2) Die Rundfunkanstalten treffen Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen und zielgruppengerechten Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung des Angebots, auszutauschen (Gesellschaftsdialog). Die wesentlichen Erkenntnisse dieses Dialogs sind dem Medienrat für seinen Bericht nach § 26b zur Verfügung zu stellen.
(3) Zum Zweck einer zielgerichteten Auftragserfüllung steuern die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio die Ausgestaltung ihrer Angebote entlang regelmäßiger Angebotsüberprüfungen (Leistungsanalyse). Dabei sollen der Beitrag eines Angebots und seiner wesentlichen Angebotsteile zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und zum öffentlich-rechtlichen Profil sowie das Erreichen der angestrebten Zielgruppen nachvollzogen werden.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio entwickeln Kennzahlen und Verfahren, die miteinander vergleichbare Leistungsanalysen nach Absatz 3 ermöglichen. Die Leistungsanalysen haben unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Gesellschaftsdialog sowie der Richtlinien nach § 31 Abs. 4 und auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher Standards sowie unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu erfolgen:
1.Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der Angebote und Inhalte,
2.quantitative und qualitative Nutzung der Angebote durch die Zielgruppen,
3.Wirkung der Angebote auf die individuelle Meinungsbildung der Nutzer und den öffentlichen Diskurs,
4.Ausgewogenheit sowie Themen- und Meinungsvielfalt, auch im Vergleich der Angebote der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios,
5.quantitativer und qualitativer Beitrag der Kultur, Bildung, Information, Beratung im Gesamtangebot sowie der Unterhaltung zur Auftragserfüllung und
6.Innovationskraft der Angebote auch im Vergleich mit den Angeboten anderer inländischer und ausländischer Anbieter.
§ 26b
Einsetzung eines Medienrates, Auftragsbericht
(1) Zur Evaluierung der Verfahren nach § 26a und der Erfüllung des Auftrags nach § 26 durch die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in ihrer Gesamtheit wird ein unabhängiger Medienrat eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Medienrat besteht aus sechs unabhängigen Sachverständigen. Zwei Sachverständige werden von der Gremienvertreterkonferenz der ARD (GVK), jeweils ein Sachverständiger vom Fernsehrat des ZDF und vom Hörfunkrat des Deutschlandradios gewählt. Zwei Sachverständige werden durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder berufen. Einmalige Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. Maßgeblich für die Auswahl der Sachverständigen ist ihre für die Aufgaben nach Absatz 1 nötige nachgewiesene Sachkunde. Eine geschlechterparitätische Besetzung soll angestrebt werden. Der Medienrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen entsprechend § 4 Abs. 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages; eine Wahl oder Berufung kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion erfolgen. Im Übrigen gelten § 4 Abs. 5 und 6 sowie § 6 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages entsprechend.
(3) Der Medienrat erstattet alle zwei Jahre nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Bericht über seine Evaluierung nach Absatz 1 (Auftragsbericht). § 5 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Rundfunkfinanzierungsstaatvertrages gilt entsprechend.
(4) Der Auftragsbericht erfolgt anhand der jeweils aktuellen wissenschaftlichen Standards und der Kriterien nach § 26a Abs. 4. § 3 Abs. 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gilt entsprechend.
(5) Den abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Medienrat den Intendanten und zuständigen Gremien mit und veröffentlicht ihn anschließend in geeigneter Weise. Stellt der Medienrat in einem oder mehreren Bereichen Mängel in den Verfahren und ihrer Anwendung oder bei der Auftragserfüllung fest, haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sich unter Einbeziehung ihrer Gremien hiermit zu befassen und mögliche Maßnahmen zu erörtern. Der Medienrat nimmt in seinem nächsten Bericht eine Bewertung der ergriffenen Maßnahmen vor.
§ 27
Angebote
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
§ 28
Fernsehvollprogramme, Dritte Fernsehprogramme
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“.
(2) Die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen werden von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet, und zwar jeweils durch
1.den Bayerischen Rundfunk (BR),
2.den Hessischen Rundfunk (HR),
3.den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR),
4.den Norddeutschen Rundfunk (NDR),
5.Radio Bremen (RB),
6.den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
7.den Südwestrundfunk (SWR),
8.den Saarländischen Rundfunk (SR) und
9.den Westdeutschen Rundfunk (WDR).
(3) Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“.
§ 28a
Schwerpunktangebote
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme mit kulturellem Schwerpunkt:
1.das Vollprogramm „3sat“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter und
2.das Vollprogramm „arte – Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter.
In Abstimmung mit den beteiligten öffentlich-rechtlichen europäischen Veranstaltern sollen Inhalte des Vollprogramms 3sat in das Vollprogramm „arte – Der europäische Kulturkanal“ und dessen Telemedienangebote sowie in die Programme nach § 28 Abs. 1 und 3 überführt werden.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam zwei Angebote mit den Schwerpunkten Information, Bildung und Dokumentation.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF stellen in folgenden gemeinsamen Angeboten die Lebenswirklichkeit und die Interessen von Kindern, jungen Menschen und jüngeren Erwachsenen in den Mittelpunkt:
1.ein Angebot für Kinder,
2.ein Angebot für junge Menschen nach Maßgabe des § 30c und
3.ein Angebot für jüngere Erwachsene.
Der Gestaltung und Verbreitung der Angebote liegt eine zwischen den Angeboten abgestimmte Strategie zugrunde, die insbesondere die Nutzungsbedürfnisse der Zielgruppen in den jeweiligen Altersstufen und die Besonderheiten des Übergangs von einem Angebot in das der nächsten Altersstufe berücksichtigt.
(4) Werden die nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 beauftragten Angebote als Fernsehprogramme veranstaltet, überführen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF diese in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts nach dem Verfahren nach § 30b, mit Beginn der Beitragsperiode, die auf das Jahr folgt, in dem die Nutzung der Inhalte der Angebote in der jeweiligen Zielgruppe überwiegend über die Telemedienangebote von ARD oder ZDF erfolgt, spätestens jedoch zum 1. Januar 2033; im Fall des Angebots nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 spätestens zum 1. Januar 2029. Für die nach Absatz 1 beauftragten Programme soll eine Überführung in Abstimmung mit den beteiligten öffentlich-rechtlichen europäischen Veranstaltern entsprechend der Maßstäbe des Satzes 1 angestrebt werden. Die Beauftragung geht auf die jeweils überführten Angebote über. Bieten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF die nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 beauftragten Angebote unmittelbar als Angebote im Internet an, gilt das Verfahren nach § 30b entsprechend.
(5) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und ZDF vereinbaren für die gemeinsamen Angebote nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils eine Federführung. Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach den Absätzen 1 bis 3 obliegt dem zuständigen Aufsichtsgremium der jeweils federführenden Anstalt. Für Federführungen, die durch in der ARD zusammengeschlossene Landesrundfunkanstalten wahrgenommen werden, gelten die Bestimmungen des II. und III. Abschnitts des ARD-Staatsvertrages entsprechend.
§ 29
Hörfunkprogramme
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Im Internet verbreitete lineare Audio-Angebote sind nur nach Maßgabe eines nach § 30a durchgeführten Verfahrens zulässig; § 30 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für die zeitgleiche und inhaltsgleiche Verbreitung der im Sinne des Absatzes 2 beauftragten Programme im Internet.
(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf vier Programme je Rundfunkanstalt nicht übersteigen. Zusätzlich zu den Programmen nach Satz 1 kann das Landesrecht vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt ein Hörfunkprogramm pro volle sechs Millionen Einwohner im Sendegebiet zum 1. Januar 2025 veranstaltet, bei Landesrundfunkanstalten mit einem Versorgungsauftrag für mehrere Länder jedenfalls aber so viele Hörfunkprogramme, wie sie Länder versorgt. Die gemeinschaftliche Veranstaltung von Hörfunkprogrammen durch mehrere Rundfunkanstalten (Kooperationsprogramme) sowie die Nutzung kooperativ erstellter Programmteile (Mantelprogramme) gelten nicht als bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme im Sinne des Absatzes 1 soweit die Programme keine entsprechende inhaltliche Ausrichtung aufweisen. Kooperations- und Mantelprogramme berühren nicht die Eigenständigkeit der Programme im Sinne des jeweiligen Landesrechts. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Abweichend von Satz 4 werden bis zu zwei Kooperationsprogramme jeweils als ein halbes Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:
1.das Programm „Deutschlandfunk“,
2.das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3.das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio und
4.ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.
§ 30
Telemedienangebote
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Telemedienangebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 29 unter Einbeziehung einer gemeinsamen Plattformstrategie in eigenen Portalen auf Basis des gemeinsamen technischen Plattformsystems nach § 30f und Telemedien außerhalb eigener Portale (Drittplattformen) an. Die gemeinsame Plattformstrategie hat das Ziel, einen die Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios umfassenden, aufeinander abgestimmten, gemeinwohlorientierten öffentlichen Raum zu schaffen, und umfasst auch eine Strategie zur Vernetzung mit den Angeboten externer Partner sowie zur Nutzung von Drittplattformen.
(1a) Soweit dies zur Erfüllung des Auftrages und zur Erreichung der Zielgruppe erforderlich ist, können Telemedienangebote über jeweils eigenständige eigene Portale zugänglich gemacht werden. Die besondere Notwendigkeit der verschiedenen eigenständigen Portale ist jeweils im Rahmen der Telemedienkonzepte zu begründen. Verschiedene eigene Portale sollen entsprechend der Bedürfnisse der Nutzer nach § 26a Abs. 1 einheitlich auffindbar gemacht werden.
(1b) Soweit dies zur Erfüllung des Auftrages und zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen geboten ist, können Telemedien auch auf Drittplattformen angeboten werden.
(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere
1.Sendungen ihrer Programme auf Abruf vor und nach deren Ausstrahlung sowie eigenständige audiovisuelle Inhalte,
2.Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europäischen und nicht-europäischen Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung in ihren Programmen für bis zu dreißig Tage, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist; das Angebot dieser nicht-europäischen Werke ist nur zulässig, wenn es sich um Beiträge zur Bildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 26 oder zur Kultur im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 27 handelt und sie in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beitragen,
3.das Angebot auf Abruf von europäischen und nicht-europäischen Werken im Sinne der Nummer 2 als eigenständige audiovisuelle Inhalte für bis zu dreißig Tage, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist; eine zeitlich weitergehende Abrufmöglichkeit ist im Einzelfall möglich, wenn dies aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Angebotsgestaltung geboten ist und die weitergehende Bereitstellung in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beiträgt,
4.Sendungen ihrer Programme auf Abruf von Großereignissen gemäß § 13 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu sieben Tage danach und
5.zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden, bildenden und kulturellen Telemedien.
Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 40 bis 44 unberührt.
(3) Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienangebote nach Maßgabe des § 26 soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten, Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation angeboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Diese Gestaltung der Telemedienangebote soll die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders berücksichtigen, insbesondere in Form von Audiodeskription, Bereitstellung von Manuskripten oder Telemedien in leichter Sprache.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in möglichst barrierefrei zugänglichen elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen. Inhalte in eigenen Portalen sowie solche auf Drittplattformen, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, sollen miteinander vernetzt werden, insbesondere durch Verlinkung. Die gegenseitige Auffindbarkeit von Inhalten in den eigenen Portalen ist sicherzustellen. Die erste Auswahlebene der eigenen Portale soll jeweils auch Empfehlungen zu Inhalten in anderen Portalen enthalten und zu diesen verlinken. Die Angebote sollen auch auf Inhalte verlinken, die Einrichtungen der Wissenschaft, Kultur sowie der Bildung anbieten und die aus journalistisch-redaktionellen Gründen für die Telemedienangebote geeignet sind. Der Einsatz von Personalisierungsmöglichkeiten soll dem Nutzer einen unmittelbaren, portalübergreifenden Zugriff auf Inhalte ermöglichen.
(5) Nicht zulässig sind in Telemedienangeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten:
1.Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung,
2.das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Werke,
3.eine flächendeckende lokale Berichterstattung und
4.die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen.
Für Produktplatzierung nach Satz 1 Nr. 1 gelten § 8 Abs. 7 und § 37 entsprechend.
(6) Werden Telemedien von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio außerhalb eigener Portale verbreitet, sollen sie für die Einhaltung des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 Sorge tragen. Durch die Nutzung des Verbreitungswegs im Sinne des Satzes 1 dürfen sie keine Einnahmen durch Werbung und Sponsoring erzielen.
(7) Die eigenen Portale sowie Telemedien auf Drittplattformen dürfen jeweils nicht presseähnlich sein. Eigene Portale sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, die Nutzung von Texten ist hier nur zulässig bei
1.sendungsbegleitenden Texten nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5,
2.Angebotsübersichten,
3.Schlagzeilen zu aktuellen Ereignissen, einschließlich begleitender Echtzeitberichterstattung,
4.Faktenchecks,
5.Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt,
6.Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit,
7.nach der Anlage zu diesem Staatsvertrag zulässigen Chats und Foren, sowie
8.Informationen, zu denen eine gesetzliche Verpflichtung besteht, diese in den Portalen in Textform vorzuhalten.
Sendungsbegleitende Texte sind Sendungstranskripte, Zusammenfassungen der wesentlichen Inhalte einer Sendung sowie solche, die der nachträglichen Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten, nicht länger als vier Wochen zurückliegenden Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen, soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützen, begleiten und aktualisieren, wobei der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Portal ausgewiesen werden muss. Auch bei sendungsbegleitenden Texten nach Satz 3 hat eine Einbindung von Bewegtbild oder Ton zu erfolgen. Bei Ereignissen von besonderer gesamtgesellschaftlicher Bedeutung sind abweichend von Satz 3 sendungsbegleitende Texte auch zur Vorbereitung einer konkreten Sendung zulässig; die übrigen Maßgaben des Satzes 3 bleiben unberührt. Zur Anwendung der Sätze 1 bis 5 soll von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden.
(8) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio Dienste anbieten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, finden von den Bestimmungen des 5. Unterabschnitts des V. Abschnitts nur § 99a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 99c Abs. 1 Anwendung.
§ 30a
Telemedienkonzepte
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplanten Telemedienangebote nach § 30 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer, die Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel sowie die Maßnahmen zur Einhaltung des § 30 Abs. 7 Satz 1 näher beschreiben. Die Telemedienkonzepte müssen auch Ausführungen zur Einbindung in die gemeinsame Plattformstrategie im Sinne des § 30 Abs. 1 enthalten. Es sind angebotsabhängige differenzierte Befristungen für die Verweildauern vorzunehmen mit Ausnahme der Archive nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, die unbefristet zulässig sind; redaktionelle Gründe oder Gründe der Angebotsgestaltung, die zu einer weitergehenden Abrufmöglichkeit nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 führen können, sind unbeschadet der erforderlichen Einzelfallprüfung in den Telemedienkonzepten näher zu konkretisieren und regelmäßig zu überprüfen. Sollen nicht-europäische Werke nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 auf Abruf bereitgestellt werden, ist zu erläutern, wie diese in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beitragen. Sollen Telemedien auch außerhalb eigener Portale angeboten werden, ist dies zu begründen. Die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zur Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des Datenschutzes sowie des § 30 Abs. 6 Satz 1 sind zu beschreiben. Die Aufgabe, Telemedienkonzepte für Gemeinschaftsangebote zu erstellen, wird von den beteiligten Rundfunkanstalten gemeinschaftlich ausgeübt.
(2) Die Beschreibung aller Telemedienangebote muss eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ermöglichen.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen in den Satzungen oder Richtlinien übereinstimmende Kriterien fest, in welchen Fällen auch unter Einbeziehung der Ergebnisse der Leistungsanalysen nach § 26a und des Auftragsberichts nach § 26b ein neues oder die wesentliche Änderung eines Telemedienangebots vorliegt, das nach dem nachstehenden Verfahren der Absätze 4 bis 7 zu prüfen ist. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Telemedienangebots oder die angestrebte Zielgruppe verändert wird. Das Verfahren der Absätze 4 bis 7 bezieht sich bei wesentlichen Änderungen allein auf die Abweichungen von den bisher veröffentlichten Telemedienkonzepten.
(4) Ist ein neues Telemedienangebot nach Absatz 1 oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Telemedienangebots nach Absatz 3 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu treffen,
1.inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung unter Einbeziehung der Ergebnisse der Leistungsanalysen nach § 26a und des Auftragsberichts nach § 26b den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
2.in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
3.welcher finanzielle Aufwand für das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung erforderlich ist.
Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Telemedienangebote, die Auswirkungen auf alle relevanten Märkte des geplanten, neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung sowie jeweils deren meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer frei zugänglicher Telemedienangebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen.
(5) Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor Aufnahme eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen Änderung durch das zuständige Gremium Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Das zuständige Gremium kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung durch unabhängige Sachverständige auf Kosten der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben; zu den Auswirkungen auf alle relevanten Märkte ist gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. Der Name des Gutachters ist bekanntzugeben. Der Gutachter kann weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen; ihm können Stellungnahmen unmittelbar übersandt werden.
(6) Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen Änderung den Voraussetzungen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des zuständigen Gremiums. Die Entscheidung ist zu begründen. In den Entscheidungsgründen muss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und eingeholten Gutachten dargelegt werden, ob das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag umfasst ist. Die jeweilige Rundfunkanstalt hat das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens bekannt zu machen.
(7) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind vor der Veröffentlichung alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios zu veröffentlichen. In den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.
(8) Soweit dieser Staatsvertrag für ein neues oder wesentlich geändertes Telemedienangebot ein Verfahren nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 vorsieht, können die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio, um
1.Erkenntnisse zu gewinnen, die sie für den Vorschlag für ein neues Telemedienangebot benötigen,
2.Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach dem neuen Telemedienangebot zu erhalten oder
3.neuartige technische oder journalistische Konzepte zu erproben,
das neue oder wesentlich geänderte Angebot auch ohne Durchführung des Verfahrens für eine Dauer von höchstens sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten oder bereitstellen. Um den Übergang in ein reguläres Telemedienangebot zu ermöglichen, kann der Probebetrieb um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn zeitgleich ein Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7 eingeleitet wird. Die Aufnahme und der Zeitpunkt des Beginns eines solchen Probebetriebs ist von den Anstalten der jeweiligen Rechtsaufsicht anzuzeigen.
(9) Die Anstalten haben die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen oder wesentlich veränderten Angebots im Sinne der Absätze 1 und 3 gleichkommt.
§ 30b
Verfahren zur Überführung von Programmen nach § 28a Abs. 4
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF überführen die in § 28a genannten gemeinsamen Fernsehprogramme in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts bei Vorliegen der in § 28a Abs. 4 genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen; § 30 bleibt unberührt.
(2) Die federführende Rundfunkanstalt erstellt unter Einbeziehung der anderen Rundfunkanstalten ein Angebotskonzept, in denen sie darstellt, wie die Inhalte des betreffenden Programms gegebenenfalls unter Berücksichtigung internetspezifischer Gestaltungsmittel in ein Angebot im Internet überführt werden sollen. Dabei sind darzulegen, wie der Auftrag nach den §§ 26 und 28a auch durch das veränderte Angebot erfüllt wird. § 30a Abs. 1 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Das zuständige Gremium gibt Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das zuständige Gremium der federführenden Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen.
(3) Die Angebotskonzepte müssen eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen.
(4) Die Entscheidung über das neue Angebotskonzept bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gremiums der federführenden Rundfunkanstalt. Die Entscheidung ist zu begründen.
(5) Nach Zustimmung des zuständigen Gremiums hat die federführende Rundfunkanstalt der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 2 bis 4 und nach Prüfung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue Angebotskonzept im Internetauftritt der federführenden Rundfunkanstalt zu veröffentlichen. In den amtlichen Verkündungsblättern der Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.
(6) Durch die Überführung darf kein Mehrbedarf entstehen; dabei bleiben von Nutzerzahlen abhängige Verbreitungskosten außer Betracht. Im Fall darüberhinausgehender Mehrbedarfe richtet sich die Überführung nach § 30a Abs. 4 bis 7 entsprechend; Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 30c
Jugendangebot
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF bieten gemeinsam ein Jugendangebot an, das Rundfunk und Telemedien umfasst. Das Jugendangebot soll inhaltlich die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mittelpunkt stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach § 26 leisten. Zu diesem Zweck sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insbesondere eigenständige audiovisuelle Inhalte für das Jugendangebot herstellen oder herstellen lassen und Nutzungsrechte an Inhalten für das Jugendangebot erwerben. Das Jugendangebot soll journalistisch-redaktionell veranlasste und journalistisch-redaktionell gestaltete interaktive Angebotsformen aufweisen und Inhalte anbieten, die die Nutzer selbst zur Verfügung stellen.
(2) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppe ist das Jugendangebot inhaltlich und technisch dynamisch und entwicklungsoffen zu gestalten und zu verbreiten. Dazu soll auch durch eine zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern sowie durch verstetigte Möglichkeiten ihrer Partizipation beigetragen werden.
(3) Andere Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sollen mit dem Jugendangebot inhaltlich und technisch vernetzt werden. Wird ein eigenständiger Inhalt des Jugendangebots auch in einem anderen Angebot der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF genutzt, sind die für das andere Angebot geltenden Maßgaben dieses Staatsvertrages einschließlich eines eventuellen Telemedienkonzepts zu beachten.
(4) Die Verweildauer der Inhalte des Jugendangebots ist von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF so zu bemessen, dass sie die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen abbilden und die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der jeweils zur Zielgruppe gehörenden Generationen erfüllen. Die Grundsätze der Bemessung der Verweildauer sind von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF regelmäßig zu prüfen. Die Verweildauer von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist zeitlich angemessen zu begrenzen.
(5) Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach Maßgabe von § 8 Abs. 7 und § 37, flächendeckende lokale Berichterstattung, nicht auf das Jugendangebot bezogene presseähnliche Angebote, ein eigenständiges Hörfunkprogramm und die für das Jugendangebot in der Anlage zu diesem Staatsvertrag genannten Angebotsformen sind im Jugendangebot nicht zulässig. Ist zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen die Verbreitung des Jugendangebots außerhalb des von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals geboten, sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF für die Einhaltung der Bedingungen des Satzes 1 Sorge tragen. Sie haben für diesen Verbreitungsweg übereinstimmende Richtlinien, insbesondere zur Konkretisierung des Jugendmedienschutzes und des Datenschutzes, zu erlassen. Das Jugendangebot darf nicht über Rundfunkfrequenzen (Kabel, Satellit, Terrestrik) verbreitet werden.
(6) Im Auftragsbericht nach § 26b Abs. 3 sind insbesondere darzustellen:
1.der besondere Beitrag des Jugendangebots zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags,
2.das Erreichen der Zielgruppe, die zielgruppengerechte Kommunikation sowie die verstetigten Möglichkeiten der Partizipation der Zielgruppe,
3.das Ergebnis der Prüfung der Verweildauer nach Absatz 4,
4.die Nutzung des Verbreitungswegs außerhalb des für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals nach Absatz 5 Satz 2 und 3,
5.der jeweilige Anteil der in Deutschland und in Europa für das Jugendangebot hergestellten Inhalte und
6.der jeweilige Anteil an Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen und erworbenen Nutzungsrechten für angekaufte Spielfilme und angekaufte Folgen von Fernsehserien für das Jugendangebot.
§ 30d
Versorgungsauftrag
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio kommen ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nach. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.
(2) Zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio mit privaten Veranstaltern von Rundfunkprogrammen nach § 84 Abs. 3 S. 2 sowie mit diesen verbundenen Unternehmen zusammenarbeiten. Kooperationen können insbesondere eine Verlinkung (Embedding) oder sonstige Vernetzung öffentlich-rechtlicher Inhalte oder Angebote, vereinfachte Verfahren der Zurverfügungstellung öffentlich-rechtlicher Inhalte oder die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen beinhalten.
2. Unterabschnitt
Zusammenarbeit von ARD, ZDF und Deutschlandradio
§ 30e
Grundsatz der Zusammenarbeit
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages unter Wahrung ihrer journalistischen und institutionellen Eigenständigkeit zusammen. Die Verpflichtung nach Satz 1 umfasst grundsätzlich alle, insbesondere administrative und technische Bereiche, und die Nutzung gemeinsamer sächlicher, technischer und personeller Kapazitäten, einschließlich Studios im In- und Ausland, soweit dem nicht zwingende Gründe im Sinne des Absatzes 2 entgegenstehen. Bei der Berichterstattung über Ereignisse mit überregionaler Bedeutung arbeiten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio arbeitsteilig zusammen.
(2) Eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit gilt im Einzelfall nicht, sofern hierdurch
1.die Auftragserfüllung der beteiligten Rundfunkanstalten gefährdet würde,
2.der publizistische Wettbewerb zwischen den beteiligten Rundfunkanstalten erheblich beeinträchtigt würde, oder
3.eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ergeben hat, dass keine langfristige Kosteneffizienz zu erwarten ist.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio prüfen regelmäßig unter Einbeziehung ihrer Gremien alle ihre Tätigkeitsbereiche auf die Möglichkeit einer Zusammenarbeit. Eine erstmalige Prüfung soll bis zum 31. Dezember 2026 vollzogen werden.
(4) Zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF findet ein regelmäßiger Austausch über die Programme nach § 28 Abs. 1 und 3 statt. Vor Veränderung der jeweiligen Programmschemas sollen die dafür in der ARD Verantwortlichen und der Intendant des Zweiten Deutschen Fernsehens auf ein Einvernehmen hinwirken; dabei ist auf Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß § 26 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
§ 30f
Gemeinsames technisches Plattformsystem
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio gründen zur Entwicklung und für den Betrieb eines gemeinsamen technischen Plattformsystems eine rechtlich selbstständige gemeinsame Tochtergesellschaft.
(2) Ziel des gemeinsamen technischen Plattformsystems ist der Aufbau einer gemeinsam genutzten Infrastruktur. Diese soll aufeinander abgestimmte Komponenten insbesondere für Telemedienangebote nach § 30 bereitstellen, die modernen und möglichst offenen technischen Standards entsprechen, die Erfüllung des Auftrags nach § 26 Abs. 3 unterstützen und Effizienzgewinne erzielen durch die gemeinsame Entwicklung für die beteiligten Partner. Den jeweils besonderen Anforderungen an die Nutzung von Audio- und Videoangeboten ist hierbei Rechnung zu tragen. Im Rahmen des gemeinsamen technischen Plattformsystems sollen datensichere und datensparsame Personalisierungsmöglichkeiten und Empfehlungssysteme geschaffen werden. Diese Personalisierungsmöglichkeiten und Empfehlungssysteme sollen einen offenen Meinungsbildungsprozess und breiten inhaltlichen gemeinwohlorientierten Diskurs ermöglichen.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ermöglichen eine Mitwirkung und Vernetzung für öffentlich-rechtliche europäische Partner und prüfen regelmäßig eine mögliche Öffnung für private Anbieter.
3. Unterabschnitt
Verfahren, Grundsätze der Gremienarbeit und Compliance
§ 31
Satzungen, Richtlinien, gemeinsame Maßstäbe und Berichtspflichten
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Durchführung ihres jeweiligen Auftrags sowie für das Verfahren zur Erstellung von Konzepten für Telemedienangebote und das Verfahren für neue Telemedienangebote oder wesentliche Änderungen. Die Satzungen oder Richtlinien enthalten auch Regelungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gremienentscheidungen. Die Satzungen oder Richtlinien sind im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios zu veröffentlichen.
(2) Die jeweils zuständigen Gremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios wachen über die Erfüllung des Auftrags gemäß § 26 sowie über eine wirtschaftliche und sparsame Haushalts- und Wirtschaftsführung.
(3) Die Gremien haben die Aufgabe, für die Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios Richtlinien aufzustellen und die Intendanten in Programmfragen zu beraten. Die Richtlinien umfassen die Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung; die Richtlinien sind zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen.
(4) Zur besseren Überprüfbarkeit und Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung setzen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio gemeinsam unter Einbeziehung ihrer zuständigen Gremien und unter Berücksichtigung von Empfehlungen der KEF Maßstäbe fest, die geeignet sind, die Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie eine vergleichende Kontrolle der Ressourceneffizienz zu ermöglichen.
(5) In den Geschäftsberichten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ist auch der Umfang der Produktionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen und unabhängigen Produktionsunternehmen darzustellen. Dabei ist auch darzustellen, in welcher Weise der Protokollerklärung aller Länder zu § 11d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrages Rechnung getragen wird.
§ 31a
Transparenz
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck haben sie die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Gremien und ihrer eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die jeweilige Rundfunkanstalt sind, in ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen in ihren Geschäftsberichten und im jeweiligen Internetauftritt die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge ihrer jeweiligen Intendanten und Direktoren unter Namensnennung, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Teil der zu veröffentlichenden Bezüge sind namentlich Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile. Satz 4 gilt insbesondere auch für
1.Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
2.Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3.während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,
4.Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
5.Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gewährt worden sind, und
6.Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht für Nebentätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen und wenn die Höhe der hierfür jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.
Die Geschäftsberichte und die Internetauftritte nach Satz 4 haben zudem Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen zu enthalten.
(2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 31b
Compliance
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben jeweils ein wirksames Compliance Management System nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Sie haben jeweils eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Stelle oder einen Compliance-Beauftragten einzusetzen, die oder der regelmäßig an den Intendanten und an den Verwaltungsrat berichtet. Soweit ein Aufsichtsgremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten. Die Compliance-Stellen und -Beauftragten tauschen sich untereinander aus.
(2) Darüber hinaus beauftragen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio jeweils eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen in den jeweiligen Rundfunkanstalten. Die Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden.
§ 31c
Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen
Bei Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 42 Abs. 3 und Gemeinschaftseinrichtungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios stellen die Rundfunkanstalten sicher, dass die Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen über die Themen Transparenz und Compliance dem zuständigen Aufsichtsgremium regelmäßig berichten. Bei anderen Beteiligungen als solchen nach § 42 Abs. 3 sollen die Rundfunkanstalten auf eine Berichterstattung nach Satz 1 hinwirken. Die Berichterstattung erfolgt bei Gemeinschaftseinrichtungen auch an die jeweils federführende Anstalt; bei Beteiligungsunternehmen auch an alle beteiligten Rundfunkanstalten.
§ 31d
Gremienaufsicht
(1) Die Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios müssen personell und strukturell in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. Hierzu ist insbesondere sicherzustellen, dass
1.in den Verwaltungsräten auch über die Mitglieder ausreichende Kenntnisse im Bereich der Wirtschaftsprüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medienwirtschaft oder der Medienwissenschaft vorhanden sind,
2.die Mitglieder der jeweiligen Gremien sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig fortbilden; hierzu haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio den jeweiligen Gremien angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, um auch externe Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen und
3.für die Gremien Geschäftsstellen eingerichtet werden, welche angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet sind; die Mitarbeiter der Geschäftsstellen sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.
(2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 31e
Interessenkollision
(1) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefährden (Interessenkollision).
(2) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen.
(3) Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei einem Mitglied vor, informieren der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter das Gremium. Ein betroffenes Mitglied hat Tatsachen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 begründen können, unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums und seinem Stellvertreter anzuzeigen. Das Gremium entscheidet über den Ausschluss. An dieser Entscheidung darf der Betroffene nicht mitwirken.
(4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 31f
Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio entwickeln jeweils Governance-Standards als anstalts- und organübergreifende Ordnung für Leitung und Aufsicht (Kodex) und schreiben diese fort. Der Kodex soll jeweils gemeinsam durch die Intendanten und die Gremienvertreterkonferenz (GVK), die Gremienvorsitzenden des ZDF und des Deutschlandradio unter Rückbindung an ihre Gremien entwickelt werden und Grundsätze, Empfehlungen und Anregungen für Leitung und Aufsicht der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios zur Konkretisierung gesetzlicher Maßgaben sowie zur Implementierung anerkannter Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung vorsehen. Über die Vorgaben von Satz 1 und 2 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erklären jeweils, inwieweit dem Kodex entsprochen wird oder welche Standards nicht angewendet wurden oder werden und aus welchen Gründen nicht. Die Erklärung ist im Internetauftritt der Rundfunkanstalt dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.
§ 31g
Veröffentlichung von Beanstandungen
Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.
§ 31h
Grundsätze der außertariflichen Vergütung
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt außertarifliche Verträge zu schließen, soweit ihre Zahl auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Für die außertarifliche Vergütung einschließlich der Bezüge der leitenden Angestellten in Berufungs- und Wahlämtern (Geschäftsleitung) gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Außertarifvertragliche Vergütungen, einschließlich Versorgungsleistungen, Nebenleistungen und Leistungen, die im Fall einer regulären oder vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit zugesagt werden (Gesamtvergütung), haben in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweils übertragenen Aufgaben und erbrachten Leistungen zu stehen. Vergütungen und Versorgungsleistungen haben insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Die Höhe der Gesamtvergütung hat sich an den Bezügen im öffentlichen Sektor einschließlich vergleichbarer öffentlicher Unternehmen zu orientieren.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen mit Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien ein klares und verständliches Vergütungssystem fest, welches für den Abschluss von Dienstverträgen mit außertariflich Beschäftigten bindend ist. Das Vergütungssystem ist im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt zu veröffentlichen.
(4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
4. Unterabschnitt
Datenschutz, Datenschutzaufsicht und Einsatz künstlicher Intelligenz
§ 31i
Besondere Verantwortung bei der Datenverarbeitung
(1) Unbeschadet der Vorgaben der §§ 12 und 23 sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio zu einem sorgsamen Umgang mit personenbezogenen Daten von Nutzern verpflichtet. Sie dürfen diese verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Auftragserfüllung erforderlich ist. Ein Austausch personenbezogener Daten von Nutzern zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio ist, sofern diese auf der Basis des gemeinsamen technischen Plattformsystems zur Verwirklichung des gemeinwohlorientierten öffentlichen Raum nach § 30 Abs. 1 Satz 2 verarbeitet werden, Teil des Auftrags. Die Datenverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen kommerzieller Tätigkeiten gemäß § 40, richtet sich nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben.
(2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie weitergehende landesrechtliche Regelungen zu einzelnen Landesrundfunkanstalten bleiben unberührt.
§ 31j
Gemeinsamer Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ernennen einen gemeinsamen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch die Rundfunkräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, den Fernsehrat des ZDF und den Hörfunkrat des Deutschlandradios für die Dauer von acht Jahren; Wiederernennungen sind zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios und der jeweiligen Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies erfolgt durch Beschluss der Rundfunkräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Fernsehrats des ZDF und des Hörfunkrats des Deutschlandradios. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in einer gemeinsamen Satzung (gemeinsame Satzung über die Datenschutzaufsicht der Rundfunkanstalten). Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten legen entsprechend der Bestimmungen des II. und III. Abschnitts des ARD-Staatsvertrages eine federführende Anstalt fest.
§ 31k
Unabhängigkeit
(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht unterliegt er, soweit die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Dienstaufsicht wird durch den Verwaltungsrat der Rundfunkanstalt am Dienstsitz wahrgenommen.
(2) Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist eine Dienststelle einzurichten (Dienstsitz). Für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse sind ihm die notwendigen Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Rundfunkanstalt am Dienstsitz auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle des entsprechend Absatz 1 Satz 4 zuständigen Verwaltungsrates unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur, soweit die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Einzelheiten zur Ausführung der Absätze 1 und 2 regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in der gemeinsamen Satzung über die Datenschutzaufsicht der Rundfunkanstalten.
(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung.
§ 31l
Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios sowie ihrer Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1. Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den lnformantenschutz zu wahren. Er kann gegenüber den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio keine Geldbußen verhängen.
(2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten der verantwortlichen Rundfunkanstalt und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat der verantwortlichen Rundfunkanstalt. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat seiner Rundfunkanstalt gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.
(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot der in der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ausreichend ist.
(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch eine der in der ARD zusammengeschlossene Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder ihre Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 31m
Kodex zum Einsatz künstlicher Intelligenz
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können in ihren Angeboten einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechend künstliche Intelligenz einsetzen. Hierzu und zur Nutzung künstlicher Intelligenz in weiteren Bereichen legen sie in einem gemeinsamen Kodex Grundsätze für die Entwicklung und den Einsatz entsprechender Systeme fest.
5. Unterabschnitt
Finanzierung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 32
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
§ 33
Finanzierung
(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
(2) Die Summe der Einnahmen nach Absatz 1 jeder einzelnen Anstalt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ bilden das jeweilige Gesamtbudget. Innerhalb dieses Budgets sind die Rundfunkanstalten berechtigt, die erforderlichen Ausgaben zu tätigen, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren ist; die besonderen Bedarfe im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Satz 3 und 12 ff. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Rundfunkanstalten entscheiden im Rahmen ihrer Finanzordnungen eigenverantwortlich über die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwandsarten. Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
§ 34
Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ durch die unabhängige KEF geprüft und ermittelt.
(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen
1.die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Angebote, die durch Staatsvertrag aller Länder beauftragten Fernsehprogramme sowie die nach § 30b überführten oder ausgetauschten Angebote (bestandsbezogener Bedarf),
2.nach Landesrecht zulässige neue Angebote, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Angeboten sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
3.die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,
4.die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge und
5.die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen.
(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.
(4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.
§ 35
Kostensteuerung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung ihres Haushaltsplans haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung führen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen.
(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen. Dieser sind anstaltsübergreifend einheitliche Maßstäbe zugrunde zu legen.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erstellen Personalkonzepte zur mittel- und langfristigen Steuerung des Personalaufwands.
(5) Die von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und vom ZDF für den Erwerb von Übertragungsrechten für Sportereignisse insgesamt aufgewendeten Mittel dürfen ein angemessenes Verhältnis zum Gesamtaufwand nicht überschreiten. Ein angemessenes Verhältnis ist in der Regel anzunehmen, wenn der Aufwand für den Erwerb von Übertragungsrechten nach Satz 1 fünf vom Hundert des von der KEF anerkannten Gesamtaufwandes von ARD und ZDF in einer Beitragsperiode nicht übersteigt. Die exklusive Auswertung von Übertragungsrechten ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich ist; beim Erwerb von Rechtepaketen sind Sublizenzen zu marktüblichen Bedingungen anzubieten. § 26 Abs. 6 gilt für die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 36
Berichterstattung der Rechnungshöfe
Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landesrundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios einschließlich deren Beteiligungsunternehmen dem jeweils zuständigen Intendanten, den jeweils zuständigen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der KEF mit. Er gibt dem Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der zuständige Rechnungshof den Landesparlamenten und den Landesregierungen der die Rundfunkanstalt tragenden Länder sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.
§ 37
Zulässige Produktplatzierung
Über die Anforderungen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 hinaus ist Produktplatzierung in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung nur dann zulässig,
1.wenn diese nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurden oder
2.wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden.
Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen.
§ 38
Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring
(1) Die Gesamtdauer der Rundfunkwerbung beträgt im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm „Zweites Deutsches Fernsehen“ jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht angerechnet werden auf die zulässigen Werbezeiten Sendezeiten mit Produktplatzierungen und Sponsorhinweise. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf Minuten werktäglich nachgeholt werden. Nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. § 39 bleibt unberührt.
(2) In weiteren Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Rundfunkwerbung nicht statt.
(3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten.
(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf Sendungen, Rundfunkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen und Sendungen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen Spots gelten nicht als Werbung.
(5) Die Länder sind berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt Werbung im Hörfunk einzuräumen; ein am 1. Januar 1987 in den Ländern abweichender zeitlicher Umfang der Rundfunkwerbung und ihre tageszeitliche Begrenzung kann beibehalten werden.
(6) Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im Fernsehen nicht statt; dies gilt nicht für das Sponsoring der Übertragung von Großereignissen nach § 13 Abs. 2.
§ 39
Änderung der Werbung
Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.
§ 39a
Ausschluss von Teleshopping
Teleshopping findet mit Ausnahme von Teleshopping-Spots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt.
§ 39b
Richtlinien
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung der §§ 8 bis 11, 37 und 38. In der Richtlinie zu § 11 sind insbesondere die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch. In der Richtlinie zu § 8 Abs. 7 und § 37 ist näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchen Formaten und in welchem Umfang unentgeltliche Produktplatzierung stattfinden kann, wie die Unabhängigkeit der Produzenten und Redaktionen gesichert und eine ungebührliche Herausstellung des Produkts vermieden wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Richtlinien des Deutschlandradios zur Durchführung der §§ 8, 11 und 37 entsprechend.
6. Unterabschnitt
Kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen
§ 40
Grundsätze
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring im Rahmen der Vorgaben nach § 39, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für und Lizenzierung von Inhalten an Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Kommerzielle Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden.
(2) Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.
(3) Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:
1.die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,
2.den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,
3.Vorgaben für eine getrennte Buchführung und
4.Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.
§ 41
Beteiligung an Unternehmen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, dürfen sich die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
1.dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben steht,
2.die Beteiligung zur effektiven und effizienten Auftragserfüllung beiträgt,
3.das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und
4.die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient.
(2) Vor Beteiligung führen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. Bestehende Beteiligungen sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen; die jeweils zuständigen Gremien sind über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist auch zu prüfen, ob eine Beteiligung zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sinnvoll ist.
(3) Bei Beteiligungsunternehmen haben sich die Rundfunkanstalten in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. Die Entsendung von Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios in das jeweilige Aufsichtsgremium erfolgt durch den Intendanten. Soweit dies nach Beteiligungsumfang und Gesellschaftszweck möglich und angemessen ist, soll eine angemessene Anzahl von Mitgliedern der jeweiligen Gremien in das Aufsichtsgremium entsandt werden. Die Auswahl soll den Geschäftszweck des Beteiligungsunternehmens, die Zuständigkeiten sowie Zusammensetzung der Gremien berücksichtigen. Ihre Amtszeit im Aufsichtsgremium hat spätestens drei Monate nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat beziehungsweise des Beschäftigungsverhältnisses bei der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalt, beim ZDF oder beim Deutschlandradio zu enden. Eine Prüfung der Betätigung der Anstalten bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von den Rundfunkanstalten gegründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in ihrer Hand befinden (Eigenunternehmen).
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beteiligungen der Rundfunkanstalten an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.
(6) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, einschließlich Eigenunternehmen, wirken diese darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind. Sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, sollen sie auf eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sollen sich an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden.
(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben bei Beteiligungen an Eigenunternehmen und Gemeinschaftseinrichtungen,
1.für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen sowie
2.der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
Bei Beteiligungen im Sinne von § 42 Abs. 3 sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio darauf hinwirken, dass ein Wirtschaftsplan und eine fünfjährige Finanzplanung im Sinne von Satz 1 aufgestellt werden. Die Genehmigung der Wirtschaftspläne beziehungsweise der Finanzplanung erfolgt bei den Gemeinschaftseinrichtungen durch die jeweils zuständigen Gremien der federführenden Anstalt sowie bei den Beteiligungsunternehmen durch die beteiligten Rundfunkanstalten.
§ 42
Kontrolle der Beteiligungen an Unternehmen
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben ein effektives Controlling über ihre Eigenunternehmen und Beteiligungen nach § 41 einzurichten. Der Intendant hat das jeweils zuständige Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalt regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren finanzielle Entwicklung, zu unterrichten.
(2) Der Intendant hat dem jeweils zuständigen Aufsichtsgremium jährlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht schließt folgende Bereiche ein:
1.die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die Rundfunkanstalt, einschließlich der wesentlichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen in einer möglichst fünf Jahre zurückreichenden Zeitreihenentwicklung, insbesondere Umsatzerlöse, Jahresergebnis vor Steuern, Jahresergebnis nach Steuern, Eigenkapitalquote, Mitarbeitende im Durchschnitt, Personalaufwendungen pro Mitarbeitenden, Personalaufwand, Materialaufwand, Liquidität 1. Grades und Umsatzrentabilität der Gesellschaft,
2.die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und den Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und
3.die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen, einschließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung.
Die Verpflichtung zur Darstellung auch der wesentlichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nach Satz 2 Nr. 1 Hs. 2 gilt nur für Beteiligungen mit insgesamt mindestens 50 Mitarbeitern oder einem nach den Feststellungen der KEF vergleichbaren Gesamtaufwand. Der Bericht ist den jeweils zuständigen Rechnungshöfen und der rechtsaufsichtsführenden Landesregierung zu übermitteln.
(3) Die für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio zuständigen Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei Eigenunternehmen und solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen die Anstalten unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt sind und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht. Die Anstalten sind verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.
(4) Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe übertragen.
§ 43
Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
(1) Bei Eigenunternehmen und Mehrheitsbeteiligungen im Sinne von § 42 Abs. 3 der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios oder bei Gesellschaften, bei denen ein Prüfungsrecht der zuständigen Rechnungshöfe besteht, sind die Rundfunkanstalten zusätzlich zu den allgemein bestehenden Prüfungsrechten der Rechnungshöfe verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Beteiligungsunternehmen den jährlichen Abschlussprüfer nur im Einvernehmen mit den zuständigen Rechnungshöfen bestellen. Die Rundfunkanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass das Beteiligungsunternehmen vom Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses auch die Marktkonformität seiner kommerziellen Tätigkeiten auf der Grundlage zusätzlicher von den jeweils zuständigen Rechnungshöfen festzulegender Fragestellungen prüfen lässt und den Abschlussprüfer ermächtigt, das Ergebnis der Prüfung zusammen mit dem Abschlussbericht den zuständigen Rechnungshöfen mitzuteilen. Diese Fragestellungen werden von dem für die Prüfung zuständigen Rechnungshof festgelegt und umfassen insbesondere den Nachweis der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Aktivitäten. Die Rundfunkanstalten sind verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Beteiligungsunternehmens zu sorgen. Die Wirtschaftsprüfer testieren den Jahresabschluss der Beteiligungsunternehmen und berichten den zuständigen Rechnungshöfen auch hinsichtlich der in Satz 2 und 3 genannten Fragestellungen. Sie teilen das Ergebnis und den Abschlussbericht den zuständigen Rechnungshöfen mit. Die zuständigen Rechnungshöfe werten die Prüfung aus und können in jedem Einzelfall selbst Prüfmaßnahmen bei den betreffenden Beteiligungsunternehmen ergreifen. Die durch die ergänzenden Prüfungen zusätzlich entstehenden Kosten tragen die jeweiligen Beteiligungsunternehmen.
(2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrelevanz nach § 40 Abs. 1 Satz 5 sind die Rundfunkanstalten auf Anforderung des zuständigen Rechnungshofes verpflichtet, für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8 entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen. Werden Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformität bei Prüfungen von Beteiligungsunternehmen oder der Rundfunkanstalten selbst festgestellt, findet auf die Mitteilung des Ergebnisses § 36 Anwendung.
§ 44
Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen
Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio keine Haftung übernehmen.
§ 45
(weggefallen)
§ 46
(weggefallen)
§ 47
(weggefallen)
§ 48
(weggefallen)
§ 49
(weggefallen)“
7.§ 116 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 4 wird gestrichen und der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4.
b)Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 1, 2 und 5“ und jeweils die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
bb)In Satz 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 1, 2 und 5“ ersetzt.
cc)In Satz 6 wird die Angabe „§§ 36 und 46“ durch die Angabe „§ 34 und 39“ ersetzt.
8.In § 117 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.“
9.§ 118 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 118
Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte
Bis zum 1. Dezember 2025 nach § 30a Abs. 7 veröffentlichte Telemedienkonzepte sind bis zum 31. Dezember 2027 an die Maßgaben dieses Staatsvertrages anzupassen.“
10.Nach § 121a werden folgende §§ 121b bis 121d eingefügt:
„§ 121b
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung für Schwerpunktangebote nach § 28a
§ 28a tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die nach dem Medienstaatsvertrag, in der Fassung des Zweiten Medienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis 27. Dezember 2021, gemäß dessen § 28 Abs. 1 Nr. 2 (tagesschau24, EinsFestival), Abs. 2 Nr. 2 (ARD-alpha), Abs. 3 Nr. 2 (ZDFinfo, ZDFneo) sowie Abs. 4 Nr. 3 (PHOENIX – Der Ereignis- und Dokumentationskanal) und Nr. 4 (KI.KA – Der Kinderkanal) veranstalteten Fernsehprogramme sind bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin beauftragt.
§ 121c
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung für Hörfunkprogramme nach § 29 Abs. 2
§ 29 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt entgegenstehendes Landesrecht tritt außer Kraft. In diesem Fall gelten so viele terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme als beauftragt, wie nach § 29 Abs. 2 für die betreffende Landesrundfunkanstalt höchstens beauftragbar wären. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt § 29 Abs. 2 in der Fassung des Fünften Medienänderungsstaatsvertrages vom 27. Februar bis 7. März 2024.
§ 121d
Übergangsbestimmung für Texte im Sinne des § 30 Abs. 7
§ 30 Abs. 7 gilt nicht für Texte, die bis zum 1. Dezember 2025 in den öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten veröffentlicht wurden. Für Texte nach Satz 1 gelten weiterhin die Bestimmungen des § 30 Abs. 7 in der Fassung des Fünften Medienänderungsstaatsvertrages vom 27. Februar bis 7. März 2024.“
11.Die Anlage (zu § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Medienstaatsvertrages) Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien wird wie folgt geändert:
a)Nummer 12 wird wie folgt neu gefasst:
„12.Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung,“
b)Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
„12a.Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen mit der Ausnahme von Verlinkungen auf eigene audiovisuelle Inhalte kommerzieller Tochtergesellschaften sowie Verlinkungen auf kostenpflichtige redaktionelle Inhalte privater Anbieter,“
c)Nummer 17 wird wie folgt neu gefasst:
„17.Foren, Chats soweit diese nicht der zielgruppengerechten interaktiven Kommunikation im Sinne des § 26 Abs. 3 dienen; Foren und Chats dürfen nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.“
12.In der Anlage (zu § 33 Abs. 5 Satz 1 des Medienstaatsvertrages) Negativliste Jugendangebot wird die Überschrift wie folgt neu gefasst:
„Anlage (zu § 30c Abs. 5 Satz 1 des Medienstaatsvertrages) Negativliste Jugendangebot“.
Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages
Der ARD-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, wird wie folgt neu gefasst:
„ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
Angebote und Aufgaben der ARD
§ 1Föderaler Medienverbund, gemeinsame Angebote
§ 2Gemeinsame Angebotsleitlinien
II. Abschnitt
Zusammenarbeit und Federführerprinzip
§ 3Zusammenarbeit, Grundsatz der Federführung
§ 4Allgemeine Anforderungen an Federführungen
§ 5Programmliche Federführungen, Gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken
III. Abschnitt
Organisation
§ 6ARD-Vorsitz
§ 7Programmdirektor
§ 8Gremienvertreterkonferenz
§ 9Aufsicht
§ 10Gegendarstellung
IV. Abschnitt
Kündigung
§ 11Kündigung
I. Abschnitt
Angebote und Aufgaben der ARD
§ 1
Föderaler Medienverbund, gemeinsame Angebote
(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten als föderaler Medienverbund gemeinsam Fernsehprogramme und bieten gemeinsam Telemedien jeweils nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an (gemeinsame Angebote) und arbeiten nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages zusammen.
(2) Unbeschadet des Auftrages nach § 26 des Medienstaatsvertrages sollen die gemeinsamen Angebote nach Absatz 1 die regionale Vielfalt Deutschlands wahrnehmbar machen, indem sie
1.über das regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen einen Überblick geben,
2.die Lebenswirklichkeit der Menschen in den Ländern und Regionen Deutschlands abbilden, und
3.die Auswirkungen überregionaler Ereignisse auf die Länder und Regionen Deutschlands einordnen.
§ 26 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt.
(3) Der Auftrag jeder Rundfunkanstalt, nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts und nach dem Medienstaatsvertrag Angebote allein oder zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und anzubieten, bleibt unberührt.
§ 2
Gemeinsame Angebotsleitlinien
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages und unter Einbeziehung der Erkenntnisse des Gesellschaftsdialogs nach § 26a des Medienstaatsvertrages sowie des Auftragsberichts des Medienrates nach § 26b des Medienstaatsvertrages gemeinsame Leitlinien für die gemeinsamen Angebote nach § 1 Abs. 1. Hierzu vereinbaren sie Grundsätze der angebotsstrategischen Entwicklung und Ausrichtung, unter besonderer Berücksichtigung der Angebote der einzelnen Landesrundfunkanstalten und für die angebotsbezogene Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie mit Dritten.
II. Abschnitt
Zusammenarbeit und Federführerprinzip
§ 3
Zusammenarbeit, Federführerprinzip
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten arbeiten bei der Erfüllung gemeinsamer oder gleichgelagerter Aufgaben, insbesondere im administrativen und technischen Bereich, zusammen. Sie organisieren ihre Zusammenarbeit grundsätzlich durch die Festlegung einer für einen Bereich leitend und koordinierend verantwortlichen Anstalt (Federführerprinzip) entsprechend der Maßgaben der §§ 4 und 5. § 30f des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt. §§ 30e Abs. 2, 31 Abs. 4 sowie 35 des Medienstaatsvertrages gelten für die Zusammenarbeit nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. Erfolgt eine Zusammenarbeit nicht nach dem Federführerprinzip, ist dies in den dazu getroffenen Vereinbarungen zu begründen.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen über die strategischen Ziele, die Bereiche und die Grundsätze der Zusammenarbeit untereinander, sowie mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und mit Dritten. Sie prüfen regelmäßig unter Einbeziehung ihrer Gremien alle ihre Tätigkeitsbereiche auf die Möglichkeit einer Zusammenarbeit. Eine erstmalige Prüfung soll bis zum 31. Dezember 2026 vollzogen werden.
§ 4
Allgemeine Anforderungen an Federführungen
(1) Die jeweils federführende Anstalt nimmt die von ihr verantworteten Aufgaben selbstständig wahr und ist hierfür zentraler Ansprechpartner für das ZDF, das Deutschlandradio und Dritte.
(2) Organisieren die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ihre Zusammenarbeit in einem von Ihnen festgelegten Bereich nach dem Federführerprinzip, ist zusätzlich folgendes zu vereinbaren:
1.Festlegung überprüfbarer Zielvorgaben entsprechend der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1,
2.Art und Umfang der Unterstützung des Federführers durch weitere Landesrundfunkanstalten,
3.Modalitäten der verpflichtenden Nutzung der durch die federführende Anstalt erbrachten Leistungen und
4.Modalitäten der gemeinsamen Finanzierung und Lastenverteilung sowie Verfahren, die der federführenden Anstalt eine aufgabenangemessene Mittelverwaltung ermöglichen.
Sind für den federführend organisierten Bereich insgesamt mindestens 50 Mitarbeiter oder ein nach den Feststellungen der KEF vergleichbarer Gesamtaufwand vorgesehen (Wesentliche Bereiche der Zusammenarbeit), ist zusätzlich das für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Gesamtbudget transparent festzulegen.
§ 5
Programmliche Federführungen, Gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken
(1) Im programmlichen Bereich bestimmen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zur Bündelung übergreifender journalistischer Themenbereiche für überregionale, nicht landesspezifische Sendungen und Teile solcher Sendungen federführende Anstalten (Kompetenzzentren). Bei der Berichterstattung über Ereignisse mit überregionaler Bedeutung arbeiten die Rundfunkanstalten arbeitsteilig zusammen. Die Zuständigkeiten des Programmdirektors für die gemeinsamen Angebote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Unter Berücksichtigung der programmlichen Federführungen im Sinne des Absatzes 1 schaffen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten in Themenbereichen, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken, die eine kooperative Nutzung der eingestellten Sendungen und Teilen von Sendungen ermöglichen.
(3) Die allgemeinen Anforderungen an Federführungen nach § 4 bleiben unberührt.
III. Abschnitt
Organisation
§ 6
ARD-Vorsitz
(1) Der ARD-Vorsitz koordiniert die Zusammenarbeit innerhalb der ARD einschließlich der regelmäßigen Überprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nach Maßgabe der gemeinsamen Vereinbarungen nach § 2 sowie nach den Bestimmungen des II. und III. Abschnitts und vertritt die Interessen der ARD nach außen. Er tauscht sich regelmäßig mit den federführenden Anstalten im Sinne des § 3 Abs. 1 sowie mit dem Programmdirektor, insbesondere unter Einbeziehung der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 aus.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten wählen den ARD-Vorsitz aus ihrer Mitte, bestehend aus einer geschäftsführenden Anstalt sowie zwei stellvertretenden Anstalten. Die Amtszeit der geschäftsführenden Anstalt dauert zwei Jahre. Ihr geht grundsätzlich eine zweijährige Tätigkeit als stellvertretende Anstalt voraus. An die Geschäftsführung schließen sich zwei weitere Jahre in Stellvertretung an. Die Reihenfolge der Amtswahrnehmung soll sich an § 28 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages orientieren. Endet die Geschäftsführung oder eine Stellvertretung vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.
(3) Der ARD-Vorsitz wird administrativ durch ein gemeinsames Büro unterstützt.
§ 7
Programmdirektor
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten berufen einen Programmdirektor für die Dauer von mindestens vier Jahren. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Die Besetzung erfolgt im Benehmen mit der Gremienvertreterkonferenz. Der Programmdirektor gestaltet unter Beachtung der Vereinbarungen nach § 2 die gemeinsamen Angebote, soweit die inhaltliche Verantwortlichkeit nicht einem Federführer nach den §§ 3 bis 5 übertragen wurde. § 4 gilt für die Aufgabenwahrnehmung durch den Programmdirektor entsprechend.
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1 tauscht sich der Programmdirektor in regelmäßigen Konferenzen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten aus (Programmkonferenz), insbesondere mit Blick auf den regionalen Auftrag nach § 1 Abs. 2.
§ 8
Gremienvertreterkonferenz
(1) Die Konferenz der Vertreter der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvertreterkonferenz) koordiniert unbeschadet ihrer Aufgaben nach § 9 Abs. 1 die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Hierzu berät sie zur Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung der Gremien übergreifende Themen betreffend
1.die gemeinschaftlichen Angebote, Einrichtungen und Aufgaben,
2.die Erstellung programmlicher Leitlinien, der Satzungen, Richtlinien und Berichte,
3.Fragen der Haushalts- und Finanzplanung, der Rechnungslegung der Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinschaftlichen Beteiligungen sowie in Bezug auf Maßstäbe nach § 35 des Medienstaatsvertrages,
4.die Entwicklung des Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht nach § 31f des Medienstaatsvertrages,
5.die Befassung der Gremien mit dem Auftragsbericht nach § 26b Abs. 5 des Medienstaatsvertrages, und
6.Fragen der Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie mit Dritten.
Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Rundfunkräte und Verwaltungsräte der einzelnen Rundfunkanstalten bleiben unberührt.
(2) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 kann die Gremienvertreterkonferenz Stellungnahmen und Empfehlungen an die Gremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten abgeben.
(3) Die Gremienvertreterkonferenz kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten verlangen.
(4) In die Gremienvertreterkonferenz ist durch jedes Aufsichtsgremium der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten jeweils eines seiner Mitglieder zu entsenden. Eine Stellvertretungsregelung ist vorzusehen. Näheres kann durch landesrechtliche Regelungen vorgesehen werden. Der Anteil der staatsnahen und staatlichen Mitglieder darf ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder nicht übersteigen.
(5) Die Gremienvertreterkonferenz ist in ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder teilnehmen. Ist die Gremienvertreterkonferenz beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Gremienvertreterkonferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der von staatlichen Stellen entsandten Mitglieder gefasst werden.
(6) Beschlüsse der Gremienvertreterkonferenz kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. In innerorganisatorischen Angelegenheiten hat jedes Mitglied eine Stimme. In allen anderen Fällen haben die aus einer Anstalt entsandten Vertreter eine gemeinsame Stimme. Bei Programmfragen, insbesondere bei Ausübung der Aufsicht nach § 9 Abs. 1 übt allein der jeweils entsandte Vertreter des Rundfunkrates das Stimmrecht aus; eine Vertretung durch von den Verwaltungsräten entsandte Mitglieder ist nicht möglich. Die Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind über Beschlüsse der Gremienvertreterkonferenz unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Gremienvertreterkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 obliegt der Gremienvertreterkonferenz, soweit Fragen der Gestaltung dieser Angebote durch den Programmdirektor nach Maßgabe der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 betroffen sind. Im Übrigen wird die Aufsicht durch das zuständige Gremium der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt wahrgenommen. Die Gremienvertreterkonferenz kann in Fällen des Satzes 2 eine begründete Stellungnahme abgeben.
(2) Die Aufsicht über die durch eine federführende Anstalt übernommenen Aufgaben obliegt ausschließlich dem zuständigen Aufsichtsgremium der jeweils federführenden Anstalt.
(3) Prüfmaßstab der Aufsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zuständigen Gremien berichten der Gremienvertreterkonferenz über ihre wesentlichen Beratungen und Entscheidungen.
(5) Die Aufsicht nach Landesrecht über Entscheidungen oder Beteiligung einzelner Rundfunkanstalten sowie andere rechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
§ 10
Gegendarstellung
(1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in gemeinsamen Angeboten, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das gemeinsame Angebot eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.
(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen gemeinsamen Angebot zu verbreiten.
(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines gemeinsamen Angebotes der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das gemeinsame Angebot eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.
IV. Abschnitt
Kündigung
§ 11
Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2027 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.“
Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Der ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 16. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
1.In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 27 folgende Angaben eingefügt:
„§ 27aDirektoren
§ 27bZusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben“.
2.§ 2 Abs. 2 wird gestrichen.
3.§ 19 wird wie folgt geändert:
a)In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)Die folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.das Direktorium.“
4.§ 26 wird wie folgt geändert:
a)Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt des Intendanten werden vom Verwaltungsrat und vom Fernsehrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des Amtes, welche mindestens ein Jahr vor Amtsbeginn erfolgen soll.“
b)Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt neu gefasst:
„(4) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates vor Ende seiner Amtszeit nur dann entlassen, wenn aufgrund des Verhaltens des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsmäße Ausübung seiner Pflichten besteht oder eine Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. Der Beschluss des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; gegen die Entscheidung steht dem Intendanten der Rechtsweg offen.“
5.§ 27 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 27
Der Intendant
(1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der anderen Organe ist er für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich (Gesamtverantwortung). Er führt den Vorsitz des Direktoriums nach § 27b.
(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Für die Voraussetzungen für das Amt eines Direktors, der Dauer der Amtszeit und die Grundsätze einer Entlassung vor Ende der Amtszeit gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.“
6.Nach § 27 werden folgende §§ 27a und 27b eingefügt:
„§ 27a
Direktoren
Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2 leiten die nach § 27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar festlegen.
§ 27b
Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben
(1) Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2 bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(2) Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbesondere über alle Angelegenheiten, die für das ZDF von Bedeutung sind, wie
1.Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie,
2.Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,
3.Erstellung des Geschäftsberichts,
4.Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
5.Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
6.Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,
sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag eines Direktors.
(3) Nach Befassung des Direktoriums kann der Intendant im Einzelfall und unter Berufung auf seine Gesamtverantwortung auch alleine entscheiden. Übt der Intendant seine Entscheidungsbefugnis nach Satz 1 aus, ist dies den zuständigen Gremien in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen.“
Artikel 4
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 16. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
1.In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 27 folgende Angaben eingefügt:
„§ 27aDirektoren
§ 27bZusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben“.
2.§ 19 wird wie folgt geändert:
a)In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)Die folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.das Direktorium.“
3.§ 26 wird wie folgt geändert:
a)Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt des Intendanten werden vom Verwaltungsrat und vom Hörfunkrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des Amtes, welche mindestens ein Jahr vor Amtsbeginn erfolgen soll.“
b)Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c)Der neue Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates vor Ende seiner Amtszeit nur dann entlassen, wenn aufgrund des Verhaltens des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsmäße Ausübung seiner Pflichten besteht oder eine Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. Der Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; gegen die Entscheidung steht dem Intendanten der Rechtsweg offen.“
4.§ 27 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 27
Der Intendant
(1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der anderen Organe ist er für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich (Gesamtverantwortung). Er führt den Vorsitz des Direktoriums nach § 27b.
(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Für die Voraussetzungen für das Amt eines Direktors, der Dauer der Amtszeit und die Grundsätze einer Entlassung vor Ende der Amtszeit gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.“
5.Nach § 27 werden folgende §§ 27a und 27b eingefügt:
„§ 27a
Direktoren
Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2 leiten die nach § 27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar festlegen.
§ 27b
Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben
(1) Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2 bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(2) Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbesondere über alle Angelegenheiten, die für die Körperschaft von Bedeutung sind, wie
1.Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie,
2.Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,
3.Erstellung des Geschäftsberichts,
4.Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
5.Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
6.Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,
sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag eines Direktors.
(3) Nach Befassung des Direktoriums kann der Intendant im Einzelfall und unter Berufung auf seine Gesamtverantwortung auch alleine entscheiden. Übt der Intendant seine Entscheidungsbefugnis nach Satz 1 aus, ist dies den zuständigen Gremien in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen.“
Artikel 5
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)Die Angabe zum IV. Abschnitt wie folgt neu gefasst:
„IV. Abschnitt
Effizienzprojekte, Aufteilung der Mittel und Finanzausgleich“.
b)Die Angabe zu § 12 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 12Förderung ausgewählter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprojekte (Direktzuweisung)“.
c)Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 12aErmächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich“.
2.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 werden die Wörter „Rundfunkanstalten des Landesrechts“ durch das Wort „Landesrundfunkanstalten“ ersetzt.
b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 3 werden nach dem Wort ‚„ARTE“‘ die Wörter „sowie für die gemeinsamen Angebote von ARD und ZDF nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages“ und nach dem Wort „dar“ ein Punkt eingefügt.
bb)Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „anstaltsübergreifend einheitlichen“ eingefügt.
cc)Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Rundfunkanstalten weisen zudem auf erkennbare und beitragsrelevante Veränderungen in der Zukunft hin.“
3.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 3 wird nach den Wörtern „am Ende der Beitragsperiode“ das Wort „(Eigenmittel)“ eingefügt.
bb)Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei der Ermittlung der Eigenmittel bleiben projektbezogene Rücklagen einer Anstalt für bauliche Investitionsmaßnahmen, Produktionstechnik, Angebotsinnovationen oder notwendige Liquiditätsreserven unberücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Rücklagen nach Maßgabe der Finanzordnung der einzelnen Anstalten ordnungsgemäß eingestellt worden sind. Die Höhe, der Zweck und der Zeitraum der Rücklage müssen hierbei eindeutig bestimmt und gesondert ausgewiesen sein. Bei einer erheblichen Rücklagenbildung ist die KEF unverzüglich und vor Befassung der Gremien in Kenntnis zu setzen. § 12 bleibt unberührt.“
b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „sowie inwieweit die Verwendung von Mitteln aus periodenübergreifenden Rücklagen nach Absatz 2 Satz 4 oder nach § 12 anerkannte Projektmittel ordnungsgemäß erfolgt“ angefügt.
bb)Folgender Satz wird angefügt:
„Umfasst ist auch die Prüfung, inwieweit Kostenpositionen gemäß § 1 Abs. 2 für andere als die geplanten Ausgabenarten in Deckung gebracht worden sind.“
c)Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 4 werden die Wörter „oder bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten aus einer Spanne bestehen kann“ gestrichen.
bb)Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie stellt außerdem dar, ob und in welcher Höhe angemeldete Effizienzprojekte nach § 12 Abs. 1 als Bedarf anerkannt wurden und im Falle der ARD welchen Landesrundfunkanstalten die hierfür anerkannten Mittel zur Verfügung zu stellen sind. Die KEF ist berechtigt, unabhängig von der Überprüfung des Finanzbedarfs auch außerhalb der Berichte nach diesem Absatz anlassbezogen Prüfungen zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Anstalten durchzuführen. Macht die KEF in ihrem Bericht konkrete Feststellungen zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder zu Einsparpotentialen bei den Anstalten, ist sie berechtigt, die Umsetzung dieser Vorgaben auch außerhalb der Berichte nach diesem Absatz zu überprüfen. Hierzu kann sich die KEF zu konkreten Fragestellungen der Hilfe von Wirtschaftsprüfungsunternehmen bedienen. Kommen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio diesen Vorgaben nicht oder nicht ausreichend nach, ist die KEF berechtigt, diese Beträge, gegebenenfalls auch durch zu begründende Schätzung, von dem anerkannten Bedarf abzuziehen.“
4.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Vertreter der Rundfunkanstalten“ die Wörter „sowie der gemeinsamen Angebote nach § 1 Abs. 2 Satz 3“ eingefügt.
b)In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellungnahme“ die Wörter „unter Berücksichtigung der gemeinsamen Angebote nach § 1 Abs. 2 Satz 3“ eingefügt.
5.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF vereinbaren geeignete Verfahren, um eine aufgabenangemessene Mittelverwaltung für die gemeinsamen Angebote nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages sowie durch die an Effizienzprojekten im Sinne des § 12 beteiligten Rundfunkanstalten zu ermöglichen.“
b)Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6.Die Überschrift des IV. Abschnitts wird wie folgt neu gefasst:
„IV. Abschnitt
Effizienzprojekte, Aufteilung der Mittel und Finanzausgleich“.
7.§ 12 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 12
Förderung ausgewählter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprojekte (Direktzuweisung)
Auf Antrag einzelner oder mehrerer Rundfunkanstalten kann die KEF Bedarfe für einzelne Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprojekte anerkennen und als Effizienzprojekte ausweisen. Anerkannte Projekte müssen für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkret bezifferbare mittel- oder langfristige Perspektiven zur Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufzeigen, die aus Mitteln des Bestands sowie im Rahmen der jeweiligen Finanzbudgets nicht umgesetzt werden können. Die im Rahmen der Effizienzprojekte erkannten Bedarfe weist die KEF als eigenständigen Bedarf der beteiligten Rundfunkanstalten aus (Direktzuweisung).“
8.Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Der Finanzausgleich muss gewährleisten, dass
1.die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können,
2.jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu verbreiten.
(2) Ungleichgewichte zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sollen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zwischen den Rundfunkanstalten ausgeglichen werden.“
Artikel 6
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2025 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Stuttgart, den 17. März 2025
Kretschmann
München, den 18.03.2025
M. Söder
Berlin, den 18. März 2025
Kai Wegner
Potsdam, den 25.3.2025
Dietmar Woidke
Bremen, den 24.3.2025
A. Bovenschulte
Hamburg, den 25. März 2025
Dr. Peter Tschentscher
Wiesbaden, den 25. März 2025
Boris Rhein
Schwerin, den 24.03.2025
Manuela Schwesig
Hannover, den 14.3.2025
Stephan Weil
Düsseldorf, den 26.03.25
Hendrik Wüst
Mainz, den 17.3.2025
Alexander Schweitzer
Saarbrücken, den 19.3.2025
Anke Rehlinger
Dresden, den 18.03.2025
M. Kretschmer
Magdeburg, den 17.3.2025
Dr. Reiner Haseloff
Kiel, den 17. März 2025
Günther
Erfurt, den 21/3/25
Mario Voigt
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geben folgende Protokollerklärung zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) ab:
Die vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk unterhaltenen Klangkörper leisten seit ihrer Gründung einen wertvollen Beitrag zu den Kultur- und Bildungsangeboten sowie einen eigenständigen publizistischen Beitrag zur Meinungsbildung. Sie erhöhen durch ihre Präsenz die Wahrnehmbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Angesichts fortlaufender Veränderungen der Medien- und Kulturlandschaft und der Neuaufstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Reformstaatsvertrag sehen die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen eine Standortbestimmung der Klangkörper des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als geboten an.
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erwarten von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio eine kritische Analyse zum Status Quo und zu den Zukunftsperspektiven der von ihnen unterhaltenen Klangkörper. Sie werden aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2026 ein gemeinsames Konzept vorzulegen.
In dem Konzept sollen zum einen Funktion und Aufgaben der Klangkörper, insbesondere ihre Leistung für die Erfüllung des Kultur- und Bildungsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, definiert werden. Das Konzept soll dazu insbesondere den Beitrag der jeweiligen Klangkörper und ihre Präsenz in den Angeboten sowie vor Ort in den jeweiligen Sendegebieten bestimmen und mit nachprüfbaren Zielvorgaben verknüpfen.
Auf der Grundlage der im Konzept definierten Funktion und Aufgaben sollen zum anderen Aufstellung und Finanzierung der Klangkörper überprüft werden. Im Rahmen der Strukturanalyse soll in Bezug auf Art und Anzahl, einschließlich möglicher Reduktionen der Klangkörper insbesondere überprüft werden, wo Doppelungen im öffentlich-rechtlichen Klangkörperportfolio abgebaut werden können und wo arbeitsteilig sichergestellt werden kann, dass die regionalen und musikalischen Besonderheiten in Deutschland angemessen abgebildet werden. Auch soll in den Blick genommen werden, wo Zusammenführungen administrativer und technischer Aufgaben möglich sind. In Bezug auf die Finanzierung der Klangkörper soll insbesondere überprüft werden, inwieweit weiterhin Vollfinanzierungen geboten oder andere Finanzierungsmodelle bzw. eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und von Deckungsbeiträgen möglich sind. Dabei sollen auch die Modellüberlegungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten in ihrem Sondergutachten vom 27. September 2024 berücksichtigt werden.