02-33-S
Bekanntmachung des Sechsten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag)
vom 11. Juli 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 2. Juli 2025 (Drs. 19/7339) dem im Zeitraum vom 14. März 2025 bis 26. März 2025 unterzeichneten Sechsten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.
München, den 11. Juli 2025
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei
Dr. Florian Herrmann
Sechster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Fünften Medienänderungsstaatsvertrag vom 27. Februar bis 7. März 2024, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)Die Angabe zu § 5c wird wie folgt gefasst:
„§ 5cAnkündigungen, Kennzeichnungs- und Hinweispflicht“.
b)Die Angabe zum III. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„III. Abschnitt
Technischer Jugendmedienschutz“.
c)Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 11Anforderungen an Jugendschutzprogramme
§ 12Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen“.
d)Nach der Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 12aErgänzende Bestimmungen für Apps mit anerkannten Jugendschutzprogrammen oder geeigneten technischen oder sonstigen Mitteln
§ 12bDatenschutz“.
e)Die Angaben zu den §§ 25 bis 28 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 25Übergangsbestimmungen
§ 26Evaluierung
§ 27Geltungsdauer, Kündigung
§ 28Notifizierung“.
2.In § 1 werden nach dem Wort „gefährden“ die Wörter „oder Risiken für deren persönliche Integrität aufweisen“ eingefügt.
3.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Medienstaatsvertrages“ die Wörter „sowie für Betriebssysteme nach § 3 Nr. 6“ eingefügt.
bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Anbieter“ die Wörter „nach § 3 Nr. 2 und Nr. 7“ eingefügt und nach dem Wort „wurde“ die Wörter „, sowie des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1)“ gestrichen.
cc)In Satz 4 werden die Wörter „im Übrigen“ durch das Wort „zudem“ ersetzt und nach den Wörtern „Satz 1 bis 3“ die Angabe „, 5 und 6“ eingefügt.
dd)Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„Maßnahmen gegen Anbieter von Telemedien oder Betriebssystemen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind auf Grundlage dieses Staatsvertrages zulässig, wenn die Maßnahme
1.zum Schutz
a)der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Jugendschutzes, insbesondere im Hinblick auf
aa)die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
bb)die Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
cc)Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
dd)die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)der öffentlichen Gesundheit oder
c)der Interessen der Verbraucher und der Interessen von Anlegern
erforderlich ist,
2.ein bestimmtes Telemedium oder Betriebssystem betrifft, das die unter Nummer 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und
3.in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen nach Nummer 1 steht.
Maßnahmen nach Satz 5 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2022/2065 (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1) geändert worden ist, erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.“
b)In Absatz 2 wird das Wort „Für“ durch die Wörter „Dieser Staatsvertrag gilt nicht für“ ersetzt und werden die Wörter „gilt dieser Staatsvertrag“ und das Wort „nicht“ gestrichen.
c)In Absatz 3 werden nach dem Wort „Medienstaatsvertrages“ die Wörter „und des Glücksspielstaatsvertrages“ eingefügt.
4.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b)Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 bis 11 angefügt:
„5.Jugendschutzprogramm eine softwarebasierte Anwendung, die Alterskennzeichnungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ausliest und Angebote erkennt, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen,
6.Betriebssystem eine softwarebasierte Anwendung, die die Grundfunktionen der Hardware oder Software eines Endgeräts steuert und die Ausführung von softwarebasierten Anwendungen, die dem Zugang zu Angeboten nach Nr. 1 dienen, ermöglicht,
7.Anbieter eines Betriebssystems eine natürliche oder juristische Person, die Betriebssysteme bereitstellt,
8.Jugendschutzvorrichtung ein System, um Jugendschutzeinstellungen vorzunehmen, insbesondere durch Einstellungsmöglichkeiten im Betriebssystem oder in profil- und accountbasierten Systemen,
9.App eine softwarebasierte Anwendung, die der unmittelbaren Ansteuerung von Angeboten nach Nr. 1 dient,
10.Online-Suchmaschine ein Telemedium, das es Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts, einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe Anfragen einzugeben, um prinzipiell auf allen Websites oder auf allen Websites in einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse in einem beliebigen Format angezeigt zu bekommen, über die sie Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt finden können,
11.Browser eine softwarebasierte Anwendung zur Betrachtung von und Interaktion mit Angeboten nach Nr. 1.“
5.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
b)Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) legt im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Anforderungen an Systeme zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes fest. Zur Anerkennung ihrer Eignung zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes können Systeme zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden.“
6.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung können auch außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweiligen Nutzung des Mediums berücksichtigt werden, wenn diese auf Dauer angelegter Bestandteil des Mediums sind und eine abweichende Gesamtbeurteilung rechtfertigen; hierzu zählen insbesondere nach konkreter Gefahrenprognose als erheblich einzustufende Risiken für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen, insbesondere Risiken durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte Kaufappelle insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien.“
bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und er erhält folgende Fassung:
„Die Altersstufen sind:
1.ohne Altersbeschränkung,
2.ab 6 Jahren,
3.ab 12 Jahren,
4.ab 16 Jahren,
5.ab 18 Jahren.“
b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern für diese Angebote bereits eine Alterseinstufung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorlag, die nicht abschließend auf einem automatisierten Bewertungssystem beruhte, kann für die Verbreitung im Rundfunk und in Telemedien von der Vermutung aus Satz 1 entsprechend dieser Alterseinstufung abgewichen werden.“
bb)Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)“ durch das Wort „KJM“ ersetzt.
c)Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1.durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder
2.das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann, oder
3.die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.“
d)Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die KJM legt im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Anforderungen an die Eignung technischer oder sonstiger Mittel nach Absatz 3 Nr. 1 zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes fest. Zur Anerkennung ihrer Eignung zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes können technische oder sonstige Mittel nach Absatz 3 Nr. 1 einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden.“
7.§ 5c wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5c
Ankündigungen, Kennzeichnungs- und Hinweispflicht“.
b)In Absatz 2 werden die Wörter „; § 12 bleibt unberührt“ gestrichen.
c)Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Anbieter von Telemedien müssen bei Filmen, Serien und Spielprogrammen, die sie als eigene Inhalte anbieten, auf eine Alterseinstufung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 oder nach dem Jugendschutzgesetz in ihrem Angebot durch eine deutlich wahrnehmbare Kennzeichnung vor oder mit Beginn des Angebots hinweisen. Sie sollen zudem auf die wesentlichen Gründe für die Alterseinstufung und auf Gefahren für die persönliche Integrität nach § 5 Abs. 1 Satz 2 hinweisen. Dies gilt auch für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Die Pflicht besteht bei Filmen, Serien und Spielprogrammen nicht, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Kennzeichnet ein Anbieter sein Angebot nach § 5 Abs. 3 Nr. 2, hat er auf das verwendete Jugendschutzprogramm in seinem Angebot eindeutig hinzuweisen.“
8.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, sowie für Anbieter von Suchmaschinen“ gestrichen.
b)Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikel 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17).
c)Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
9.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b)In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1 bis 3“ ersetzt.
c)Absatz 2 wird aufgehoben.
10.Die Überschrift des III. Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„III. Abschnitt
Technischer Jugendmedienschutz“.
11.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Anforderungen an Jugendschutzprogramme“.
b)Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Jugendschutzprogramme müssen zur Beurteilung ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden.“
12.§ 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen
(1) Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, stellen sicher, dass ihre Betriebssysteme über eine den nachfolgenden Absätzen entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügen. Passt ein Dritter die vom Anbieter des Betriebssystems bereitgestellte Jugendschutzvorrichtung an, besteht die Pflicht aus Satz 1 insoweit bei diesem Dritten.
(2) Die Jugendschutzvorrichtung muss in einfacher, leicht zugänglicher und abgesicherter Weise aktiviert, deaktiviert und angepasst werden können. Zudem ist bei
1.erstmaliger Inbetriebnahme,
2.erstmaliger Bereitstellung der Jugendschutzvorrichtung und
3.Funktionsänderungen der Jugendschutzvorrichtung
auf die Möglichkeit, die Jugendschutzvorrichtung zu aktivieren oder anzupassen, hinzuweisen und die Aktivierung und Anpassung zu ermöglichen.
(3) In der Jugendschutzvorrichtung muss eine Altersangabe eingestellt werden können. Ist eine Altersangabe eingestellt, ist im Betriebssystem sicherzustellen, dass
1.bei Browsern, die einen offenen Zugang zum Internet eröffnen, eine Nutzung nur möglich ist, sofern sie Online- Suchmaschinen ansteuern, die über eine gesicherte Suchfunktion verfügen oder deren ungesicherter Zugang individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet wurde,
2.die Installation von Apps nur über Vertriebsplattformen möglich ist, die die Altersangabe berücksichtigen und ein automatisiertes Bewertungssystem nach Absatz 4 vorhalten,
3.nur Apps nutzbar sind, die der Altersangabe entsprechen oder die individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet wurden, und
4.die Nutzung von Browsern und Apps individuell und in abgesicherter Weise ausgeschlossen werden kann.
(4) In den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps ist sicherzustellen, dass Apps mit einer Altersangabe durch ein von der KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann.
(5) Anbieter von Betriebssystemen stellen eine Selbsterklärung über die Übereinstimmung der Jugendschutzvorrichtung mit den Anforderungen der §§ 12, 12a Abs. 1 und 3 und 12b Abs. 1 aus und hinterlegen diese bei der KJM. Die KJM veröffentlicht die Selbsterklärung in ihrem Internetauftritt.
(6) Die KJM legt die Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und automatisierte Bewertungssysteme nach Absatz 4 im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle fest.“
13.Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a und 12b eingefügt:
„§ 12a
Ergänzende Bestimmungen für Apps mit anerkannten Jugendschutzprogrammen oder geeigneten technischen oder sonstigen Mitteln
(1) Anbieter von Betriebssystemen stellen abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 sicher, dass Apps, die über ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 2 oder ein geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind.
(2) Anbieter von Apps nach Absatz 1 stellen sicher, dass die in der Jugendschutzvorrichtung eingestellte Altersangabe angemessen berücksichtigt wird.
(3) Apps, die ausschließlich Angebote nach § 5 Abs. 6 enthalten, sind unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar zu machen.
§ 12b
Datenschutz
(1) Anbieter von Apps und von Betriebssystemen verarbeiten die bei aktivierter Jugendschutzvorrichtung ausgelesenen Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach §§ 5, 12 und 12a. Die ausgelesenen und verarbeiteten Daten sind von den Anbietern mit Ausnahme der Anbieter von Betriebssystemen nach jedem Zugriff unverzüglich zu löschen.
(2) Für die Aufsicht über die Einhaltung des Absatzes 1 gilt § 113 des Medienstaatsvertrages entsprechend.“
14.§ 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
b)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 1 werden die Wörter „Direktoren der“ gestrichen und die Wörter „den Landesmedienanstalten“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.
bb)Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2.zwei Mitglieder mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet des technischen Jugendmedienschutzes, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden,
3.zwei Mitglieder, die von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen benannt werden.“
c)Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die für den Jugendschutz zuständige oberste Bundesbehörde benennt ein beratendes Mitglied“.
d)Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Direktor einer Landesmedienanstalt“ durch die Wörter „nach Satz 2 Nr. 1 entsandtes Mitglied“ ersetzt.
15.§ 16 wird wie folgt geändert:
a)Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie unterstützt die Landesmedienanstalten bei der Fortentwicklung der Aufsichtspraxis im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes.“
bb)Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 ist die KJM insbesondere zuständig für
1.die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
2.die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
3.die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3,
4.die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
5.die Festlegung der Ausnahmen nach § 9,
6.die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 12 Abs. 1 Satz 1,
7.die Anerkennung automatisierter Bewertungssysteme nach § 12 Abs. 4,
8.die Festlegung der Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach § 12 Abs. 6,
9.die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19b Abs. 1 und 2,
10.die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Prüfstelle auf Indizierung und
11.die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.
cc)Folgender Satz wird angefügt:
„Die KJM trifft die Bestimmungen nach Nummern 6 bis 8 erstmalig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und überprüft sie regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.“
b)Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die KJM kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten insbesondere mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder zusammenarbeiten und hierzu einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. Die zuständige Landesmedienanstalt kann, soweit dies erforderlich ist, mit den benannten Stellen zu diesem Zweck Erkenntnisse austauschen.“
16.In § 17 Abs. 2 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
17.§ 19a wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach den Wörtern „beurteilen die“ die Wörter „technischen oder sonstigen Mittel nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 und die“ eingefügt und die Wörter „Eignung der“ gestrichen sowie nach den Wörtern „Eignung nach“ die Wörter „§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 8 und“ eingefügt.
bb)In Satz 2 werden nach den Wörtern „bei der“ die Wörter „das technische oder sonstige Mittel oder“ eingefügt.
b)Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle legen gemeinsame Kriterien für Hinweise nach § 5c Abs. 3 Satz 2 fest.“
18.In § 19b Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Jugendschutzprogramm“ die Wörter „technisches oder sonstiges Mittel nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 oder ein“ und nach dem Wort „Anbieter“ die Wörter „des technischen oder sonstigen Mittels oder“ eingefügt.
19.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anbieter“ die Wörter „nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7“ eingefügt.
b)In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „von Telemedien“ durch die Wörter „nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann die zuständige Landesmedienanstalt den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen, nach vorheriger Nennung unzulässiger Angebote im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 die Mitwirkung an Zahlungen für diese Angebote untersagen, ohne dass es einer vorherigen Inanspruchnahme des Anbieters durch die Aufsicht bedarf.“
20.In § 21 Abs. 1 werden das Wort „Ein“ gestrichen und nach dem Wort „Anbieter“ die Wörter „von Telemedien ist“ durch die Wörter „nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7 sind“ ersetzt sowie das Wort „KJM“ durch die Wörter „zuständigen Landesmedienanstalt“ ersetzt.
21.§ 24 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter „als Anbieter“ gestrichen.
bb)In Nummer 1 werden dem Wort „Angebote“ die Wörter „als Anbieter nach § 3 Nr. 2“ vorangestellt.
cc)In den Nummern 2 und 3 werden nach den Wörtern „§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2“ die Wörter „als Anbieter nach § 3 Nr. 2“ eingefügt.
dd)In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
ee)Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:
„4b.entgegen § 5b ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,“.
ff)Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c und es werden nach den Wörtern „§ 5c Abs. 1“ die Wörter „als Anbieter nach § 3 Nr. 2“ eingefügt.
gg)Die bisherige Nummer 4c wird Nummer 4d und es werden nach den Wörtern „§ 5c Abs. 2“ die Wörter „als Anbieter nach § 3 Nr. 2“ eingefügt.
hh)Nach Nummer 4d wird folgende Nummer 4e eingefügt:
„4e.als Anbieter von Telemedien ein Angebot ohne den nach § 5c Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Hinweis verbreitet,“.
ii)In Nummer 10 werden nach dem Wort „§ 9“ die Wörter „Abs. 1“ gestrichen.
jj)Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11.als Anbieter eines Betriebssystems ein Betriebssystem bereitstellt, das entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 über keine den Vorgaben des § 12 entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügt,“.
kk)Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 12 bis 24 eingefügt:
„12.als Dritter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 ein Betriebssystem anpasst und so bereitstellt, dass es über keine den Vorgaben des § 12 entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügt,
13.entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 keine entsprechende Aktivierung, Deaktivierung und Anpassung der Jugendschutzvorrichtung ermöglicht,
14.entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 zu den genannten Zeitpunkten nicht auf die entsprechende Aktivierung oder Anpassung hinweist oder diese nicht ermöglicht,
15.entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht die Einstellung einer Altersangabe ermöglicht,
16.entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass bei Browsern, die einen offenen Zugang zum Internet eröffnen, eine Nutzung nur möglich ist, sofern sie Online-Suchmaschinen ansteuern, die über eine gesicherte Suchfunktion verfügen; es sei denn, deren ungesicherter Zugang wurde individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet,
17.entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass die Installation von Apps nur über Vertriebsplattformen möglich ist, die die Altersangabe berücksichtigen und ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 12 Abs. 4 vorhalten,
18.entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass nur Apps nutzbar sind, die der Altersangabe entsprechen; es sei denn, Apps wurden individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet,
19.entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass die Nutzung von Browsern und Apps individuell und in abgesicherter Weise ausgeschlossen werden kann,
20.entgegen § 12 Abs. 4 in den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps nicht sicherstellt, dass Apps mit einer Alterseinstufung durch ein von der KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann,
21.entgegen § 12a Abs. 1 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass Apps, die über ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 2 oder ein geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind,
22.entgegen § 12a Abs. 2 als Anbieter von Apps nach § 12a Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die in der Jugendschutzvorrichtung eingestellte Altersangabe angemessen berücksichtigt wird,
23.entgegen § 12a Abs. 3 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass Apps, die ausschließlich Angebote nach § 5 Abs. 6 enthalten, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind,
24.entgegen § 12b Abs. 1 bei aktivierter Jugendschutzvorrichtung ausgelesene Daten für andere Zwecke als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach §§ 5, 12 und 12a verarbeitet oder diese entsprechend der Vorgabe des § 12b Abs. 1 Satz 2 nicht nach jedem Zugriff unverzüglich löscht,“.
ll)Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 25 bis 28.
b)Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 11 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.“
c)In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 24 die nach § 12b Abs. 2 zuständige Aufsichtsbehörde, im Übrigen die zuständige Landesmedienanstalt.“
22.§ 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Übergangsbestimmungen
(1) Die §§ 12 und 12a sind ein Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung der KJM über die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 anzuwenden.“
(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf höchstens drei Jahre für Betriebssysteme im laufenden oder abgeschlossenen Produktionszyklus.
(3) Für nicht aktualisierbare Betriebssysteme auf Endgeräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits in Verkehr gebracht wurden, sind die §§ 12 und 12a nicht anwendbar.
(4) § 5c Abs. 3 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anzuwenden.“
23.Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:
„§ 26
Evaluierung
Dieser Staatsvertrag wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die niedergelegten Schutzziele dieses Staatsvertrages durch die Anpassungen der §§ 5c, 12 und 12a erreicht wurden. Die vertragsschließenden Länder erstellen hierzu einen Bericht unter Einbeziehung der KJM, jugendschutz.net, der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz und weiterer Sachverständiger.“
24.Die bisherigen §§ 26 und 27 werden die §§ 27 und 28.
Artikel 2
Änderung des Medienstaatsvertrages
Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt geändert durch den Fünften Medienänderungsstaatsvertrag vom 27. Februar bis 6. März 2024, wird wie folgt geändert:
Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt für Angebote, die mit bereits zur Sperrung angeordneten Angeboten ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.“
Artikel 3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2025 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Stuttgart, den 17. März 2025
Kretschmann
München, den 18.03.2025
M. Söder
Berlin, den 18. März 2025
Kai Wegner
Potsdam, den 24.3.2025
Dietmar Woidke
Bremen, den 24.3.25
A. Bovenschulte
Hamburg, den 25. März 2025
Dr. Peter Tschentscher
Wiesbaden, den 18. März 2025
Boris Rhein
Schwerin, den 24.03.2025
Manuela Schwesig
Hannover, den 14.3.2025
Stephan Weil
Düsseldorf, den 26.03.25
Hendrik Wüst
Mainz, den 18.3.2025
Alexander Schweitzer
Saarbrücken, den 19.3.25
Anke Rehlinger
Dresden, den 18.03.2025
M. Kretschmer
Magdeburg, den 17.3.2025
Dr. Reiner Haseloff
Kiel, den 17. März 2025
Günther
Erfurt, den 21/3/25
Mario Voigt