Fundstelle GVBl. 2025 S. 418

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Verordnung

7803-3-L, 7803-19-L, 7803-1-L

7803-1-L, 7803-3-L, 7803-19-L

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung und weiterer Rechtsvorschriften

vom 23. Juli 2025

Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4, Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 50 Abs. 4, Art. 52 Abs. 5 Satz 5, Art. 85 Abs. 1a Satz 3, Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 5, 7 und 12 sowie Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 579) geändert worden ist, und des Art. 1 Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung

Die Bayerische Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Juni 2024 (GVBl. S. 211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 wird die Angabe „sowie für“ durch die Angabe „ , “ ersetzt und nach der Angabe „für Landwirtschaft“ wird die Angabe „sowie für die staatliche Berufsfachschule für Agrartechnische Assistentinnen und Assistenten“ eingefügt.

2.§ 6 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird nach der Angabe „Fachschulen“ die Angabe „ , der Berufsfachschule“ eingefügt.

b)In Satz 3 wird nach der Angabe „Fachschule“ die Angabe „ , der Berufsfachschule“ eingefügt.

3.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1An der Fachakademie erhalten die Studierenden zum Abschluss des ersten Schuljahres ein Jahreszeugnis über die erzielten Leistungen. 2Zum Abschluss des zweiten Schuljahres erhalten die Studierenden ein Jahreszeugnis mit der Note über den Praktikumsbericht sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an dem Berufspraktikum.“

b)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) An der Berufsfachschule erhalten die Studierenden zum Abschluss des ersten Schuljahres ein Jahreszeugnis.“

c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

d)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und in Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

e)Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 7 und 8.

4.§ 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1An den Landwirtschaftsschulen in den zwei- und dreisemestrigen Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft, an der Fachakademie sowie an der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement errechnet sich im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik die schriftliche Note aus der nach Abs. 1 ermittelten Fortgangsnote sowie aus der Note der schriftlichen Abschlussprüfung nach § 36 Abs. 2 und 3, § 53 Satz 3 Nr. 5 oder § 105 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 zu gleichen Teilen.“

b)Dem Satz 2 wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.Im ersten Schuljahr der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement errechnet sich die Jahreszeugnisnote aus der schriftlichen Note nach Satz 1 und der Note im praktischen Teil nach § 105 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b; beide Noten sind gleichwertig.“

5.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4An der Berufsfachschule wird die Berechtigung zum Vorrücken nicht erworben, wenn im Fach „Fachpraktische Ausbildung“ nicht mindestens die Note 4 „ausreichend“ erzielt worden ist.‘

bb)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Angabe „Abs. 5“ wird durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 1 und 2 wird die Angabe „5“ jeweils durch die Angabe „6“ ersetzt.

6.In § 35 Nr. 1 Buchst. d und § 36 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Unternehmensführung“ jeweils durch die Angabe „Betriebslehre“ ersetzt.

7.§ 37 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Wirtschafterarbeit findet im dritten Semester statt und ist am Freitag der vierten Kalenderwoche abzugeben.“

8.In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „der zuständigen“ durch die Angabe „einer fachlich geeigneten“ ersetzt.

9.§ 56 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

‚(3) Für die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ ist § 38 entsprechend anzuwenden.‘

b)Die Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.

10.Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Zum Nachweis der beruflichen Eignung gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BBiG wird folgende Bemerkung in das Abschlusszeugnis aufgenommen: „Mit dem Abschluss werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.“ ‘

11.§ 71 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Wirtschafterarbeit findet im dritten Semester statt und ist am Freitag der vierten Kalenderwoche abzugeben.“

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „Milchbe- und -verarbeitung, Verfahrenstechnik und Qualitätsmanagement unter Be­rücksichtigung nachhaltigen Wirtschaftens“ durch die Angabe „Ressourcenoptimierte Prozesstechnologie“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 wird die Angabe „Wirtschaftslehre und Recht“ durch die Angabe „Betriebswirtschaftslehre und ressourcenorientiertes Prozesscontrolling“ ersetzt.

cc)In Nr. 4 wird die Angabe „Situationsaufgabe“ durch die Angabe „Situationsanalyse“ ersetzt.

12.§ 85 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Facharbeit entspricht den Anforderungen der schriftlichen Meisterarbeit im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ nach § 4 Abs. 3 und § 6 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin.‘

b)Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.

13.In § 90 Satz 4 wird die Angabe „Nr. 2“ jeweils durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.

14.§ 105 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Praktisches Betriebsmanagement
  praktisch
  a) davon Ausarbeitung 180 Minuten,
  b) Durchführung mit Azubis oder Mitarbeitern 270 Minuten,
  c) und Fachgespräch 15 Minuten;“.

bb)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Berufs- und Arbeitspädagogik
  a) schriftlich 180 Minuten,
  b) praktisch 60 Minuten,
   

aa)davon Arbeitsunterweisung (AU)

45 Minuten,
   

bb)und Fachgespräch

15 Minuten.“

b)In Satz 3 wird die Angabe „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ durch die Angabe „Berufs- und Arbeits­pädagogik“ ersetzt.

15.§ 108 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

b)In Nr. 3 wird die Angabe ‚ bei der Ermittlung der Zeugnisnote des Prüfungsfachs „Berufsausbildung und Mit­arbeiterführung“ wird die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote zweifach und aus dem Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ nach Maßgabe der Meisterprüfung Hauswirtschaft die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch zweifach gewertet;‘ gestrichen.

16.In § 109 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „im Fach“ durch die Angabe „in den Fächern“ ersetzt und nach der Angabe ‚Mitarbeiterführung“ ‘ wird die Angabe ‚oder „Berufs- und Arbeitspädagogik“ ‘ eingefügt.

17.§ 111 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird die Angabe „ , Berufs- und Arbeitspädagogik“ angefügt.

b)In Abs. 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe „Nr. 2“ jeweils durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „im Fach“ durch die Angabe „in den Fächern“ ersetzt und nach der Angabe ‚Mitarbeiterführung“ ‘ wird die Angabe ‚und „Berufs- und Arbeitspädagogik“ ‘ eingefügt.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „im Fach“ durch die Angabe „in den Fächern“ ersetzt und nach der Angabe ‚Mitarbeiterführung“ ‘ wird die Angabe ‚oder „Berufs- und Arbeitspädagogik“ ‘ eingefügt.

d)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

‚(4) Für die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ ist § 38 entsprechend anzuwenden.‘

18.Nach Teil 6 wird folgender Teil 7 eingefügt:

‚Teil 7

Staatliche Berufsfachschule für Agrartechnische Assistentinnen und Assistenten

Kapitel 1

Allgemeines

§ 114

Gliederung

1Die Berufsfachschule gliedert sich in die Fachrichtungen Lebensmittel-Pflanze-Umwelt sowie Biotechnologie. 2In der Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt stehen die Schwerpunkte Lebensmittelanalytik sowie Pflanzen- und Umweltanalytik zur Wahl.

§ 115

Bildungsziele

1Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags aller Schulen (Art. 1 BayEUG) sowie des gemeinsamen Bildungsauftrags der Schulen gemäß § 2 hat die Berufsfachschule die Aufgabe, den Studierenden das erforderliche Wissen und Können zu vermitteln, damit sie in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft technische Arbeiten in Laboratorien sowie auf Prüf- und Versuchsfeldern nach Anweisung selbständig ausführen können. 2Die Ausbildung darf nicht nach betrieblichen Sonderbedürfnissen ausgerichtet werden.

Kapitel 2

Schulbetrieb

§ 116

Bildungsdauer, Unterrichtsgestaltung

(1) 1Der Unterricht umfasst zwei Schuljahre in Vollzeitform. 2Die Ausbildung gliedert sich insgesamt hälftig in fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungszeiten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus den Stundentafeln (Anlagen 25 und 26).

(3) 1Die fachpraktische Ausbildung wird in Betrieben und Einrichtungen außerhalb der Berufsfachschule durchgeführt. 2Die Auswahl dieser Betriebe und Einrichtungen trifft die Schulleitung. 3Die Studierenden haben über den zeitlichen und sachlichen Ablauf der fachpraktischen Ausbildung ein Berichtsheft zu führen. 4Die fachpraktische Ausbildung wird von der Berufsfachschule überwacht. 5Um eine umfassende fachpraktische Ausbildung zu gewährleisten, ist gegebenenfalls ein Wechsel dieser Betriebe und Einrichtungen anzustreben.

§ 117

Zugangsvoraussetzungen und Mitteilungspflichten

(1) Die Aufnahme in die Berufsfachschule setzt voraus, dass der Bewerber

1.über einen mittleren Schulabschluss verfügt,

2.die nötige gesundheitliche Eignung besitzt,

3.bei Minderjährigkeit eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt und

4.einen von der Schule geforderten Beitrag für die Haftpflichtversicherung entrichtet hat.

(2) Studierende sollen eine Schwangerschaft unverzüglich der Schulleitung mitteilen, damit sie zum Schutz der Gesundheit von der Teilnahme an gefährdenden Lehrveranstaltungen befreit werden können.

Kapitel 3

Leistungsnachweise

§ 118

Große Leistungsnachweise

1In jedem Schuljahr wird in jedem Pflichtfach mindestens ein großer Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Schulaufgabe durchgeführt. 2In Fächern mit praktischem Unterricht kann an die Stelle einer schriftlichen Schulaufgabe eine praktische Schulaufgabe treten.

§ 119

Kleine Leistungsnachweise

1In jedem Schuljahr wird in jedem Pflichtfach mindestens ein kleiner Leistungsnachweis durchgeführt. 2Kleine Leistungsnachweise können auch in Form von Versuchs- oder Analysenauswertungen erbracht werden.

§ 120

Leistungsnachweis im Fach Fachpraktische Ausbildung

In jedem Schuljahr werden die Leistungen im Fach Fachpraktische Ausbildung abweichend von den §§ 118 und 119 vom Ausbildungsbeauftragten anhand eines von der Schule vorgegebenen Bewertungsschemas mit einer ganzen Note bewertet.

Kapitel 4

Schulabschluss

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 121

Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Abschlussprüfungen wird für jede Fachrichtung ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine vom Staatsministerium bestellte Person oder in deren Vertretung die Schulleitung. 3Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus dem vorsitzenden Mitglied, der Schulleitung, den an der Ausbildung beteiligten Lehrkräften und einer mit der Ausbildung beauftragten Person aus einem Betrieb oder einer Einrichtung nach § 116 Abs. 3. 4Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied zusätzliche Ausschussmitglieder berufen. 5Für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 122

Verhinderung der Teilnahme

1Wer eine Prüfungsarbeit ohne zwingenden Grund versäumt, erhält die Note 6 „ungenügend“. 2Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung des Vorsitzenden nachholen. 3Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben. 4Das Staatsministerium legt den Nachholtermin fest. 5Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 123

Prüfungsverfahren

Die Abschlussprüfungen finden am Ende des zweiten Schuljahres schriftlich, praktisch und mündlich statt.

§ 124

Schriftliche Prüfung

(1) In den beiden Fachrichtungen werden folgende Fächer schriftlich geprüft:

1. Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt  
 

a)Chemie

120 Minuten,
 

b)spezielle Chemie

120 Minuten,
 

c)Mikrobiologie oder Mikrobiologie mit mikrobiologischen Untersuchungen

120 Minuten,
 

d)Lebensmitteltechnologie oder Pflanzentechnologie

120 Minuten;
     
2. Fachrichtung Biotechnologie  
 

a)Chemie

120 Minuten,
 

b)spezielle Chemie

120 Minuten,
 

c)Mikrobiologie mit mikrobiologischen Untersuchungen

120 Minuten,
 

d)Molekularbiologie mit Gentechnik

120 Minuten.

(2) 1Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgabe des Staatsministeriums festgelegt. 2Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.

§ 125

Praktische Prüfung

(1) In den beiden Fachrichtungen werden folgende Fächer praktisch geprüft:

1. Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt
 

a)chemisch-physikalische Lebensmitteluntersuchung und chemisch-physikalische Labortechnik oder chemisch-physikalische Untersuchung und Labortechnik,

 

b)mikrobiologische Lebensmitteluntersuchung und mikrobiologische Labortechnik oder Pflanzenanalytik,

   
2. Fachrichtung Biotechnologie
 

a)chemisch-physikalische Untersuchung und Labortechnik,

 

b)Fermentationstechnologie.

(2) 1Die praktische Prüfung erstreckt sich auf mindestens je eine Aufgabe aus den in Abs. 1 aufgeführten Fächern und umfasst maximal 390 Minuten. 2Die praktische Prüfung wird zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung von der Lehrkraft des jeweiligen Fachs und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses durchgeführt. 3Der Vorsitzende bestimmt die Aufgaben auf Vorschlag der beteiligten Lehrkräfte.

(3) Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern unter Angabe der erlaubten Hilfsmittel und der zur Verfügung stehenden Zeit mitgeteilt.

(4) Die Prüfungsteilnehmer haben Hergang und Ergebnisse der praktischen Prüfungsarbeiten schriftlich kurz darzustellen.

§ 126

Mündliche Prüfung

(1) In den beiden Fachrichtungen werden folgende Fächer mündlich geprüft:

1. Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt  
 

a)Lebensmittelrecht oder Bodenuntersuchung

etwa 15 Minuten,
 

b)Molekularbiologie oder Molekularbiologie mit biologischen Untersuchungen

etwa 15 Minuten,
     
2. Fachrichtung Biotechnologie  
 

a)Zell- und Gewebekultur

etwa 15 Minuten,
 

b)Biologie mit biologischen Untersuchungen

etwa 15 Minuten.

(2) Die mündliche Prüfung wird von der Lehrkraft des jeweiligen Fachs und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses durchgeführt.

§ 127

Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Abschlussprüfung

(1) Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz gemäß den §§ 16 und 19 Abs. 1 die Fortgangsnoten festgestellt.

(2) 1Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von der zuständigen Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied abgenommen, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet und festgesetzt. 2Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. 3Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem Mittelwert der Bewertungen der Prüfer.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 16 Abs. 2 und 3.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.

§ 128

Abschlusszeugnisse

(1) Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:

1.die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,

2.die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote und

3.die Zeugnisnoten der Pflicht-, Prüfungsfächer und des Fachs Fachpraktische Ausbildung des Abschlussjahres.

(2) 1Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote sowie die Noten der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach gewertet. 2Bei den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. 3Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.

(3) 1Im Abschlusszeugnis wird zudem eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. 2Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer und die Zeugnisnote aus dem Fach Fachpraktische Ausbildung je zweifach und die Zeugnisnoten der sonstigen Pflichtfächer je einfach gewertet.

§ 129

Bestehen, Wiederholen

(1) 1Das Abschlussjahr ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 „ausreichend“ ist und wenn im Abschlusszeugnis in keinem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 „ungenügend“ oder in höchstens einem Pflichtfach die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist. 2Abweichend von Satz 1 ist das Abschlussjahr auch bestanden, wenn

1.die Gesamtnote 4 „ausreichend“ ist,

2.in nur einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach oder in zwei sonstigen Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ ist und

3.in einem anderen Prüfungsfach die Zeugnisnote 1 „sehr gut“ oder in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach jeweils mindestens die Zeugnisnote 2 „gut“ erzielt wurde.

3Das Fach Fachpraktische Ausbildung ist Prüfungsfächern gleichgestellt. 4Das Abschlussjahr ist in jedem Fall nicht bestanden, wenn im Fach Fachpraktische Ausbildung nicht mindestens die Note 4 „ausreichend“ erzielt worden ist.

(2) Studierende, die das Abschlussjahr nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen des Abschlussjahres.

(3) 1Bei Nichtbestehen kann das Abschlussjahr einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich.

§ 130

Berufsbezeichnung, Urkunden

1Bei erfolgreichem Abschluss verleiht die Berufsfachschule den Berufsabschluss „Staatlich geprüfter Agrartechnischer Assistent“ oder „Staatlich geprüfte Agrartechnische Assistentin“ mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunkts. 2Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis sowie eine Urkunde über die erworbene Berufsbezeichnung.‘

19.Der bisherige Teil 7 wird Teil 8.

20.Der bisherige § 114 wird § 131 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden die Abs. 2 bis 5.

d)Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) 1Für Teilnehmer des Lehrgangs für staatlich geprüfte Agrartechnische Assistentinnen und Assistenten, die sich am 1. September 2025 in einer laufenden Ausbildung befunden haben, findet bis zum Abschluss des Lehrgangs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Lehrgangsordnung Agrartechnische Assistenten in der am 31. August 2025 geltenden Fassung Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 ist § 130 Satz 2 unmittelbar anzuwenden.“

e)Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

„(8) 1Für Studierende, die sich am 1. September 2025 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, diese Verordnung in der am 31. August 2025 geltenden Fassung Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 sind die §§ 18, 19, 35, 37, 40, 56, 58, 71, 105 und 108 bis 111 sowie die Stundentafeln in den Anlagen 3 bis 5, 14 und 19 unmittelbar anzuwenden. 3Für Studierende des Jahrgangs 2025/2026 an den Höheren Landbauschulen findet § 85 in der am 31. August 2025 geltenden Fassung Anwendung.“

f)Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9.

21.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 4.6 wird aufgehoben.

b)In Fußnote 5 wird die Angabe „den“ durch die Angabe „dem“ ersetzt.

22.Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

23.In Anlage 13 Nr. 2.3 wird die Angabe „Untnehmensführung“ durch die Angabe „Unternehmensführung“ ersetzt.

24.Die Anlagen 14 und 19 erhalten jeweils die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassungen.

25.Die Anlage 22 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift der Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:

Nr. Fächer 1. Schuljahr 2. Schuljahr
  Wochenstunden Wochenstunden
„1.1 Allgemeinbildung“.    

b)In Nr. 2.2 wird die Angabe „Added“ durch die Angabe „Aided“ ersetzt.

26.Die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 25 und 26 werden angefügt.

§ 2
Änderung der Agrarfachschulverordnung

Die Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) vom 19. Juli 1993 (GVBl. S. 560, BayRS 7803-3-L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (GVBl. S. 232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV)“.

2.§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 wird die Angabe „ . “ am Ende durch die Angabe „ , “ ersetzt.

b)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.die staatliche Berufsfachschule für Agrartechnische Assistentinnen und Assistenten.“

3.Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird die Angabe „und staatliche Berufsfachschule für Agrartechnische Assistentinnen und Assistenten“ angefügt.

b)Folgende Lfd. Nr. 6 wird angefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung und Standort der Schule Abteilung(en)/ Fachrichtung(en) Träger des Schulaufwands
„6 Staatliche Berufsfachschule für Agrartechnische Assistentinnen und AssistentenLandsberg am Lech mit Fachrichtungen Lebensmittel-Pflanze-Umwelt und Biotechnologie Bezirk Oberbayern“.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

(2) Die Lehrgangsordnung Agrartechnische Assistenten (LOAgrtechA) vom 10. Februar 1999 (GVBl. S. 66, BayRS 7803-19-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 64 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und durch § 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (GVBl. S. 232) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.

München, den 23. Juli 2025

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Michaela Kaniber, Staatsministerin

Anlagen