2236-6-1-7-K
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung (APE)
vom 7. August 2025
Auf Grund
- des Art. 18 Satz 4 sowie des Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, und
- des Art. 1 Abs. 6 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes (BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662, BayRS 2239-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 10. August 2023 (GVBl. S. 501) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Zweck
Mit der Ergänzungsprüfung wird festgestellt, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Ausbildung über die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für
1.öffentliche und staatlich anerkannte Fachakademien einer der in der Anlage genannten Ausbildungsrichtungen,
2.öffentliche und staatlich anerkannte mindestens zweijährige Fachschulen,
3.Berufsschulen im Rahmen des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus gemäß der Berufsschulordnung (BSO),
4.Berufsfachschulen für Hotel- und Tourismusmanagement,
5.das kolleg24 und
6.öffentliche und staatlich anerkannte Berufsfachschulen, soweit diese einen dreijährigen, vorbereitenden Zusatzunterricht nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) anbieten.
§ 3
Abnahme der Prüfung
Die Ergänzungsprüfung kann an von der unmittelbaren Schulaufsicht bestimmten Berufsschulen, öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien, öffentlichen und staatlich anerkannten Fachschulen, öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsfachschulen nach § 2 Nr. 6 sowie den Standorten des kolleg24 abgelegt werden.
Teil 2
Ergänzungsprüfung
Kapitel 1
Vorbereitung und Zulassung
§ 4
Prüfungsvorbereitung
(1) Die Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung erfolgt:
1.an Schulen nach § 2 Nr. 1 und 2 nach Maßgabe der Stundentafeln im Pflicht- und Zusatzunterricht oder durch die Einrichtung eines Lehrgangs nach den Vorgaben des Staatsministeriums,
2.an Berufsschulen im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus im Zusatzunterricht nach Maßgabe der Stundentafel gemäß Anlage 2 BSO,
3.an Berufsfachschulen nach § 2 Nr. 6 durch Zusatzunterricht, mindestens im Umfang der Anlage 2 BSO,
4.an Berufsfachschulen für Hotel- und Tourismusmanagement nach Maßgabe der Stundentafel gemäß Anlage 4 der Berufsfachschulordnung (BFSO),
5.am kolleg24 im Rahmen des kolleg24-Lehrgangs.
(2) Dem Unterricht sind die vom Staatsministerium erlassenen Lehrpläne zugrunde zu legen.
§ 5
Zulassung zur Ergänzungsprüfung
(1) Zur Prüfung können zugelassen werden
1.Schülerinnen und Schüler oder Studierende der in § 2 Nr. 1 bis 3 genannten Schulen im letzten Schul- oder Studienjahr sowie Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten der Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement sowie der Fachakademien für Sozialpädagogik,
2.Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die den Zusatzunterricht gemäß § 2 Nr. 6 zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen besucht haben,
3.Teilnehmerinnen und Teilnehmer im letzten Halbjahr des kolleg24-Lehrgangs,
4.andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
a)die entsprechend der jeweiligen Schulordnungen einer in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schule als andere Bewerberinnen und Bewerber zu den jeweiligen staatlichen Abschlussprüfungen zugelassen werden können,
b)die bereits einen erfolgreichen Abschluss an einer der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen erlangt haben,
c)die eine fachgebundene Fachhochschulreife über die Ergänzungsprüfung erlangt haben und die Fachhochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife erlangen möchten,
d)die eine Meisterprüfung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung mit Erfolg abgelegt haben,
e)die eine vom Staatsministerium der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
(2) 1Der Zulassungsantrag in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 ist bis spätestens 1. März des Jahres der Prüfung an die Schulleiterin oder den Schulleiter der Schule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, zu richten. 2Mit dem Antrag sind die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen, soweit die Bewerberin oder der Bewerber nicht Studierende oder Studierender oder Schülerin oder Schüler der Schule ist. 3Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob und wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat.
§ 6
Ausschlussgründe
Zur Ergänzungsprüfung wird nicht zugelassen, wer
1.die in § 5 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt,
2.sich zweimal nach Abschluss einer Berufsausbildung ohne Erfolg einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat,
3.eine dem Bestehen entgegenstehende Jahresfortgangsnote oder Lehrgangsnote in einem Fach der Ergänzungsprüfung vorweist,
4.lediglich zur Notenverbesserung teilnehmen will, ohne dass die Möglichkeit besteht, einen höheren Abschluss zu erlangen,
5.mehr als fünf Unterrichtstage oder im Zusatzunterricht des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus mehr als sieben Unterrichtsstunden im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat oder fünfmal im Rahmen des kolleg24 den Präsenztag in zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat,
6.die vom Staatsministerium festgesetzte Anmeldefrist ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat,
7.die geforderten Unterlagen und Nachweise ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgemäß eingereicht hat, oder
8.aus der Schule oder dem kolleg24 entlassen wird.
Kapitel 2
Organisatorisches
§ 7
Prüfungsausschuss
(1) An den die Ergänzungsprüfung abnehmenden Schulen oder Bildungseinrichtungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) 1Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen:
1.an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien aus
a)der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer oder einem vom Staatsministerium oder vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus bestellten Ministerialkommissärin oder Ministerialkommissär als vorsitzendem Mitglied,
b)der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter als Stellvertreterin oder Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds, wenn eine Ministerialkommissärin oder ein Ministerialkommissär bestellt ist,
c)den Lehrkräften, die im letzten Jahr der Prüfungsvorbereitung nach § 4 Abs. 1 Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben, oder
d)weiteren vom Staatsministerium oder vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestellten geeigneten Lehrkräften;
2.am kolleg24 aus der Kolleggruppenleiterin oder dem Kolleggruppenleiter als vorsitzendem Mitglied, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und den in den Fächern der Ergänzungsprüfung unterrichtenden Lehrkräften.
2Bei Bedarf kann das Staatsministerium besondere staatliche Prüfungsausschüsse bilden.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied bildet für die mündliche Ergänzungsprüfung Unterausschüsse. 2Diese bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied oder einem von ihm benannten Mitglied des Prüfungsausschusses als vorsitzendem Mitglied des Unterausschusses und in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einer Lehrkraft, die im letzten Jahr der Prüfungsvorbereitung nach § 4 Abs. 1 Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt hat oder in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einer Lehrkraft, die der Beruflichen Oberschule oder dem kolleg24 angehören soll.
(4) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.Festsetzung der Gesamtnoten,
2.Entscheidung über das Bestehen der Ergänzungsprüfung,
3.Entscheidung über die Folgen von Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung und Unterschleif.
(5) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Ergänzungsprüfung zu sorgen. 2Es entscheidet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.Bestellung der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2.Einberufung des Prüfungsausschusses,
3.Bildung von Unterausschüssen für die mündliche Prüfung aus zwei Mitgliedern und Bestimmung eines Mitglieds des Unterausschusses, das Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, zum vorsitzenden Mitglied,
4.Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung,
5.Bestimmung der Termine für die mündliche Ergänzungsprüfung,
6.Ausstellung der Zeugnisse.
(6) 1Der Prüfungsausschuss und der Unterausschuss entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
§ 8
Niederschrift
1Über Verlauf und Ergebnis der Ergänzungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmt das vorsitzende Mitglied je ein Mitglied zur Schriftführung. 3Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer in den einzelnen Fächern in der schriftlichen und mündlichen Ergänzungsprüfung erzielten Prüfungsnoten sowie die Jahresfortgangsnoten oder Lehrgangsnoten, die Gesamtnoten und die Prüfungsgesamtnote enthält und angibt, ob die Ergänzungsprüfung bestanden wurde.
Kapitel 3
Prüfungsgegenstände
§ 9
Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind die Fächer
1.Deutsch,
2.Englisch,
3.Mathematik und
4.naturwissenschaftliches oder gesellschaftswissenschaftliches Fach nach Maßgabe der Stundentafel.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt das Staatsministerium. 2Die schriftliche Ergänzungsprüfung wird abgelegt an
1.den in § 2 Nr. 3 und 6 genannten Schulen in Deutsch, Englisch und Mathematik;
2.den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen nach Maßgabe der Stundentafel im Fach Englisch für nichttechnische Studiengänge oder im Fach Mathematik für technische Studiengänge; wenn im Abschlusszeugnis des Bildungsgangs keine Note im Fach Mathematik oder im Fach Englisch ausgewiesen werden kann, ist stattdessen die Note eines Einzelzertifikats gemäß § 21 Abs. 4 im Fach Mathematik oder im Fach Englisch heranzuziehen;
3.dem in § 2 Nr. 5 genannten kolleg24 in Deutsch, Englisch und Mathematik.
(3) 1Die schriftliche Ergänzungsprüfung legen andere Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 in Deutsch, Mathematik und Englisch ab. 2Hiervon ausgenommen sind andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b, die an der schriftlichen Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 teilnehmen, und den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen zuzuordnen sind. 3In den übrigen Fächern der Ergänzungsprüfung sind die Prüfungsnoten aus dem Abschlusszeugnis zu übernehmen.
§ 10
Ergänzungsprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Fachhochschulreife
(1) 1Studierende und Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien für Heilpädagogik und Fachakademien für Sozialpädagogik sowie von Fachschulen für Heilerziehungspflege legen die Prüfung auf Antrag ohne das Fach Mathematik ab. 2Für Studierende von Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation tritt die erste Fremdsprache an die Stelle des Fachs Englisch. 3Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung für Übersetzer in der ersten Fremdsprache tritt an die Stelle der Prüfung in Englisch.
(2) Für Schülerinnen und Schüler an Technikerschulen gemäß Anlage 1 Nr. 1 der Fachschulordnung (FSO) entfällt auf Antrag das Fach Englisch als Gegenstand der Ergänzungsprüfung.
(3) Die so erworbene fachgebundene Fachhochschulreife berechtigt nur zu einem Studium in Studiengängen nach Maßgabe des § 22 der Qualifikationsverordnung (QualV) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11
Mündliche Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können sich freiwillig in den Fächern, in denen sie schriftlich geprüft wurden, einer mündlichen Prüfung unterziehen. 2Der Antrag ist in Textform und spätestens am Tag nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.
(2) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses können unter Berücksichtigung erworbener Vorkenntnisse Prüfungsschwerpunkte festgelegt werden. 3Die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. 4Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen sich auf die mündliche Prüfung 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen anfertigen.
(3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Unterausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.
§ 12
Bewertung der Leistungen
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Lehrkräften bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt bei unterschiedlicher Bewertung eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.
(2) 1Zwischennoten bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nicht erteilt. 2§ 19 Abs. 2 und 3 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) gilt entsprechend.
§ 13
Festsetzung des Prüfungs- und Abschlussergebnisses
(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Ergänzungsprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote oder Lehrgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Ergänzungsprüfung zweifach und die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. 5Die Jahresfortgangsnote oder die Lehrgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 6Bei einem Durchschnitt von n,50 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. 7In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Ergänzungsprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote oder Prüfungsnote des Abschlusszeugnisses als Gesamtnote.
(2) An Schulen nach § 2 Nr. 3 und 6 wird die Gesamtnote im gesellschaftswissenschaftlichen Fach zu gleichen Teilen aus der Note des Zusatzunterrichts und aus der Note im Fach Politik und Gesellschaft aus dem Abschlusszeugnis der Schule gebildet.
(3) Bei Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation wird die Gesamtnote im Fach Englisch oder in der an dessen Stelle tretenden ersten Fremdsprache aus dem arithmetischen Mittel der im schriftlichen Teil der Übersetzerprüfung in der Ersten Fremdsprache erzielten Noten gebildet und als ganze Note festgesetzt.
(4) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Prüfung. 2Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach eine schlechtere Gesamtnote nach Abs. 1 oder 2 als „ausreichend“ oder in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Prüfungsnote als „mangelhaft“ erzielt wurde.
(5) 1Die Prüfungsgesamtnote der Ergänzungsprüfung wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. 2Dabei wird an Fachakademien und Fachschulen zur Summe der Gesamtnoten nach den Abs. 1 bis 3 die im Zeugnis der Fachschule oder Fachakademie erzielte Prüfungsgesamtnote (Kommanote) addiert und das Ergebnis durch die Anzahl der Gesamtnoten zuzüglich eins geteilt. 3Im Übrigen wird die Summe der Gesamtnoten durch die Summe der Prüfungsfächer geteilt. 4Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1.„sehr gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2.„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3.„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4.„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
§ 14
Zeugnis der Fachhochschulreife
(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen ausspricht (Zeugnis der Fachhochschulreife). 2Es enthält die Bemerkung, dass es entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung – in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen berechtigt; diese Bemerkung entfällt im Fall des § 10. 3Das Zeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchst. a erhalten das Zeugnis der Fachhochschulreife nur mit oder nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses der Fachakademie oder Fachschule. 2Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Sozialpädagogik wird das Zeugnis der Fachhochschulreife nur in weiterer Verbindung mit der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher ausgehändigt; vor diesem Zeitpunkt können auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers Bescheinigungen der Prüfungsleistungen an die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder in begründeten Fällen an die gewählte Hochschule übersandt werden. 3Dabei ist auf der Bescheinigung zu vermerken, dass diese der Bewerberin oder dem Bewerber nicht ausgehändigt werden darf.
§ 15
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
1Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien und Fachschulen mit mittlerem Bildungsabschluss oder Fachschulreife, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie oder Fachschule als auch im Zeugnis der im Geltungsbereich des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erworbenen Fachhochschulreife oder im Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife die Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ erzielt haben, erwerben hierdurch die fachgebundene Hochschulreife nach Maßgabe der Qualifikationsverordnung. 2Die Durchschnittsnote der fachgebundenen Hochschulreife wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Prüfungsgesamtnoten auf eine Dezimalstelle errechnet, weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. 3Hierüber wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.
Kapitel 4
Wiederholen, Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Unterschleif
§ 16
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung erstmalig nicht bestanden haben, können zur Ergänzungsprüfung nur noch einmal zum nächsten Prüfungstermin zugelassen werden. 2Die Ergänzungsprüfung ist in den Fächern der schriftlichen Prüfung im gesamten Umfang zu wiederholen.
(2) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können auf Antrag die Ergänzungsprüfung zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Schülerinnen und Schüler des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus können bei der Wiederholung der Ergänzungsprüfung den Zusatzunterricht des dritten Schuljahres freiwillig wiederholen.
§ 17
Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Unterschleif
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung und vor Beginn der Ergänzungsprüfung zurück, gilt die Ergänzungsprüfung als nicht abgelegt.
(2) 1Eine Verhinderung ist unverzüglich beim Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. 2Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen.
(3) § 36 Abs. 1 und 2 FOBOSO gilt entsprechend.
(4) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die an der Ergänzungsprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die nicht abgelegten Teile der Ergänzungsprüfung mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachholen. 2Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben und legt den Nachtermin sowie die Schule fest, an der die Ergänzungsprüfung nachgeholt wird. 3Der Zulassungsantrag für den Nachtermin ist bis spätestens 15. Juli des Jahres der Prüfung an die Schulleiterin oder den Schulleiter der Schule, an der die Prüfung abgenommen werden soll, zu richten. 4Wird der Nachtermin versäumt, kann frühestens am nächsten regulären Termin der Ergänzungsprüfung teilgenommen werden. 5Die Ergänzungsprüfung muss bis spätestens 31. Dezember des dem Haupttermin der Ergänzungsprüfung folgenden Jahres abgeschlossen sein.
(5) 1Bedienen sich Prüfungsteilnehmer unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Wird ein Unterschleif erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. 4Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen.
Teil 3
kolleg24
Kapitel 1
Allgemeines
§ 18
Wesen und Aufgaben des kolleg24
(1) 1Das kolleg24 ist eine gemeinsame Bildungseinrichtung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Rundfunks, die in den Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialwesen zur Fachhochschulreife führt. 2Dabei werden multimediale Angebote sowie Beratung an den kolleg24-Standorten genutzt.
(2) Das kolleg24 gliedert sich in vier Halbjahre.
(3) 1Die Präsenztage und die Prüfungen im Rahmen des kolleg24 führt der Freistaat Bayern durch. 2§ 12 Abs. 6 Satz 1 FOBOSO findet entsprechende Anwendung.
§ 19
Aufnahme in das kolleg24
(1) 1Zur Teilnahme am kolleg24 wird zugelassen, wer
1.einen mittleren Schulabschluss erlangt hat und
2.eine berufliche Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FOBOSO besitzt oder eine mindestens vierjährige Berufserfahrung nachweist oder bereits Berufserfahrung hat, wenn zu erwarten ist, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Ende des Lehrgangs über eine vierjährige Berufserfahrung verfügen wird.
2§ 6 Abs. 3 FOBOSO gilt entsprechend. 3Die für die Ausbildungsrichtung Sozialwesen erforderliche Berufserfahrung kann auch durch die selbständige Führung eines Familienhaushalts erworben werden.
(2) Zur Teilnahme am kolleg24 wird ferner zugelassen, wer
1.eine mindestens einjährige Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
2.eine Meisterprüfung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder eine vom Staatsministerium der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung mit Erfolg abgelegt hat,
3.die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt und nach einem verpflichtenden Vorkurs und dem ersten Halbjahr die Eignung für die weitere Teilnahme am kolleg24 durch eine erfolgreiche erste Feststellungsprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik nachweist oder
4.Studierende oder Studierender oder Schülerin oder Schüler einer der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen ist oder war und die Fächer Mathematik oder Englisch aufgrund eines fehlenden Angebots nicht besuchen konnte.
(3) 1Die Zulassung erhält nicht, wer
1.eine Fachhochschulreife oder Hochschulreife bereits besitzt; abweichend hiervon werden Bewerberinnen und Bewerber, die nur eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, zugelassen,
2.sich bereits zweimal nach Abschluss einer Berufsausbildung erfolglos einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat,
3.sich an anderer Stelle zu einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife angemeldet hat, oder
4.eine Schule besucht, an der die Fachhochschulreife erworben werden kann.
2§ 6 Nr. 6 und 7 gilt entsprechend.
(4) 1Die Anmeldung zum kolleg24 muss spätestens bis zum Beginn des Vorkurses oder des ersten Halbjahres erfolgen. 2Der Nachweis über die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 und die vollständigen Angaben zum bisherigen Bildungsweg sind nach Zuteilung zu einem kolleg24-Standort unverzüglich der Kolleggruppenleiterin oder dem Kolleggruppenleiter vorzulegen.
(5) Über die Zulassung entscheidet die Kolleggruppenleiterin oder der Kolleggruppenleiter.
§ 20
Übertritt und Ausscheiden
(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Wohnortwechsel, kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer auf Antrag einem anderen kolleg24-Standort zugewiesen werden.
(2) Aus dem kolleg24 scheidet aus, wer
1.die Voraussetzung zur weiteren Teilnahme nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 nicht erfüllt,
2.seinen Austritt erklärt,
3.nicht innerhalb zweier aufeinander folgender Lehrgänge in allen Fächern Leistungen nachweist, oder
4.wegen grober Verstöße gegen die den Teilnehmerinnen und Teilnehmern obliegenden Verpflichtungen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 10, 11 oder Nr. 12 BayEUG, vom kolleg24 entlassen wird.
§ 21
Pflichtfächer für das kolleg24
(1) 1Pflichtfächer sind in allen Ausbildungsrichtungen
1.Deutsch,
2.Englisch,
3.Mathematik,
4.Physik,
5.Geschichte und
6.Politik und Gesellschaft.
2Für das Pflichtfach Englisch gilt § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 FOBOSO entsprechend.
(2) Zusätzliche Pflichtfächer sind
1.in der Ausbildungsrichtung Technik die Fächer Chemie und Technologie/Informatik,
2.in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft die Fächer Wirtschaftslehre (Volks- und Betriebswirtschaftslehre) und Technologie/Informatik sowie
3.in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen die Fächer Biologie und Psychologie.
(3) 1Bei Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen beruflichen Fortbildung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 beschränkt die Kolleggruppenleiterin oder der Kolleggruppenleiter auf Antrag in Textform die Teilnahme am Präsenztag und an den Prüfungen auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. 2Eine Rückkehr zur Teilnahme an allen Pflichtfächern ist ausgeschlossen.
(4) 1Teilnehmerinnen und Teilnehmer des kolleg24 können auch nur in einem oder mehreren Pflichtfächern teilnehmen, um Einzelzertifikate zu erwerben, sofern die organisatorischen und personellen Belange dem nicht entgegenstehen. 2Voraussetzung für den Erwerb von Einzelzertifikaten ist die erfolgreiche Teilnahme am kolleg24 in den jeweiligen Pflichtfächern.
§ 22
Lehrerkonferenz
(1) An jedem kolleg24-Standort besteht eine Lehrerkonferenz.
(2) 1Mitglieder sind alle am kolleg24 beteiligten Lehrkräfte des jeweiligen kolleg24-Standortes. 2Vorsitzendes Mitglied ist die Kolleggruppenleiterin oder der Kolleggruppenleiter. 3Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 4Die Lehrerkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 6Die §§ 5, 6 und 18a der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) gelten entsprechend.
(3) Die Lehrerkonferenz beschließt über
1.die Lehrgangsnoten und
2.die Entlassung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers des kolleg24.
Kapitel 2
Prüfungen, Arten der Prüfungen, Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 23
Arten der Prüfungen
(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des kolleg24 weisen ihre Leistungen durch Feststellungsprüfungen und die Ergänzungsprüfung nach.
(2) Die schriftliche Ergänzungsprüfung findet am Ende des vierten Halbjahres statt.
§ 24
Feststellungsprüfungen
(1) 1In allen Ausbildungsrichtungen finden je zwei Feststellungsprüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik und je eine Feststellungsprüfung in den Fächern Geschichte, Politik und Gesellschaft und Physik statt. 2Zusätzlich finden statt:
1.in der Ausbildungsrichtung Technik je eine Feststellungsprüfung in den Fächern Chemie und Technologie/Informatik und eine weitere Feststellungsprüfung in dem Fach Physik,
2.in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft zwei Feststellungsprüfungen in den Fächern Wirtschaftslehre und eine Feststellungsprüfung in dem Fach Technologie/Informatik sowie
3.in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen eine Feststellungsprüfung in dem Fach Biologie und zwei Feststellungsprüfungen in dem Fach Psychologie.
2Die erste Feststellungsprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch gilt als erfolgreich abgelegt, wenn in sämtlichen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.
(2) Gegenstand der Feststellungsprüfungen sind die Lehrplaninhalte.
(3) Zur Teilnahme an den Feststellungsprüfungen ist berechtigt, wer
1.nach Feststellung der unterrichtenden Lehrkraft die häuslichen Übungsarbeiten vorgelegt hat und
2.nach Feststellung der Kolleggruppenleiterin oder des Kolleggruppenleiters an den Präsenztagen regelmäßig teilgenommen hat oder durch eine Ausnahmegenehmigung von der Teilnahme an den Präsenztagen befreit worden ist.
(4) 1Die Feststellungsprüfungen werden nach Maßgabe der vom Staatsministerium hierzu erlassenen Regelungen von der Kolleggruppenleiterin oder dem Kolleggruppenleiter und den an den kolleg24-Standorten beteiligten Lehrkräften durchgeführt. 2Die Termine und die Arbeitszeiten der Feststellungsprüfungen werden vom Staatsministerium festgelegt und spätestens zu Beginn des Lehrgangs bekannt gegeben.
(5) Korrektur und Bewertung der Feststellungsprüfungen obliegen der für das jeweilige Fach zuständigen Lehrkraft.
(6) 1Auf Antrag findet ergänzend zur schriftlichen Feststellungsprüfung eine mündliche Prüfung statt, sofern nicht wegen Unterschleifs oder Fernbleibens von der Prüfung die Note „ungenügend“ vergeben wurde; § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Diese mündliche Prüfung dauert 20 Minuten. 3Sie wird von der zuständigen Lehrkraft im Beisein der Kolleggruppenleiterin oder des Kolleggruppenleiters oder einer von der Kolleggruppenleiterin oder dem Kolleggruppenleiter beauftragten Lehrkraft durchgeführt. 4Für die Bildung der Note der Feststellungsprüfung werden die schriftlichen und die mündlichen Leistungen im Verhältnis zwei zu eins gewichtet; § 25 Abs. 2 findet Anwendung. 5Der Verlauf und das Ergebnis aller mündlichen Prüfungen sind in einer kurzen Niederschrift festzuhalten, die Aufschluss über die Prüfungsgebiete und die erbrachte Leistung gibt.
(7) Feststellungsprüfungen können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern verteilt auf zwei aufeinander folgende Lehrgänge abgelegt werden.
§ 25
Bewertung und Nachholung von Feststellungsprüfungen
(1) Zwischennoten werden nicht erteilt.
(2) Soweit aus mehreren Leistungen eine gemeinsame Durchschnittsnote zu bilden ist, ist sie auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
(3) § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) 1Wer mit ausreichender Entschuldigung einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile nicht ablegt, kann die Prüfung oder fehlende Prüfungsteile zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin nachholen. 2Außerordentliche Nachholtermine können angesetzt werden, soweit dies organisatorisch möglich ist. 3Ein Rechtsanspruch auf die Festsetzung eines außerordentlichen Nachholtermins besteht nicht.
§ 26
Häusliche Übungsarbeiten
(1) 1Um den Lehrinhalt einzuüben und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden häusliche Übungsarbeiten gestellt. 2Sie sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bearbeiten und fristgerecht bei der für das betreffende Fach zuständigen Lehrkraft abzugeben.
(2) Die häuslichen Übungsarbeiten werden von der zuständigen Lehrkraft korrigiert, zur Information der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über ihren Leistungsstand bewertet und zurückgegeben.
§ 27
Ermittlung der Lehrgangsnoten
(1) 1Vor Beginn der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden unter Berücksichtigung der Leistungen während des Lehrgangs in allen unterrichteten Fächern Lehrgangsnoten festgesetzt. 2Die Lehrgangsnote ergibt sich als Durchschnittsnote aus den Leistungen der Feststellungsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 und 6.
(2) 1Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 25 Abs. 2. 2Die Lehrgangsnote in den Fächern ohne schriftliche Ergänzungsprüfung wird gerundet; bis zu n,50 wird die bessere Note erteilt.
(3) Die Lehrgangsnote wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor der schriftlichen Ergänzungsprüfung mitgeteilt.
§ 28
Festsetzung der Gesamtnoten
(1) 1In den Fächern, in denen eine schriftliche Ergänzungsprüfung abgelegt wird, sind die Lehrgangsnote und die Prüfungsnote der Ergänzungsprüfung zu addieren und durch zwei zu teilen. 2Das Ergebnis wird gerundet; bis zu n,50 wird die bessere Note erteilt.
(2) In den Fächern, in denen keine schriftliche Ergänzungsprüfung stattfindet, ist die Lehrgangsnote die Gesamtnote.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der Gesamtnote über das Bestehen der Prüfung.
(4) Das kolleg24 ist bestanden,
1.wenn in keinem Pflichtfach die Gesamtnote „ungenügend“ und in höchstens einem Pflichtfach die Gesamtnote „mangelhaft“ erzielt wird, oder
2.wenn höchstens in einem Pflichtfach die Gesamtnote „ungenügend“ oder in zwei Pflichtfächern die Gesamtnote „mangelhaft“ erzielt wird und Notenausgleich gewährt wird.
(5) 1Notenausgleich erhält, wer
1.die Gesamtnote „sehr gut“ in einem Pflichtfach,
2.die Gesamtnote „gut“ in zwei Pflichtfächern oder
3.die Gesamtnote „befriedigend“ in drei Fächern
der schriftlichen Prüfung erzielt hat. 2Dabei kann die Gesamtnote „ungenügend“ in einem oder die Gesamtnote „mangelhaft“ in zwei Fächern der schriftlichen Ergänzungsprüfung nur durch andere Fächer der schriftlichen Ergänzungsprüfung ausgeglichen werden; bezieht sich von zwei Gesamtnoten „mangelhaft“ nur eine Note auf ein Fach der schriftlichen Ergänzungsprüfung, muss wenigstens eine der zum Ausgleich herangezogenen Noten auf ein Fach der schriftlichen Ergänzungsprüfung entfallen. 3Bei einer Gesamtnote „ungenügend“ im Fach Deutsch ist ein Notenausgleich ausgeschlossen.
(6) 1Ist die Teilnahme am kolleg24 nach § 21 Abs. 3 auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik beschränkt worden, so ist die Prüfung bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens die Zeugnisnote „ausreichend“ erzielt wurde. 2Ein Notenausgleich findet nicht statt.
§ 29
Wiederholen
(1) Wer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin für das jeweilige Fach wiederholen.
(2) Die Anmeldung in Textform für die Wiederholungsprüfung ist acht Wochen vor Beginn der Wiederholungsprüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen.
§ 30
Bescheinigungen
(1) Wer das kolleg24 nicht bestanden hat oder an den schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsprüfung nicht teilgenommen hat, erhält eine Bescheinigung, die die Leistung im Lehrgang ohne Einbeziehung der Ergänzungsprüfung und eine Bemerkung über die erfolglose oder über die unterbliebene Teilnahme an der Ergänzungsprüfung enthält.
(2) 1Wer gemäß § 24 Abs. 7 die Ergänzungsprüfung nur teilweise abgelegt hat, erhält eine Bescheinigung über die abgelegten Fächer und die darin erzielten Noten. 2Diese Noten werden bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses berücksichtigt.
(3) Die Bescheinigungen müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 31
Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG, Teil 4, 5 und 8 sowie § 45 BaySchO sind entsprechend anwendbar.
§ 32
Übergangsvorschriften
(1) 1Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in den Schuljahren 2025/2026 oder 2026/2027 die Ergänzungsprüfung ablegen, sind die Teile 2 bis 4 sowie § 31 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) in der am 31. August 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Berechtigungen, die aufgrund der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in der am 31. August 2025 geltenden Fassung erworben wurden, bleiben erhalten.
(2) 1Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Abschlussprüfung des Telekollegs im Jahr 2026 ist § 18 der Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg (ZAPO Tele) in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Berechtigungen, die aufgrund der Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung erworben wurden, bleiben erhalten.
(3) Berechtigungen, die aufgrund der Begabtenprüfungsverordnung (BegPO) in der am 31. August 2025 geltenden Fassung erworben wurden, bleiben erhalten.
§ 32a
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 257, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und durch § 8 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 50 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 5 Satz 2 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR)“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 4 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung (APE)“ ersetzt.
bb)Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Die Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife wird aus der Summe der Gesamtnoten in diesen Fächern geteilt durch vier auf zwei Dezimalstellen errechnet weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.“
cc)In Satz 5 wird die Angabe „§ 12 Abs. 6 Satz 2 ErgPOFHR“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 2 APE“ ersetzt.
b)In Abs. 5 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, 2, 5 und 6 ErgPOFHR“ durch die Angabe „§ 3, § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 11, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 4 und 5 APE“ ersetzt.
2.In § 54 Abs. 4 Satz 3 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, 2, 5 und 6 ErgPOFHR“ durch die Angabe „§ 3, § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 11, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 4 und 5 APE“ ersetzt.
(2) Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und durch die §§ 4 und 5 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schülerinnen und Schüler des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus legen am Ende des dritten Schuljahres die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ab.“
2.§ 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Wer im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus die Berufsschule erfolgreich besucht und die Berufsabschlussprüfung sowie die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich abgelegt hat, erhält ein Zeugnis nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung (APE).“
b)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c)Satz 4 wird Satz 2.
§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2025 treten außer Kraft:
1.die Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) vom 25. Mai 2001 (GVBl. S. 278, 456, BayRS 2236-6-1-5-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 53 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, sowie
2.die Begabtenprüfungsverordnung (BegPO) vom 12. August 1986 (GVBl. S. 265, BayRS 2235-4-1-K/WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 228 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist.
(3) Die Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg (ZAPO Tele) vom 19. November 2002 (GVBl. S. 857, 2003 S. 276, BayRS 2236-10-2-K), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
München, den 7. August 2025
Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Anna Stolz, Staatsministerin