792-2-W
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
vom 12. August 2025
Auf Grund des Art. 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 Nr. 4 und Abs. 4 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-W) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51, BayRS 792-2-W), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Juli 2024 (GVBl. S. 397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 18 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird nach der Angabe „Mink (Neovison vison)“ die Angabe „ , “ eingefügt.
b)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In der Zeile „Nilgans“ wird die Angabe „ . “ am Ende durch die Angabe „ , “ ersetzt.
bb)Folgende Zeile wird angefügt:
„Rostgans.“
2.§ 19 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa)Der Zeile „Mink (Neovison vison)“ wird die Angabe „ , “ angefügt.
bbb)Folgende Zeile wird angefügt:
„Nilgans,“.
bb)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.abweichend von § 1 Abs. 2 der Bundesverordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2 BJagdG
Wildkaninchen,
Waschbär,
Marderhund und
Nilgans
in den Setz- und Brutzeiten bejagt werden dürfen.“
b)Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Jagd auf adulte Rostgänse darf in der Zeit vom 1. September bis 28. Februar und auf juvenile Rostgänse ganzjährig ausgeübt werden.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
München, den 12. August 2025
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Hubert Aiwanger, Staatsminister