2038-3-4-8-11-K, 2038-3-4-8-10-K
Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II und der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
vom 26. August 2025
Auf Grund des Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 6 und 7 Satz 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:
§ 1
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II
Die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. Februar 2025 (GVBL. S. 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „einer sonderpädagogischen Fachrichtung“ durch die Angabe „der Didaktik der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung“ ersetzt.
2.In § 19 Abs. 3 Satz 6 wird die Angabe „zur Pädagogik und Psychologie“ durch die Angabe „zu den Gebieten aus Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
3.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung (Prüfungszeit etwa 20 Minuten).“
b)In Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 1 und 2 wird die Angabe „gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung“ jeweils durch die Angabe „vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung“ ersetzt.
4.§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6.Lehramt für Sonderpädagogik hat drei Lehrproben aus der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung“.
5.§ 22 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Bei Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt für Sonderpädagogik erstellt der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung das Gutachten nach Satz 1 auf Grund seiner oder ihrer Beobachtungen als Seminarlehrkraft in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung und eines Vorschlags der Seminarlehrkraft im Qualifizierungsfach.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Bei Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt für Sonderpädagogik hören die Leiter oder Leiterinnen der Einsatzschulen ausschließlich die Betreuungslehrkräfte in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung an.“
6.In § 22a Satz 4 und § 22b Satz 4 wird die Angabe „Abs. 2 und 3 gelten“ jeweils durch die Angabe „Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt“ ersetzt.
7.In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „für das Lehramt an beruflichen Schulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik innerhalb der Fachrichtungen,“ durch die Angabe „für das Lehramt an beruflichen Schulen innerhalb der Fachrichtung, für das Lehramt für Sonderpädagogik innerhalb der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung,“ ersetzt.
8.Die Überschrift des vierten Teils wird wie folgt gefasst:
„Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
9.Die Überschrift des fünften Teils wird gestrichen.
10.Vor § 42 wird folgender § 41 eingefügt:
„§ 41
Übergangsbestimmungen
(1) 1Die Bestimmungen in § 18 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 Nr. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, § 22 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2, § 22a Satz 4, § 22b Satz 4 und § 26 Abs. 1 Satz 2 gelten erstmalig für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, welche die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in einer Fächerverbindung mit einem Qualifizierungsstudium nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I in der am 1. Dezember 2019 geltenden Fassung abgelegt haben. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, welche die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in einer Fächerverbindung ohne ein Qualifizierungsstudium nach einer früheren als der in Satz 1 genannten Fassung der Lehramtsprüfungsordnung I abgelegt haben, legen die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik bis einschließlich zum Jahr 2030 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der am 14. September 2025 geltenden Fassung ab.
(2) Die Bestimmung in § 20 Abs. 1 Nr. 2 findet erstmalig zum Prüfungstermin 2027 II, bei nur jährlicher Durchführung des Vorbereitungsdienstes zum Prüfungstermin 2027, Anwendung.“
11.§ 42 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Inkrafttreten“.
b)In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften (ZAPO-F II) vom 12. Dezember 1996 (GVBl. S. 562, 1997 S. 23, BayRS 2038-3-4-8-10-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 23. November 2022 (GVBl. S. 685) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 16 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1.bei Fächerverbindungen mit zwei Fächern entfallen auf jedes der beiden Fächer zwei Unterrichtsstunden; nach Wahl des Prüfungsteilnehmers kann die Dauer der Lehrprobe im einzelnen Fach bis zu drei Unterrichtsstunden betragen; der Prüfungsteilnehmer muss dies dem zuständigen staatlichen Schulamt spätestens vor dem letzten Unterrichtstag vor dem Termin der Lehrprobe unter Angabe der vorgesehenen Dauer der Lehrprobe schriftlich erklärt haben; in diesem Fall muss die Dauer der Lehrprobe außerdem aus der Lehrskizze gemäß Abs. 4 ersichtlich sein;
2.bei Fächerverbindungen mit drei Fächern wählt der Prüfungsteilnehmer hieraus zwei Fächer, auf die jeweils zwei Unterrichtstunden entfallen; der Prüfungsteilnehmer teilt seine Wahl spätestens am ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien dem Prüfungsamt schriftlich mit; wird die Wahl nicht rechtzeitig getroffen, trifft der Leiter des Prüfungsamts die Wahl; Nr. 1 Teilsatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
b)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Dabei haben beide Lehrproben gleiches Gewicht.“
bb)Satz 3 wird aufgehoben.
2.§ 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Halbsatz 1 wird die Angabe „ ; “ am Ende durch die Angabe „ . “ ersetzt.
bb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.
b)Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 eingefügt:
„3Bei Fächerverbindungen mit drei Fächern wählt der Prüfungsteilnehmer hieraus ein Fach, das gesondert geprüft wird. 4Die beiden weiteren Fächer werden in einer Prüfung zusammengefasst. 5§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 und 3 gilt entsprechend.“
c)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 6 und 7.
3.Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Früher im Vorbereitungsdienst nach Satz 1 bereits abgeleistete Zeiten können durch die Ernennungsbehörde angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.“
4.Die Überschrift des vierten Teils wird wie folgt gefasst:
„Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
5.Die Überschrift des fünften Teils wird gestrichen.
6.Vor § 30 wird folgender § 29 eingefügt:
„§ 29
Übergangsbestimmungen
Für Prüfungsteilnehmer, die die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften in einem Ausbildungsgang mit vier Fächern nach der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) in der am 31. August 2022 geltenden Fassung abgelegt haben, finden die Regelungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 3 sowie des § 17 Abs. 1 in der am 14. September 2025 geltenden Fassung bis zum Prüfungstermin Frühjahr 2030 Anwendung.“
7.§ 30 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Inkrafttreten“.
b)In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. September 2025 in Kraft.
München, den 26. August 2025
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Anna Stolz, Staatsministerin