2230-1-1-6-K
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung
vom 16. September 2025
Auf Grund des Art. 57a Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Die Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) vom 18. Oktober 2013 (GVBl. S. 630, BayRS 2230-1-1-6-K), die durch § 1 Abs. 209 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und die Angabe „BayEUG“ wird durch die Angabe „des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“ ersetzt.
bbb)In Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
bb)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b)Nach Abs. 1 werden die folgenden Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Eine Förderschule ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung gemäß Art. 57a Abs. 1 Satz 1 BayEUG zu stellen, wenn
1.an ihr mindestens 16 Beschäftigte nach den Art. 59 und 60 Abs. 1 und 2 BayEUG, einschließlich Schulleiterin oder Schulleiter und ständigem Vertreter, tätig sind
sowie
2.sie
a)am Schulversuch Führung KOOPERATIV teilgenommen hat
oder
b)nach der Anzahl der an der Schule tätigen Beschäftigten nach den Art. 59 und 60 Abs. 1 und 2 BayEUG zu den in absteigender Reihenfolge größten Schulen gehört, die nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel berücksichtigt werden können.
(3) 1Die maßgebliche Anzahl an Lehrkräften sowie an Förderschulen der Beschäftigten gemäß Art. 60 Abs. 1 und 2 BayEUG bemisst sich nach den gemäß Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BayEUG erfassten Daten des jeweils vorvergangenen Jahres. 2Bei der Ermittlung der antragsberechtigten Schulen werden eine Führungsspanne von 1 zu 14 sowie zwei Lehrerstunden für Leitungszeit je Mitglied der erweiterten Schulleitung zugrunde gelegt.“
c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4 und die Angabe „Abs. 1“ wird durch die Angabe „den Abs. 1 und 2“ ersetzt.
2.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schulen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nicht zugleich unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 fallen, und Schulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1, die nicht zugleich unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 fallen, können bis zu dem in § 2 genannten Termin ebenfalls die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beantragen; sie werden in eine Warteliste aufgenommen.“
b)In Abs. 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen und nach der Angabe „Buchst. b“ wird die Angabe „und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b“ eingefügt.
3.Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Übergangsregelung für Förderschulen
1Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 sind bei einem Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung für das Schuljahr 2025/2026 hinsichtlich der Anzahl der an der Schule Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. b die gemäß Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BayEUG am 1. Oktober 2024 erfassten Daten maßgeblich. 2Abweichend von § 1 Abs. 4 sind im Schuljahr 2025/2026 antragsberechtigte Förderschulen nicht durch Bekanntmachung festzulegen, sondern durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu informieren. 3Der Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung kann abweichend von § 2 bis spätestens 1. Dezember 2025 gestellt werden. 4Die Aufnahme in eine Warteliste gemäß § 3 erfolgt erst ab dem Schuljahr 2026/2027.“
4.§ 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2§ 3a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
München, den 16. September 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder