Fundstelle GVBl. 2025 S. 493

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Verordnung

2038-3-1-8-V
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-1-8-V

Verordnung zur Änderung der Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst

vom 26. August 2025

Auf Grund des Art. 22 Abs. 7 Satz 4 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (FachV-btuD) vom 28. September 2018 (GVBl. S. 755, BayRS 2038-3-1-8-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Mai 2024 (GVBl. S. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 2 Nr. 1 wird die Angabe „Verkehrsmanagement,“ gestrichen.

2.§ 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Verkehrsmanagement,“ gestrichen.

b)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.einen erfolgreichen Abschluss an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder eine geeignete Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine geeignete Industriemeisterprüfung und eine anschließende mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit in einem der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachgebiet und“.

3.§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

4.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „in einem in § 7 Nr. 1 aufgeführten Fachgebiet“ gestrichen, vor der Angabe „Abschluss“ wird die Angabe „geeigneten“ eingefügt und die Angabe „Meister- oder Meisterinnenprüfung“ wird durch die Angabe „Meisterprüfung“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird die Angabe „in einem in § 7 Nr. 2 aufgeführten Fachgebiet“ gestrichen und nach der Angabe „Fachhochschule“ wird die Angabe „in einem geeigneten Studiengang“ eingefügt.

cc)In Nr. 3 wird die Angabe „in einem in § 7 Nr. 3 aufgeführten Fachgebiet“ gestrichen und nach der Angabe „Universität“ wird die Angabe „in einem geeigneten Studiengang“ eingefügt.

b)In Satz 2 wird nach der Angabe „Die Geeignetheit des“ die Angabe „Studienganges,“ eingefügt.

5.§ 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel jährlich für den Einstieg

1.in der zweiten Qualifikationsebene am 1. September,

2.in der dritten Qualifikationsebene am 1. Januar,

3.in der vierten Qualifikationsebene am 1. November.“

6.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 Buchst. d wird die Angabe „Verkehrsmanagement,“ gestrichen.

b)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Dem Buchst. b wird die Angabe „Wohnen, Mobilität,“ angefügt.

bb)In Buchst. d wird die Angabe „Verkehrsmanagement“ durch die Angabe „Verkehr“ ersetzt.

7.Der Wortlaut des § 9 wird wie folgt gefasst:

1Der Vorbereitungsdienst soll den Beamtinnen und Beamten die erforderliche Fach- und Methodenkompetenz für verantwortliches berufliches Handeln vermitteln. 2Ausbildungsziele sind insbesondere:

1.Qualifizierung für die Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung und deren Querschnittsbereiche,

2.Erwerb der notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse,

3.Ergänzung der in Ausbildung oder Studium erworbenen Fachkenntnis und Fähigkeiten in Bezug auf die fachlichen Aufgaben der jeweiligen Qualifikationsebene in der Praxis,

4.Kompetenz in qualitätsorientiertem, termin- und kostenbewusstem Projektmanagement, sowie die Kompetenz zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Planungen und Projekten,

5.Vorbereitung zu fachübergreifendem vernetzten Denken,

6.Kompetenzaufbau für Führungs- und Managementaufgaben sowie Vermittlung sozialer und persönlicher Kompetenzen.“

8.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird vor der Angabe „Ausbildungsabschnitte“ die Angabe „praktische und fachtheoretische“ eingefügt und die Angabe „Lehrinhalte“ wird durch die Angabe „Lehr- und Prüfinhalte“ ersetzt.

b)In Abs. 3 wird die Angabe „weisen“ durch die Angabe „entsenden“ ersetzt und die Angabe „den einzelnen Ausbildungsstellen zu“ wird gestrichen.

9.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird die Angabe „ , Teilzeit“ angefügt.

b)In Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „24“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 wird die Angabe „für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene“ gestrichen.

bb)In Satz 4 wird die Angabe „und der obersten Ausbildungsbehörde“ gestrichen.

d)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes kann gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 75 %, in Härtefällen 50 %, der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.“

10.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2In der vierten Qualifikationsebene besteht ein zusätzlicher Fachausschuss für Querschnittsthemen, der im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien bestellt wird.“

bb)Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

11.§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17

Umfang und Inhalt der Qualifikationsprüfung

(1) 1Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien können nach näherer Regelung durch das Prüfungsamt die schriftlichen Prüfungen auch digital und die mündlichen Prüfungen als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden.

(2) 1Die schriftlichen Prüfungen sollen die Befähigung zeigen, in einem begrenzten Zeitraum einen Sachverhalt zu erfassen, die daraus abgeleitete Aufgabe einer realisierbaren Lösung zuzuführen und diese konkret und nachvollziehbar zu begründen. 2In der mündlichen Prüfung sollen insbesondere Kommunikationsverhalten, Sicherheit des Auftretens, Gewandtheit im Ausdruck, Verhandlungsgeschick und Streben nach konstruktiven Lösungen gleichwertig neben Fachwissen und angemessener Allgemeinbildung beurteilt werden.

(3) Prüfungsstoff und Bearbeitungszeiten ergeben sich aus dem aktuellen Prüfstoffverzeichnis.“

12.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen, die Angabe „acht“ wird durch die Angabe „fünf“ ersetzt, nach der Angabe „Prüfungsfächer“ wird die Angabe „je Fachgebiet“ und nach der Angabe „Prüfungsstoff“ wird die Angabe „und den jeweiligen Bearbeitungszeiten“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen, die Angabe „fünf“ wird durch die Angabe „vier“ ersetzt, nach der Angabe „Prüfungsfächer“ wird die Angabe „je Fachgebiet“ und nach der Angabe „Prüfungsstoff“ die Angabe „und den jeweiligen Bearbeitungszeiten“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen, nach der Angabe „Prüfungsfächer“ wird die Angabe „je Fachgebiet“ und nach der Angabe „Prüfungsstoff“ wird die Angabe „und den jeweiligen Bearbeitungszeiten“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

13.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der mündliche Teil der Qualifikationsprüfung wird abgenommen

1.in der zweiten und dritten Qualifikationsebene von zwei Prüfungskommissionen bestehend je aus drei Personen für Prüfgespräche und Kurzvortrag mit Diskussion,

2.in der vierten Qualifikationsebene von zwei Prüfungskommissionen bestehend je aus zwei Personen für Prüfgespräche und eine Prüfungskommission bestehend aus drei Personen für Kurzvortrag und Diskussion.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „und dritten“ gestrichen und die Angabe „20“ wird durch die Angabe „15“ ersetzt.

bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.in der dritten Qualifikationsebene aus drei Prüfungsgesprächen zu je 20 Minuten sowie einem Kurzvortrag zu 15 Minuten einschließlich Diskussion zu einem Thema, das 60 Minuten vor dem Beginn des Vortrags von der Prüfungskommission bekannt gegeben wird,“.

cc)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.in der vierten Qualifikationsebene aus vier Prüfungsgesprächen zu je 15 Minuten sowie einem Kurzvortrag zu 15 Minuten mit anschließender fünfzehnminütiger Diskussion zu einem Thema, das 45 Minuten vor dem Beginn des Vortrags von der Prüfungskommission bekannt gegeben wird.“

14.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Stichentscheide richten sich nach § 21 Abs. 2 APO.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird die Angabe „acht“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.

bbb)In Nr. 2 werden die Angabe „dreifach“ durch die Angabe „fünffach“ und die Angabe „sechs“ durch die Angabe „fünf“ ersetzt.

ccc)In Nr. 3 werden die Angabe „zweifach“ durch die Angabe „sechsfach“ und die Angabe „vier“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.

ddd)In Nr. 4 werden die Angabe „1,5-fach“ durch die Angabe „siebenfach“, die Angabe „drei“ durch die Angabe „sieben“ sowie die Angabe „und“ am Ende durch die Angabe „ . “ ersetzt.

eee)Nr. 5 wird aufgehoben.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „einfach“ durch die Angabe „zweifach“ ersetzt.

c)Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 wird durch die folgenden Nrn. 1 und 2 ersetzt:

„1.28 für die zweite und dritte Qualifizierungsebene,

2.43 für die vierte Qualifizierungsebene.“

15.§ 21 Abs.1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.die Gesamtpunktzahl

a)für die zweite und dritte Qualifikationsebene weniger als 140 Punkte beträgt,

b)für die vierte Qualifikationsebene weniger als 215 Punkte beträgt

und die Gesamtprüfungsnote somit schlechter als ausreichend ist;

2.weniger als 5 Punkte in mehr als drei Prüfungen erzielt wurden, darunter maximal zwei schriftliche Prüfungen.“

16.Vor § 33 wird folgender § 33 eingefügt:

„§ 33

Übergangsregelung

1Die Bestimmungen der §§ 1 bis 24 gelten nicht für Beamte und Beamtinnen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2025 begonnen haben; insofern gelten die dieser Verordnung in der am 31. Oktober 2025 geltenden Fassung fort. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird und eine Ausbildung im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs nicht mehr möglich ist. 3Das jeweils zuständige Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.“

17.Der bisherige § 33 wird § 34 und in der Überschrift wird die Angabe „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

18.Die Anlagen 1 bis 3 erhalten jeweils die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.

München, den 26. August 2025

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Christian Bernreiter, Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten Glauber, Staatsminister

Anlagen