9210-2-I/B
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
vom 29. August 2025
Auf Grund des Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
§ 29 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist Benennende Behörde nach § 13a GGVSEB.“
2.Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
München, den 29. August 2025
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Christian Bernreiter, Staatsminister