2030-2-21-WK
Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
vom 11. September 2025
Auf Grund des Art. 126 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der Universität Bayreuth und der Ludwig-Maximilians-Universität München:
§ 1
Die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (GVBl. S. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 35 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Abweichend von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayHIG ist in begründeten Ausnahmefällen eine erneute Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder im Hochschulrat bis zu einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren zulässig.“
2.§ 36 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „Abs. 4 bis 6“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
3.§ 37 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 32 Abs. 1 Halbsatz 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu zehn weitere gewählte Mitglieder an. 2Von den Mitgliedern nach Satz 1 muss mindestens die Hälfte aus dem Kreis der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG) gewählt werden. 3Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung können aus dem Kreis der hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt werden. 4Wenn die Präsidentin oder der Präsident keine Professorin oder kein Professor ist, muss die Anzahl der Professorinnen und Professoren in der Hochschulleitung die Anzahl der sonstigen Mitglieder um mindestens eins überschreiten.“
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „Vizepräsidentin“ und nach der Angabe „Vizepräsidenten“ jeweils die Angabe „gemäß Abs. 2“ eingefügt.
bb)In Satz 2 wird nach der Angabe „Vizepräsidentin“ und nach der Angabe „Vizepräsident“ jeweils die Angabe „gemäß Abs. 2“ eingefügt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
München, den 11. September 2025
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Markus Blume, Staatsminister