Fundstelle GVBl. 2025 S. 537

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Verordnung

793-7-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Fischerei

793-7-L

Verordnung zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung

18. September 2025

Auf Grund des Art. 53 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus:

§ 1

Die Bodenseefischereiverordnung (BoFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825, BayRS 793-7-L), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Oktober 2023 (GVBl. S. 596) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Alle Fanggeräte sind mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren und gegebenenfalls zu leeren, sofern im zweiten Teil keine abweichenden Regelungen getroffen werden.“

2.In § 11 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „ . “ am Ende durch folgende Angabe ersetzt:

„ ; zusätzlich dürfen nach Genehmigung durch das Landratsamt Lindau (Bodensee) während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten – Weihnachtsfischerei – letzter Hebetag spätestens 23. Dezember – sechs multimonofile Rotaugennetze mit einer Maschenweite von 38 bis 44 mm verwendet werden; Genehmigung wird nur bei vorheriger Beteiligung am Felchenlaichfischfang erteilt; dabei gefangene, laichbereite Seeforellen sind an die jeweiligen Brutanstalten abzuliefern,“.

3.§ 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Trappnetze dürfen nur dort verwendet werden, wo die Wassertiefe nicht größer als 3 m ist.“

4.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)In der Tabelle des Abs. 1 wird in Zeile der Fischart „Seeforelle und andere Forellen“ in der Spalte „Schonmaß“ die Angabe „50 cm“ durch die Angabe „60 cm“ ersetzt.

b)In Abs. 6 wird die Angabe „schriftlicher“ gestrichen.

5.Dem § 29 Nr. 2 wird folgender Buchst. d angefügt:

„d)§ 5 Abs. 3 Fanggeräte nicht rechtzeitig kontrolliert und gegebenenfalls leert,“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.

München, den 18. September 2025

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Michaela Kaniber, Staatsministerin