33-1-A
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes
vom 23. Oktober 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes
In Art. 2 Satz 2 des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes (AGSGG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 33-1-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „sieben“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes
In Art. 2 Satz 2 des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes (AGSGG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 33-1-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „sieben“ durch die Angabe „neun“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. November 2025 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. November 2027 in Kraft.
München, den 23. Oktober 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder