2038-3-1-4-F
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung
vom 30. September 2025
Auf Grund des Art. 22 Abs. 7 und 9 Satz 8 sowie Art. 67 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
§ 1
Die Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (VermGeoLEV/4. QE) vom 8. Oktober 2012 (GVBl. S. 514, BayRS 2038-3-1-4-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 20 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift wird vor der Angabe „VermGeoLEV/4. QE“ die Angabe „Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE –“ eingefügt.
2.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
3.In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „ , “ ersetzt.
4.In § 3 Abs. 3 Satz 3, den §§ 4 und 6 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
5.§ 15 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 2 wird die Angabe „Geodateninfrastruktur“ durch die Angabe „Digitalisierung“ ersetzt.
bb)In Nr. 5 wird die Angabe „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ durch die Angabe „Verwaltung und Recht“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Geodateninfrastruktur“ durch die Angabe „Digitalisierung“ ersetzt.
6.In § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „und“ ersetzt.
7.In § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
8.In § 18 Satz 5 wird die Angabe „Sätze“ durch die Angabe „Satz“ und die Angabe „gelten“ durch die Angabe „gilt“ ersetzt.
9.In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „ . “ am Ende durch die Angabe „oder bereits in einem der beiden praktischen Prüfungsteile weniger als 5 Punkte erreicht werden.“ ersetzt.
10.In § 20 Satz 2 wird die Angabe „finden“ durch die Angabe „findet“ und die Angabe „Sätze“ durch die Angabe „Satz“ ersetzt.
11.In § 21 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
12.Vor § 24 wird folgender § 24 eingefügt:
„§ 24
Übergangsvorschrift
Hinsichtlich Teilnehmern und Teilnehmerinnen, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2025 angetreten haben, sind die §§ 15 und 19 in der am 30. Oktober 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
13.Der bisherige § 24 wird § 25.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
München, den 30. September 2025
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister
München, den 28. September 2025
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Michaela Kaniber, Staatsministerin