2210-2-1-1-WK
Verordnung zur Änderung der TU Nürnberg-Aufbauverordnung
vom 30. September 2025
Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 Satz 3, des Art. 3 Abs. 7 und des Art. 4 Abs. 4 des TU Nürnberg-Gesetzes (TNG) vom 9. Dezember 2020 (GVBl. S. 638, BayRS 2210-2-1-WK), das durch Art. 130f Abs. 4 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Die TU Nürnberg-Aufbauverordnung (TNAV) vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 710, BayRS 2210-2-1-1-WK), wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Mindestens drei Mitglieder des Gründungspräsidiums müssen Professoren der Universität sein.“
2.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.Digitalisierung und Künstliche Intelligenz,“.
bbb)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.Forschung, Innovation und Unternehmertum,“.
ccc)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.Beschäftigte, Alumni und Gleichstellung.“
bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Die im Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Geschäftsbereiche dürfen in englischer Sprache wie folgt bezeichnet werden:
1.Education and International Affairs,
2.Digitization and Artificial Intelligence,
3.Research, Innovation and Entrepreneurship,
4.Staff, Alumni and Gender Equity.“
b)In Abs. 2 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze 3 bis 6 ersetzt:
„3Zum Gründungsvizepräsidenten können neben den der Universität angehörenden Professoren bis zu zwei aus dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes – BayHIG) bestellt werden. 4Als Gründungsvizepräsidenten im Sinne von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 können auch Personen von außerhalb der Universität bestellt werden, sofern diese über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und ausgewiesene Führungskompetenz verfügen. 5Werden zwei Gründungsvizepräsidenten nach Satz 4 bestellt, so muss einer der beiden zusätzlich die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHIG nachweisen können, und im Anschluss an die Promotion mehrere Jahre an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung wissenschaftlich tätig gewesen sein. 6§ 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
München, den 30. September 2025
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Markus Blume, Staatsminister