Fundstelle GVBl. 2025 S. 545

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Verordnung

2210-2-1-1-WK
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2210-2-1-1-WK

Verordnung zur Änderung der TU Nürnberg-Aufbauverordnung

vom 30. September 2025

Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 Satz 3, des Art. 3 Abs. 7 und des Art. 4 Abs. 4 des TU Nürnberg-Gesetzes (TNG) vom 9. Dezember 2020 (GVBl. S. 638, BayRS 2210-2-1-WK), das durch Art. 130f Abs. 4 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die TU Nürnberg-Aufbauverordnung (TNAV) vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 710, BayRS 2210-2-1-1-WK), wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Mindestens drei Mitglieder des Gründungspräsidiums müssen Professoren der Universität sein.“

2.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.Digitalisierung und Künstliche Intelligenz,“.

bbb)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.Forschung, Innovation und Unternehmertum,“.

ccc)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.Beschäftigte, Alumni und Gleichstellung.“

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Die im Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Geschäftsbereiche dürfen in englischer Sprache wie folgt bezeichnet werden:

1.Education and International Affairs,

2.Digitization and Artificial Intelligence,

3.Research, Innovation and Entrepreneurship,

4.Staff, Alumni and Gender Equity.“

b)In Abs. 2 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze 3 bis 6 ersetzt:

3Zum Gründungsvizepräsidenten können neben den der Universität angehörenden Professoren bis zu zwei aus dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes – BayHIG) bestellt werden. 4Als Gründungsvizepräsidenten im Sinne von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 können auch Personen von außerhalb der Universität bestellt werden, sofern diese über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und ausgewiesene Führungskompetenz verfügen. 5Werden zwei Gründungsvizepräsidenten nach Satz 4 bestellt, so muss einer der beiden zusätzlich die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHIG nachweisen können, und im Anschluss an die Promotion mehrere Jahre an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung wissenschaftlich tätig gewesen sein. 6§ 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.

München, den 30. September 2025

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister