2030-2-22-F, 2030-2-31-F
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung und der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
vom 21. Oktober 2025
Auf Grund
- des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und 4 sowie des Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, und
- des Art. 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366; 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch die §§ 13 und 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 170) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung
Die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl. S. 160, 210, BayRS 2030-2-22-F), die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 1 Satz 2 wird nach der Angabe „vor“ die Angabe „oder im Zeitpunkt der“ eingefügt.
2.In § 3 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „BayBG“ durch die Angabe „des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)“ ersetzt.
3.§ 6 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 4 wird die Angabe „schriftliche“ gestrichen.
bb)In Satz 6 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
c)In Abs. 3 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
4.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„2Die Vergütung ist nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. 3Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.“
b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten dürfen Vergütungen nach Abs. 1 den am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres in Anlage 9 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) geltenden höchsten Stundensatz für Mehrarbeit außerhalb des Schuldienstes, multipliziert mit dem Faktor 300, nicht übersteigen.“
5.§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
b)In Satz 2 wird nach der Angabe „dürfen“ die Angabe „und die dadurch versäumte Arbeitszeit nicht nachzuleisten ist“ eingefügt.
6.In § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
7.In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
§ 2
Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
Die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543, 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 19 Satz 1 wird vor der Angabe „die §§ 3 bis 16“ die Angabe „§ 2 Abs. 6 und“ eingefügt.
2.In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 am 1. Januar 2026 in Kraft.
München, den 21. Oktober 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder