2170-2-1-A
Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz
vom 21. Oktober 2025
Auf Grund des Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) vom 9. August 1996 (GVBl. S. 320, BayRS 2170-2-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 171 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
§ 1
Änderung der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz
Die Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) vom 28. Juli 2005 (GVBl. S. 350, BayRS 2170-2-1-A), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 23. August 2024 (GVBl. S. 423, 567) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 3 Nr. 8 wird die Angabe „alle zwei Jahre“ durch die Angabe „jährlich“ ersetzt.
2.§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Buchst. a wird die Angabe „2 000 €“ durch die Angabe „5 000 €“ ersetzt.
bb)In Buchst. b wird die Angabe „3 000 €“ durch die Angabe „6 000 €“ ersetzt.
cc)In Buchst. c wird die Angabe „4 000 €“ durch die Angabe „7 000 €“ ersetzt.
b)In Nr. 2 wird die Angabe „800 €“ durch die Angabe „990 €“ ersetzt.
c)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
| „3. | für Ausgaben nach § 3 Nr. 5 | 510 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft sowie ein einmaliger Aufschlag in Höhe von 500 € pro Jahr und Fachkraft für neue Fachkräfte in der Grundqualifizierung Schwangerschaftskonfliktberatung im Jahr der Einstellung oder im Folgejahr;“. |
d)In Nr. 4 wird die Angabe „375 €“ durch die Angabe „470 €“ ersetzt.
e)Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Buchst. a wird die Angabe „ , Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer“ gestrichen, die Angabe „staatlich geprüfte Dolmetscherinnen und Dolmetscher“ wird durch die Angabe „öffentlich bestellte und beeidigte Sprachdolmetscherinnen und Sprachdolmetscher“ ersetzt und die Angabe „bis zu 44 € je Stunde;“ wird durch die Angabe „bis zu 95 € je Stunde, für staatlich geprüfte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer bis zu 45 € je Stunde;“ ersetzt.
bb)In Buchst. b wird die Angabe „32 €“ durch die Angabe „69 €“ersetzt.
cc)In Buchst. c wird die Angabe „26 €“ durch die Angabe „56 €“ ersetzt.
f)Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6.für Ausgaben nach § 3 Nr. 8 für eine Praktikantin oder einen Praktikanten in Vollzeit 500 € monatlich, gegebenenfalls anteilig – bei Teilzeit entsprechend weniger –;“.
g)In Nr. 7 wird die Angabe „600 €“ durch die Angabe „750 €“ ersetzt.
h)In Nr. 8 wird die Angabe „1 900 €“ durch die Angabe „2 400 €“ ersetzt.
i)In Nr. 9 wird die Angabe „3 600 €“ durch die Angabe „4 000 €“ ersetzt und die Angabe „ ; “ am Ende wird durch die Angabe „ . “ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz
Die Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) vom 28. Juli 2005 (GVBl. S. 350, BayRS 2170-2-1-A), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Die zuschussfähigen Personalausgaben sind der Höhe nach begrenzt auf die jährlich vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für Zuwendungen des Freistaates Bayern bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze. 2Bei der Festsetzung der Höchstsätze erfolgt die Eingruppierung der Leitung einer Beratungsstelle in die Entgeltgruppe S 15, Fallgruppe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Beratungsfachkraft in der Regel in die Entgeltgruppe S 11 b TV-L, in begründeten Einzelfällen in die Entgeltgruppe S 12 TV-L und der Verwaltungskraft in die Entgeltgruppe 6 TV-L.“
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
c)Die Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.
d)Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Die sich für die einzelne Fach- oder Verwaltungskraft ergebenden zuschussfähigen Personalausgaben sind auf volle Euro abzurunden.“
2.§ 5 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Zu den jährlich zuschussfähigen Personal- und Sachausgaben gehören auch die Geschäftsführungs- und Regiekosten des Trägers in Höhe von 2 150 € pro geförderter Fachkraft- und Verwaltungskraftstelle.“
3.In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „ , Geschäftsführungs- und Regiekosten (§ 5)“ gestrichen.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
München, den 21. Oktober 2025
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Ulrike Scharf, Staatsministerin