Gesetz zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
vom 21. November 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes
Das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Eltern“ die Angabe „von Kindern, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden,“ eingefügt.
2.Die Art. 2 bis 8 werden aufgehoben.
3.Art. 9a wird wie folgt gefasst:
„Art. 9a
Übergangsvorschriften
(1) Hinsichtlich vor dem 1. Januar 2025 geborener Kinder sind Art. 2 bis 8 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) 1Anträge auf Familiengeld für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren wurden, sind unbeachtlich. 2Dies gilt auch, soweit kein gesonderter Antrag auf das Familiengeld gestellt wurde, sondern der Antrag auf Elterngeld gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG) in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung als Antrag auf Familiengeld gilt.“
§ 2
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und ‑betreuungsgesetzes
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Februar 2025 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 23a wird aufgehoben.
2.Art. 29 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
3.Art. 30 Abs. 3 wird aufgehoben.
4.Art. 33 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
5.Dem Art. 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hinsichtlich vor dem 1. Januar 2025 geborener Kinder sind die Art. 23a, 29, 30 und 33 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
§ 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 63a wird aufgehoben.
2.§ 99 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Abs. 1.
b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Auf Angelegenheiten nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG) in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist § 63a in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
§ 4
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 1 Abs. 100 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 102 wird aufgehoben.
2.Vor § 154 wird folgender § 154 eingefügt:
„§ 154
Übergangsvorschrift
Hinsichtlich vor dem 1. Januar 2025 geborener Kinder ist § 102 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
3.Der bisherige § 154 wird § 155.
§ 5
Änderung der Vertretungsverordnung
Die Vertretungsverordnung (VertrV) vom 26. Oktober 2021 (GVBl. S. 610, BayRS 600-1-F) wird wie folgt geändert:
1.§ 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)Buchst. c wird aufgehoben.
b)Buchst. h wird aufgehoben.
c)Die Buchst. i und j werden die Buchst. h und i.
2.Vor § 12 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Übergangsvorschriften
1Auf Angelegenheiten nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG) in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist § 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Auf Angelegenheiten im Sinne des Art. 23a des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist § 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
3.Der bisherige § 12 wird § 13.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.
München, den 21. November 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder