Gesetz zur Änderung des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
vom 21. November 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes
Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Dem Art. 16 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Bei der Prognose nach Satz 1 Nr. 2 ist das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit in besonderer Weise zu berücksichtigen.“
2.Dem Art. 35 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Sobald die Voraussetzungen einer Erledigung gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB aus Sicht der Maßregelvollzugseinrichtung gegeben sind, hat sie die Erledigung der Unterbringung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde anzuregen.“
3.In Art. 48 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
4.Art. 53 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Jeder Träger erhält für die notwendigen Kosten einen Gesamtbetrag für einen zukünftigen Zeitraum (Budget) oder eine Einzelkostenerstattung. 2Die Fachaufsichtsbehörde kann durch Vereinbarung mit den Trägern die Einzelheiten der Budgetierung festlegen. 3Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Kostenerstattung nach Satz 1 zu regeln, einschließlich der Festlegung des Budgets für den Fall des Nicht-Zustandekommens einer Vereinbarung nach Satz 2.“
§ 2
Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften
Das Bayerische Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, BayRS 404-1-J), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Hat der Verein seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich, nicht jedoch seinen Sitz in Bayern, kann eine Anerkennung mit Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unbeschadet von Satz 1 erfolgen, wenn dies der Deckung des örtlichen Bedarfs dient.“
2.Art. 5 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
§ 3
Änderung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes
Das Bayerische Sozial- und Kindheitspädagogengesetz (BaySozKiPädG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-3-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 349 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bayerisches Sozialberufe-Anerkennungsgesetz
(BaySozBAG)1)“.
2.Dem Art. 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die staatliche Anerkennung darf in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt werden.“
3.Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird nach der Angabe „Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes“ die Angabe „(BayKiBiG)“ eingefügt.
bb)In Nr. 3 wird nach der Angabe „Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes“ die Angabe „(AVBayKiBiG), zu den darin vorgegebenen Bildungs- und Erziehungszielen“ eingefügt und die Angabe „(5. Auflage 2012, Cornelsen Verlag)“ wird gestrichen.
b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Die staatliche Anerkennung darf in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt werden.“
4.Nach Art. 2 wird folgender Art. 3 eingefügt:
‚Art. 3
„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“
(1) 1Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ darf führen, wer
1.an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und
2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat verurteilt worden ist.
2Dem erfolgreichen Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 steht der Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Land gleich.
(2) 1Ein Bachelorstudiengang qualifiziert für die Tätigkeit als Heilpädagogin oder Heilpädagoge, wenn er
1.die für die Tätigkeit notwendigen Kompetenzen vermittelt,
2.Schwerpunkte setzt beim Erwerb von
a)Wissen und Verständnis der allgemeinen heilpädagogischen Grundlagen als angewandte Wissenschaft einschließlich ihrer Entwicklungsgeschichte, um Teilhabe und Inklusion sicherstellen zu können,
b)systematischen Kenntnissen und einem klaren Verständnis wichtiger klassischer und aktueller Theorien, Handlungskonzepte und Methoden der Heilpädagogik im nationalen und internationalen Rahmen,
c)kritischem Verständnis für Schlüsselprobleme und Konzepte eines Spezialgebiets der Heilpädagogik im Allgemeinen sowie systematische Kenntnisse ihrer wichtigen Leitideen,
d)einem integrierten Verständnis der Verfahrensweisen und der beruflichen Ethik von Heilpädagogik vor dem Hintergrund reflektierter Erfahrung, methodischen Handelns und auf dem aktuellen Stand der Fachliteratur,
e)exemplarischem Einblick und ausgewählten vertieften aktuellen Kenntnissen in Forschungs- und Entwicklungsgebieten der Heilpädagogik,
f)kritischem Bewusstsein für den umfassenden fachübergreifenden Zusammenhang und die interdisziplinären Verflechtungen und
g)Erfahrungen der kritischen Reflexion erworbenen Fachwissens sowie im Umgang mit Schlüsselproblemen unter den Bedingungen angeleiteter Praxis,
3.ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen, insbesondere den für die Heilpädagogik bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten und der Behindertenrechtskonvention, dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit Vertiefung auf Landesebene sowie Kenntnisse der Verwaltung einschließlich der Strukturen vermittelt,
4.eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern umfasst und
5.ein angeleitetes praktisches Studiensemester an einer von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe im Umfang von mindestens 100 Tagen eingliedert.
2Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
(3) Die staatliche Anerkennung muss in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt werden.‘
5.Der bisherige Art. 3 wird Art. 4 und wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die Voraussetzung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.über einen ausländischen Studienabschluss verfügt, der nach Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes einem Studiengang nach Art. 3 Abs. 2 gleichwertig ist,
2.eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Zeugnisses vorlegt, aus der die absolvierte Fächerkombination und der Umfang des Fachpraktikums in Tagen hervorgehen,
3.nachweislich über
a)die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie
b)Kenntnisse der bedeutsamen deutschen Rechtsgebiete und Kenntnisse der Verwaltung
verfügt.“
b)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
6.Der bisherige Art. 4 wird Art. 5 und die Angabe „Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 2 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Angabe „Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
7.Der bisherige Art. 5 wird Art. 6 und in Satz 2 wird nach der Angabe „teilweise“ die Angabe „durch Rechtsverordnung“ eingefügt.
8.Der bisherige Art. 6 wird Art. 7 und wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird nach der Angabe „Art. 1 Abs. 2“ die Angabe „und“ durch die Angabe „ , “ ersetzt und nach der Angabe „Art. 2 Abs. 2“ wird die Angabe „und Art. 3 Abs. 2“ eingefügt.
b)In den Nrn. 2 und 3 wird die Angabe „Art. 3“ jeweils durch die Angabe „Art. 4“ ersetzt.
9.Der bisherige Art. 7 wird Art. 8 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die Angabe „dem 1. August 2013“ ersetzt.
b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt auch, wer vor dem 1. Dezember 2025 einen Studiengang nach Art. 3 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat, für den erst nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs die Feststellungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 getroffen wurden.“
c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
10.Folgender Art. 9 wird angefügt:
„Art. 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz trat am 1. August 2013 in Kraft und wurde als § 2 des Bayerischen Gesetzes zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zur Anerkennung sozialer Berufe vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, 547) verkündet.“
§ 4
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Art. 66b des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 99 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und durch Art. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abs. 2 wird aufgehoben.
2.Abs. 3 wird Abs. 2.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
München, den 21. November 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder