2032-3-1-4-F
Verordnung zur Änderung der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung
vom 18. November 2025
Auf Grund des Art. 26 Satz 4 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
§ 8 Satz 1 der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl. S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 8. Juli 2025 (GVBl. S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In dem Satzteil vor Nr. 1 wird nach der Angabe „Reisekostengesetzes“ die Angabe „(BayRKG)“ eingefügt.
2.In Nr. 1 wird die Angabe „mit Ausnahme der Regierung von Oberbayern“ gestrichen.
3.Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.der Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus, der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen, der Zentralstelle Cybercrime Bayern und der Zentralstelle Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung sowie mit Ausnahme der Dienstreisen im Sinne von Art. 22 BayRKG in Strafsachen und der Dienstreisen von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zur Erledigung von Dienstgeschäften im Rahmen der Rechtspflege,“.
4.In Nr. 8 wird vor der Angabe „Sozialgerichtsbarkeit“ die Angabe „Arbeitsgerichtsbarkeit sowie“ eingefügt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
München, den 18. November 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder