2015-1-1-V
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
vom 25. November 2025
Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 51e Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „die §§ 22 und 26“ durch die Angabe „die Entgegennahme der Anzeige nach § 22“ ersetzt.
b)In Nr. 4 wird vor der Angabe „§ 107“ die Angabe „die §§ 25 und 26,“ eingefügt.
2.§ 51f Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.für § 63 Abs. 3 Satz 3 und § 65 Abs. 2 StrlSchV
a)für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken,
b)im Übrigen das Landesamt für Umwelt,“.
b)In Nr. 5 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „§ 65 StrlSchV“ durch die Angabe „§ 65 Abs. 1 und 3 StrlSchV“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
München, den 25. November 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder