Fundstelle GVBl. 2025 S. 598

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Verordnung

2210-1-1-13-WK
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2210-1-1-13-WK

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Studienakkreditierungsverordnung

vom 17. November 2025

Auf Grund des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 1. bis 20. Juni 2017 (GVBl. S. 573, BayRS 02-32-WK) verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die Bayerische Studienakkreditierungsverordnung (BayStudAkkV) vom 13. April 2018 (GVBl. S. 264, BayRS 2210-1-1-13-WK) wird wie folgt geändert:

1.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird die Angabe „ , Anerkennung und Anrechnung“ angefügt.

b)In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Art. 57 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)“ durch die Angabe „Art. 79 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)“ ersetzt.

c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Die Hochschule setzt Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 86 BayHIG um.“

2.§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „in anwendungsorientierte und forschungsorientierte Masterstudiengänge“ durch die Angabe „nach anwendungsorientiertem oder forschungsorientiertem Profil“ ersetzt.

b)In Satz 4 wird die Angabe „Das jeweilige Profil ist“ durch die Angabe „Legt die Hochschule ein Profil fest, ist dies“ ersetzt.

3.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 wird die Angabe „in der Regel“ gestrichen.

bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von Satz 3 möglich.“

b)In Abs. 3 wird die Angabe „Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG“ ersetzt.

4.§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Ein Mastergrad kann mit dem Zusatz „honours“ („hon.“) verliehen werden, wenn innerhalb der Regelstudien­zeit strukturierte Zusatzstudien im Sinne von Art. 77 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayHIG zur vertieften Persönlichkeitsentwicklung oder zum Erwerb von Querschnitts- oder Fachkompetenzen aus anderen Fachgebieten im Umfang von in der Regel 30 Leistungspunkten erfolgreich absolviert werden.‘

b)Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.

5.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „Zusammenfassung von“ die Angabe „angestrebten Lernergebnissen und“ eingefügt.

bb)In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „Inhalte“ durch die Angabe „angestrebten Lernergebnisse und Studieninhalte“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „Inhalte und Qualifikationsziele“ durch die Angabe „angestrebte Lernergebnisse und Studieninhalte“ ersetzt.

bb)Nr. 4 wird aufgehoben.

cc)Die Nrn. 5 bis 9 werden die Nrn. 4 bis 8.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird aufgehoben.

bb)Satz 3 wird Satz 2.

6.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und in dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Joint-Degree-Programm“ durch die Angabe „Joint Programme“ ersetzt sowie nach der Angabe „Abschluss“ die Angabe „(Joint Degree) oder einem Doppel- oder Mehrfachabschluss (Double oder Multiple Degree)“ eingefügt.

bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Auf diese Studiengänge werden die §§ 10, 16 und 32 angewendet. 3Die Umsetzung der Kriterien von Satz 1 Nr. 1 bis 5 wird geprüft.“

c)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 2 keine Anwendung.“

d)In Abs. 3 wird die Angabe „Joint-Degree-Programm“ durch die Angabe „Joint Programme“ ersetzt.

7.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „formuliert“ die Angabe „ , öffentlich zugänglich“ eingefügt.

b)In Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „wissenschaftliche“ die Angabe „oder künstlerische“ eingefügt.

8.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 wird die Angabe „Lehr- und Lernformen“ durch die Angabe „Lehr-, Lern- und Prüfungsformen“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 6 wird angefügt:

6Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen, Modulbeschreibungen und Zugangsvoraus­setzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen sind dokumentiert und veröffentlicht.“

b)Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.eine angemessene Prüfungsdichte und -organisation, die in einem Prüfungskonzept stimmig begründet wird, das unter Einbezug von Studierenden im Rahmen der Weiterentwicklung des Studienganges im Sinne von § 14 bewertet wird; Module sollen einen Umfang von mindestens fünf Leistungspunkten aufweisen.“

c)Folgender Abs. 7 wird angefügt:

‚(7) 1Ein Studiengang darf als „dual“ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte – mindestens Hochschule und Betrieb – systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind. 2Die systematische inhaltliche Verzahnung erfolgt an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften darüber, dass die dual Studierenden zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Theorie-Praxis-Transfers über das gesamte Studium hinweg an einen Praxispartner gebunden sind, bei diesem ihr in Bachelorstudien­gängen enthaltenes praktisches Studiensemester absolvieren, dort zusätzliche vertiefende Praxisphasen ableisten, beide Lernorte reflektieren, beispielsweise in einem Praxisreflexionsmodul oder einer Projektarbeit, und eine thematisch einschlägige Abschlussarbeit aus der beruflichen Praxis erstellen.‘

9.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayHIG bleibt unberührt.“

10.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 3 keine Anwendung.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c)In Abs. 2 wird die Angabe „Joint-Degree-Programm“ durch die Angabe „Joint Programme“ ersetzt.

11.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird nach der Angabe „Qualitätsmanagementsystems“ die Angabe „von systemakkreditierten Hochschulen“ eingefügt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Hochschule verfügt über zentrale Bildungsziele für die Lehre, die sich in einem Leitbild der Hochschule und in den Curricula der Studiengänge widerspiegeln.“

bb)Die folgenden Sätze 5 bis 7 werden angefügt:

5Die Hochschule trifft in entsprechender Anwendung der §§ 25 und 26 Bestimmungen zu Geltungszeiträumen und Fristen. 6Die Hochschule kann dabei kürzere Geltungszeiträume und Fristen festlegen. 7Sieht ein Qualitätsmanagementsystem die Bildung von Bündeln vor, so ist § 29 Abs. 1 in Bezug auf die Bündelgrößen sinngemäß anzuwenden.“

12.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird die Angabe „von systemakkreditierten Hochschulen“ angefügt.

b)In Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „eigene und externe“ durch die Angabe „hochschulinterne und hoch­schul­externe“ und die Angabe „ . “ am Ende durch die Angabe „ ; die Hochschule kann die Bewertung der formalen Kriterien eigenständig vornehmen.“ ersetzt.

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „Beteiligten“ die Angabe „sowie die ergriffenen Maßnahmen“ eingefügt, die Angabe „ , Öffentlichkeit“ wird gestrichen und die Angabe „regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen“ wird durch die Angabe „hierüber“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Zur Information der Öffentlichkeit stellt sie dem Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidungen sowie eine Kurzzusammenfassung der Qualitätsbewertung zur Veröffentlichung zur Verfügung.“

cc)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3§ 28 Satz 2 gilt entsprechend.“

13.In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ durch die Angabe „elektronischen“ ersetzt.

14.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird vor der Angabe „der Zustimmung“ die Angabe „vor der Weiterleitung an den Akkreditierungsrat“ eingefügt.

b)In Abs. 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Gutachtergremium“ die Angabe „in der Regel vor Ort“ eingefügt.

c)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Enthält das Gutachten Vorschläge zu Auflagen, können Hochschule und Agentur einen zusätzlichen Verfahrensschritt vereinbaren, um die Monita bereits vor Antragstellung an den Akkreditierungsrat zu beheben.“

15.In § 24 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe „Joint-Degree-Programmen“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.

16.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist eine erneute Akkreditierung (Reakkreditierung) zu beantragen, die sich im Erfolgsfall unmittelbar an die vorherige Akkreditierung anschließt.“

bb)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Bei in diesem Sinne rechtzeitiger Antragstellung verlängert sich die Akkreditierung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens. 3Die Reakkreditierung wird spätestens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Der Geltungszeitraum der Akkreditierung kann für einen Zeitraum von insgesamt bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn

1.die Hochschule im Fall einer Programmakkreditierung einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist, oder

2.die Hochschule in begründeten Ausnahmefällen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einflussbereiches der Hochschule liegen, eine Fristverlängerung beantragt; die außerordentliche Fristverlängerung im Einzelfall wird auf den nächsten Akkreditierungszeitraum angerechnet.

2Ist ein Antrag auf eine Systemakkreditierung gestellt, kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres verlängert werden. 3Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden.“

17.§ 28 Satz 3 wird aufgehoben.

18.§ 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Bündel mit mehr als vier Studiengängen sind durch den Akkreditierungsrat vor Einreichung des An­trags zu genehmigen. 2Dies gilt für Kombinationsstudiengänge unabhängig von der Größe des Bündels.“

19.In § 31 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Studierbarkeit“ die Angabe „nach § 12 Abs. 5“ eingefügt.

20.§ 32 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ und die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ sowie die Angabe „Teilen 2 und 3“ durch die Angabe „§§ 10 und 16“ ersetzt.

bbb)In Nr. 2 wird die Angabe „Joint-Degree-Programms“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.

ccc)In Nr. 4 wird die Angabe „Joint-Degree-Programmen“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.

ddd)In Nr. 5. Buchst. a wird die Angabe „Joint-Degree-Programm“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.

eee)Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7.die Agentur hat mindestens eine Zusammenfassung des Gutachtens einschließlich der Bewertung und Begründung auf ihrer Homepage in englischer Sprache veröffentlicht.“

cc)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Wird die Akkreditierungsentscheidung nicht im Sinne des Satzes 1 in Abweichung von § 21 getroffen, finden die Regelungen der §§ 10 und 16 für Joint Programmes im Sinne des § 10 Abs. 1 trotzdem sinngemäß Anwendung.“

dd)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

ee)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Angabe „Joint-Degree Programme“ wird durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.

ff)Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

c)In Abs. 2 wird die Angabe „Joint-Degree-Programm“ durch die Angabe „Joint Programme“ ersetzt.

21.In § 34 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

22.§ 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35

Evaluation

Die Verordnung wird regelmäßig und in angemessener Frist überprüft.“

23.Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt:

„§ 36

Übergangsvorschrift

1Für Anträge, die bis zum 31. März 2026 gestellt sind, sind § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 29 Abs. 2 in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für diese Anträge sind § 12 Abs. 1 Satz 6 und § 17 Abs. 1 Satz 5 bis 7 der am 1. August 2025 geltenden Fassung nicht anzuwenden.“

24.Der bisherige § 36 wird § 37.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.

München, den 17. November 2025

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister