Fundstelle GVBl. 2025 S. 612

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Verordnung

922-3-B
  • Verkehrswesen
  • Straßenverkehr
  • Beförderung von Personen

922-3-B

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr

vom 2. Dezember 2025

Auf Grund des Art. 8a Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336, BayRS 922-1-B), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

Die Verordnung über Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (FinÖPNVV) vom 6. April 1993 (GVBl. S. 314, BayRS 922-3-B), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juni 2025 (GVBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird nach der Angabe „Finanzhilfen“ die Angabe „und Ausgleichsleistungen“ eingefügt.

2.Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

„§ 3

Übertragung der Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen

(1) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird auf die Regierungen übertragen, soweit die Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der durch allgemeine Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen zur Anerkennung des Deutschlandtickets und des Ermäßigungstickets gewährt werden.

(2) 1Zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk das antragstellende Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen erbringt. 2Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in mehreren Regierungsbezirken, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der in Nutzwagenkilometern gemessenen Betriebsleistung.“

3.Der bisherige § 3 wird § 4.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

München, den 2. Dezember 2025

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Christian Bernreiter, Staatsminister