Fundstelle GVBl. 2025 S. 627

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Gesetz

611-7-2-F, 227-1-I

227-1-I, 611-7-2-F

Gesetz zur Einführung des Bayerischen Sportgesetzes sowie zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften

vom 23. Dezember 2025

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

227-1-I

Bayerisches Sportgesetz
(BaySportG)

Art. 1
Ziel

1Ziel dieses Gesetzes ist die nachhaltige Etablierung einer aktiven, sporttreibenden, gesunden und leistungsbereiten Gesellschaft. 2Über die verschiedenen Lebensphasen hinweg sollen alle Menschen in Bayern von früher Kindheit an bis ins fortgeschrittene Alter für Bewegung und Sport gewonnen und begeistert werden. 3Dies soll Bewegungsarmut entgegenwirken, zu einer gesunden Lebensführung anregen und den sozialen Zusammenhalt stärken. 4Zugleich wird die Grundlage für zukünftige bayerische spitzensportliche Erfolge geschaffen.

Art. 2
Organisierter Sport

(1) 1Der Freistaat Bayern erkennt die Autonomie der gemeinnützigen zivilgesellschaftlichen Strukturen im Breiten- und Nachwuchsleistungssport mit den an ihrer Spitze stehenden Dachorganisationen in ihrer Bedeutung für die Entwicklung und Funktionsfähigkeit des Sportsystems an. 2Er unterstützt den organisierten Sport, fördert ihn und arbeitet vertrauensvoll mit ihm zusammen.

(2) Mit der gesellschaftlichen Bedeutung von Bewegung und Sport in den Bereichen Kinder-, Jugend-, Nachwuchsleistungs- und Spitzensport sowie Breitensport geht eine Verantwortung des organisierten Sports, insbesondere in den Bereichen Diskriminierungsfreiheit und Teilhabe, Integrität, Schutz vor Gewalt und ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit, einher.

Art. 3
Kinder- und Jugendsport

(1) 1Die ganzheitliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und die Bewegungserziehung im organisierten Sport, in der Kindertagesbetreuung sowie im Schulsport werden vom Freistaat Bayern im besonderen Maße unterstützt. 2Der sich aus Art. 57 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) ergebende Auftrag der Gemeinden, den Kinder- und Jugendsport zu fördern, bleibt unberührt.

(2) Durch die Förderung des organisierten Kinder- und Jugendsports sollen Kinder und Jugendliche für Bewegung und Sport begeistert und im Sport entsprechend ihren Talenten zielgerichtet unterstützt werden.

(3) 1Durch gezielte altersgerechte und entwicklungsangemessene Bewegungsangebote in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege wird die motorische Entwicklung gefördert und frühzeitig ein positives Verhältnis zu körperlicher Aktivität aufgebaut. 2Pädagogisches Personal in der Kindertagesbetreuung wird in der Aus- und Fortbildung über die Bedeutung von Bewegung und Sport informiert und geschult.

(4) 1Mittels regelmäßiger und umfassender Bewegungs- und Sportförderung an den Schulen einschließlich entsprechender Ganztagsangebote ist Kindern und Jugendlichen die Freude an Bewegung und Sport durch altersspezifische und entwicklungsangemessene Bewegungsinhalte zu vermitteln. 2Der Freistaat Bayern trägt der bedeutenden Rolle von Bewegung und Sport im Kindes- und Jugendalter auch in der Lehreraus- und -fortbildung Rechnung.

(5) Bayernweit arbeiten Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der organisierte Sport bedarfsgerecht zusammen und vernetzen sich regional.

(6) An den Hochschulen bilden Forschung und Lehre in der Sportwissenschaft und angrenzenden Disziplinen eine Grundlage der Ausbildung für die Sport- und Bewegungserziehung sowie -förderung.

Art. 4
Nachwuchsleistungs- und Spitzensport

(1) 1Durch die auf die Spitzensportstrukturen ausgerichtete Förderung des Leistungssports auf Landesebene soll Athletinnen und Athleten zu zukünftigen spitzensportlichen Erfolgen verholfen werden. 2Hierzu zählen insbesondere Erfolge bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften und vergleichbaren Wettkämpfen von herausgehobener Bedeutung.

(2) 1Der Freistaat Bayern fördert den nachhaltigen, erfolgsorientierten und langfristigen Leistungsaufbau sowie die flächendeckende systematische Talentfindung, -entwicklung und -bindung durch den organisierten Sport. 2Er unterstützt die Vereinbarkeit von Bildung und Beruf mit der leistungssportlichen Entwicklung in seiner Zuständigkeit für die Schulen und Hochschulen sowie als Dienstherr und Arbeitgeber.

Art. 5
Breitensport

(1) 1Breitensport ist die Sportausübung für jedermann als Freizeitbeschäftigung. 2Er umfasst den organisierten und nicht organisierten Sport einschließlich des Gesundheitssports.

(2) 1Der Freistaat Bayern unterstützt Bewegungs- und Sportangebote des organisierten Sports, die der Gesunderhaltung der Bevölkerung auch im weiteren Lebensverlauf dienen und die individuelle Lebensqualität verbessern. 2Der Auftrag der Gemeinden nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO, den Breitensport zu fördern, bleibt unberührt.

Art. 6
Inklusion im Sport

(1) 1Die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Sport ist weiter auszubauen. 2Der Freistaat Bayern erkennt die Vorbildfunktion des Sports für die Inklusion an.

(2) Der Freistaat Bayern setzt sich durch die Schaffung wirksamer Anreize für die weitere Öffnung des organisierten Sports sowie die Teilhabe und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung sowie deren Gesundheit ein und arbeitet vertrauensvoll mit dem organisierten Behindertensport zusammen.

(3) Durch Sportwettkämpfe von herausgehobener Bedeutung, barrierefreie Sportinfrastruktur und inklusive Sportangebote, die Menschen mit und ohne Behinderung zusammenbringen, wird die inklusive Wirkung des Sports in Bayern gestärkt.

Art. 7
Integration und gesellschaftliche Teilhabe

1Der Freistaat Bayern erkennt die Rolle des Sports für die Integration und gesellschaftliche Teilhabe an und setzt sich für deren Gelingen durch Sport ein. 2Er unterstützt niedrigschwellige Bewegungs- und Sportangebote und stärkt die Vernetzung des organisierten Sports mit örtlichen Strukturen.

Art. 8
Ehrenamt

(1) 1Tragende Säule und wesentliches Element des organisierten Sports ist das Ehrenamt. 2Die Arbeit der ehrenamtlich Engagierten im organisierten Sport soll vom Freistaat Bayern gewürdigt, unterstützt und erleichtert werden.

(2) 1Alle Menschen sind möglichst frühzeitig für das Ehrenamt im Sport zu gewinnen und zu begeistern. 2Ihr ehrenamtliches Engagement ist langfristig zu sichern.

Art. 9
Sportanlagen und Bewegungsräume

1Der Freistaat Bayern setzt sich für die bedarfsgerechte Gestaltung, die Schaffung und den Erhalt natürlicher Bewegungsräume sowie einer bewegungsfreundlichen Umgebung und vereinseigener oder von Staat oder Kommunen getragener Sportanlagen und Bewegungsräume als Grundlage eines vielseitigen und zugänglichen Bewegungs- und Sportangebots ein. 2Der Freistaat Bayern soll bei Abwägungen sowie Planungsvorhaben die Bedeutung von Bewegung und Sport nach Maßgabe der Gesetze und unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit miteinbeziehen. 3Den Kommunen wird empfohlen, bei Abwägungen sowie Planungsvorhaben die Bedeutung von Bewegung und Sport nach Maßgabe der Gesetze und unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit miteinzubeziehen. 4Dies gilt auch bei den im Benehmen mit den Schulleitungen zu treffenden Entscheidungen der Schulaufwandsträger gemäß Art. 14 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) über die Nutzung von Schulsportanlagen insbesondere durch Sportvereine unter Wahrung der schulischen Belange.

Art. 10
Sportgroßveranstaltungen

(1) 1Sportgroßveranstaltungen in Bayern können dazu beitragen, das Bewusstsein für die Bedeutung von Bewegung und Gesundheit in der Gesellschaft sowie deren Leistungsbereitschaft zu erhöhen und den sozialen und interkulturellen Austausch zu stärken. 2Der Freistaat Bayern legt bei deren Durchführung Wert auf Nachhaltigkeit.

(2) Der Freistaat Bayern setzt sich zum Ziel, Bayern als weltoffenen Gastgeber für Olympische und Paralympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften und vergleichbare internationale Wettkämpfe von herausgehobener Bedeutung weiter zu etablieren.

Art. 11
Fördergegenstände und -grundsätze

(1) Zur Erfüllung seiner gesellschaftlichen Funktion fördert der Freistaat Bayern den organisierten Sport insbesondere in den Bereichen:

1.Sportbetrieb der Vereine und Verbände,

2.Sportinfrastruktur,

3.Sportgroßveranstaltungen,

4.Inklusion im Sport und Integration durch Sport.

(2) Die staatliche Förderung soll Anreize dafür setzen, dass der organisierte Sport seiner besonderen gesellschaftlichen Verantwortung insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte gerecht wird:

1.Diskriminierungsfreiheit und gesellschaftliche Teilhabe,

2.Integrität des Sports,

3.Schutz vor Gewalt,

4.ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit.

Art. 12
Bayerischer Landessportbeirat

(1) 1Zur Beratung des Landtags, der Staatsregierung und aller mit Sportangelegenheiten befassten Stellen und Einrichtungen in allen grundsätzlichen Fragen des Sports wird ein Landessportbeirat gebildet. 2Er nimmt aktiv an der Weiterentwicklung der bayerischen Sportlandschaft teil.

(2) 1Der Landessportbeirat setzt sich aus 29 auf dem Gebiet des Sports erfahrenen Personen zusammen. 214 Mitglieder werden von den Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Landtags nominiert. 3Die 15 weiteren Mitglieder werden für den gleichen Zeitraum von den jeweiligen auf dem Gebiet des Sports tätigen Verbänden, Vereinen und Körperschaften des öffentlichen Rechts vorgeschlagen und vom Landtag bestätigt:

1.drei Vertreter des Bayerischen Landes-Sportverbands e.V.,

2.zwei Vertreter des Bayerischen Jugendrings, wobei einer dieser Vertreter von der Bayerischen Sportjugend im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. benannt wird,

3.ein Vertreter des Bayerischen Sportschützenbunds e.V.,

4.ein Vertreter des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbands Bayern e.V.,

5.ein Vertreter der Deutschen Wandervereine,

6.ein Vertreter des Bayerischen Landkreistags,

7.ein Vertreter des Bayerischen Städtetags,

8.ein Vertreter des Bayerischen Gemeindetags,

9.ein Vertreter des Bayerischen Sportärzteverbands e.V.,

10.ein Vertreter der Vereine der bayerischen Sportpresse,

11.ein Vertreter des Arbeitskreises Sportwissenschaft und Sport der Universitäten in Bayern,

12.ein Vertreter der Sportlehrer.

(3) 1Die Tätigkeit im Landessportbeirat ist ehrenamtlich. 2Zu den Beratungen des Landessportbeirats sind das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) und die sonst beteiligten Staatsministerien einzuladen. 3Die Mitglieder des Landessportbeirats erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bayerischen Reise­­kostengesetzes (BayRKG), falls ihnen keine höhere Vergütung zusteht.

(4) 1Der Landessportbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Das Staatsministerium führt die Geschäfte.

Art. 13
Umsetzungsstrategie

1Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erstellt die Staatsregierung im engen Austausch mit dem organisierten Sport, dem Bayerischen Landessportbeirat sowie weiteren betroffenen Akteuren eine Umsetzungsstrategie für den staatlichen Bereich als sportpolitisches Gesamtkonzept. 2Auf der Basis des Gesamtkonzepts ergreift die Staatsregierung im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel Maßnahmen zur Umsetzung.

Art. 14
Ausschluss der Klagbarkeit

1Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten Förderungen, Unterstützungen oder Angebote nicht begründet. 2Rechte aus Art. 12 Abs. 3 Satz 3 bleiben hiervon unberührt. 3Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts. 4Maßnahmen der Kommunen erfolgen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Haushaltssatzung.

Art. 15
Übergangsregelung für den Bayerischen Landessportbeirat

Auf Mitglieder des Landessportbeirats, deren Amtszeit am oder vor dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, ist Art. 2 des Gesetzes über den Bayerischen Landessportbeirat in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit weiter anzuwenden.

§ 2
Änderung des Bayerischen Grundsteuergesetzes

Art. 8 des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638, BayRS 611-7-2-F), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 sind Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis zu erlassen, soweit Wirtschaftsgüter als Sportanlage genutzt, aber aufgrund von § 2 Abs. 2 BewG nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. 2Die auf den Grund und Boden entfallende Grundsteuer ist bis zu dem Betrag zu erlassen, der sich unter Anwendung dieses Gesetzes ergäbe, wenn die Wirtschaftsgüter zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst worden wären und der sich dabei für den Grund und Boden ergebende Grundsteuerbetrag auf die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Gesamtfläche des als Sportanlage genutzten Grund und Bodens aufgeteilt worden wäre. 3Die Erlassmöglichkeit nach den Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.“

2.Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1§ 35 Abs. 1 und 2 GrStG gilt entsprechend. 2Die Gemeinde kann auf eine jährliche Wiederholung des Antrages verzichten. 3Der Verzicht steht unter Vorbehalt des Widerrufs. 4Der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bei der Gemeinde anzuzeigen. 5Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. 6Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. 7Der Antrag eines Erlasses nach Abs. 3 sowie die Anzeige nach Satz 4 sind unter Mitwirkung des Nutzers abzugeben.“

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Das Gesetz über den Bayerischen Landessportbeirat in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 227-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 260 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

München, den 23. Dezember 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder