Fundstelle GVBl. 2025 S. 635

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Gesetz

2012-1-1-I
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Polizeirecht
  • Allgemeines Polizeirecht

2012-1-1-I

Gesetz zum Schutz vor Drohnenüberflügen in Bayern

vom 23. Dezember 2025

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Art. 29 wird folgender Art. 29a eingefügt:

„Art. 29a

Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Luftfahrtsysteme oder Fahrzeugsysteme

(1) 1Zur Abwehr

1.einer Gefahr oder

2.einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut,

die von einem unbemannten Luftfahrtsystem oder einem unbemannten Fahrzeugsystem ausgeht, kann die Polizei unmittelbaren Zwang einschließlich technischer Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Eine Androhung der Maßnahme kann unterbleiben, soweit sie geeignet wäre, die Erreichung des Ziels der Maßnahme zu beeinträchtigen oder Unbefugten Aufschluss über die eingesetzten technischen Mittel zu ermöglichen, oder wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr der Gefahr notwendig ist. 3Ein durch die Maßnahme drohender Schaden an dem unbemannten Luftfahrtsystem oder Fahrzeugsystem bleibt außer Betracht. 4Die Pflicht zur Wahrung der Sicherheit des bemannten Luftverkehrs bleibt unberührt.

(2) 1Die Polizei kann für die Erkennung oder Bestätigung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Gefahren technische Mittel einsetzen. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

2.Art. 47 Abs. 4 wird aufgehoben.

3.Art. 78 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 wird nach der Angabe „Luftfahrzeuge,“ die Angabe „technische Geräte,“ eingefügt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb-, Schuss- und sonstigen Waffen sowie Elektroimpulsgeräte.“

bb)In Satz 2 wird die Angabe „können auf Anordnung“ durch die Angabe „ , deren Bestandteile und Munition können vor der dienstlichen Zulassung mit Zustimmung“ ersetzt.

cc)In Abs. 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Explosivmittel sind“ die Angabe „dienstlich zugelassene“ eingefügt.

4.Art. 100 wird wie folgt gefasst:

„Art. 100

Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungs­freiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) sowie auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder