Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 23. Dezember 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes
Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 2025 (GVBl. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 15 Halbsatz 2 wird die Angabe „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ gestrichen.
2.Art. 19 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 19
Feststellung der Eignung“.
b)Der Wortlaut wird Abs. 1.
c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) 1Zur Feststellung der Verfassungstreue eines Bewerbers oder einer Bewerberin können die Ernennungsbehörden vor Einstellungen in bestimmte, durch Verordnung der Staatsregierung näher bezeichnete Fachlaufbahnen und fachliche Schwerpunkte das Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass der Bewerber oder die Bewerberin Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. 2Hierzu übermittelt die Ernennungsbehörde dem Landesamt für Verfassungsschutz Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin. 3Die vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Daten werden so zu den Bewerbungs- oder Einstellungsunterlagen genommen, dass sie mittels verschlossenen Umschlags oder durch technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die erstmalige Berufung in ein Richterverhältnis sowie vor der erstmaligen Übertragung eines Amtes in durch die Verordnung nach Satz 1 näher bezeichneten Fachlaufbahnen und fachlichen Schwerpunkten.“
3.In Art. 81 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „ ; ihre Übernahme ist vor Aufnahme dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen“ gestrichen.
4.Art. 86 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Satz 1 BeamtStG“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Satz 1 BeamtStG“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Satz 3 BeamtStG“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG“ ersetzt.
5.Art. 87 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird die Angabe „entsprechende Dienstbefreiung“ durch die Angabe „entsprechender Freizeitausgleich“ ersetzt.
bb)Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:
„3Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. 4Der Dienstherr kann den Freizeitausgleich einseitig anordnen.“
cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 5, die Angabe „die Dienstbefreiung“ wird durch die Angabe „der Freizeitausgleich“ und die Angabe „ihrer“ durch die Angabe „seiner“ ersetzt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „und 3“ gestrichen und die Angabe „entsprechende Dienstbefreiung“ wird durch die Angabe „entsprechender Freizeitausgleich“ ersetzt.
bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen.“
cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, die Angabe „die Dienstbefreiung“ wird durch die Angabe „der Freizeitausgleich“ und die Angabe „ihrer“ durch die Angabe „seiner“ ersetzt.
dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
6.In Art. 103 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „Art. 8 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
7.In Art. 108 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung“ gestrichen.
8.In Art. 110 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Erkrankungen“ die Angabe „ , Wohnungsfürsorge“ eingefügt.
9.In Art. 145 Abs. 2 Halbsatz 1 wird nach der Angabe „§ 50 BeamtStG“ die Angabe „ , Art. 19 Abs. 2“ eingefügt.
§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes
Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Nr. 1 werden die Angabe „18 Jahren“ durch die Angabe „14 Jahren“ und die Angabe „acht Stunden“ durch die Angabe „zwölf Stunden“ ersetzt.
2.In Nr. 2 wird die Angabe „acht Stunden“ durch die Angabe „zwölf Stunden“ ersetzt.
§ 3
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 28. April 2025 (GVBl. S. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
2.In Art. 21 Abs. 1 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „auf Probe oder“ gestrichen.
3.Dem Art. 36 Abs. 5 wird folgender Satz 7 angefügt:
„7Sind mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt und erreichen sie zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung, werden ihre regelmäßigen Arbeitszeiten für die Anwendung des Art. 6 zusammengerechnet.“
4.Art. 61 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „eine Dienstbefreiung“ durch die Angabe „ein Freizeitausgleich“ ersetzt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Der Mehrarbeitsvergütungssatz für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 gilt entsprechend für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2.“
bb)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
5.Art. 97 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Satz 2 gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen
1.des technischen Dienstes für Vermessung und Geoinformation sowie des technischen Dienstes für Ländliche Entwicklung mit der Maßgabe, dass ab dem zweiten Ausbildungsjahr 66 v. H. und ab dem dritten Ausbildungsjahr 72 v. H. und
2.des feuerwehrtechnischen Dienstes mit der Maßgabe, dass ab dem zweiten Ausbildungsjahr 66 v. H.
der Bemessungsgrundlage gewährt werden.“
6.Dem Art. 108 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) 1Berechtigte in Teilzeit im Sinn des Art. 36 Abs. 5 Satz 4, deren Arbeitszeit zusammen nicht mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreicht, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 den Orts- und Familienzuschlag dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung, sofern sie ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. 2Eine Nachzahlung nach Satz 1 erfolgt frühestens mit Wirkung vom 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem ein Antrag gestellt oder Widerspruch eingelegt wurde.“
7.Art. 111 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 1 wird aufgehoben.
b)Nr. 2 wird Nr. 1.
c)Nr. 3 wird Nr. 2 und vor der Angabe „Art. 109 Abs. 1, 2 und 4“ wird die Angabe „Art. 108 Abs. 14,“ eingefügt.
d)Nr. 4 wird Nr. 3 und die Angabe „Abs. 14“ wird durch die Angabe „Abs. 13“ ersetzt.
8.In Anlage 9 wird in der Spalte „Mehrarbeit (ohne Schuldienst) Besoldungsgruppen“ die Angabe „A 13 bis A 16“ durch die Angabe „A 13 bis A 16, R 1 und R 2“ ersetzt.
§ 4
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
In Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „60b“ durch die Angabe „60a, 108 Abs. 12“ ersetzt.
§ 5
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
In Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „Halbsatz 1“ gestrichen.
§ 6
Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes
Das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „Fahrrads“ die Angabe „oder elektrisch betriebenen, zweirädrigen Fahrzeugs“ eingefügt.
2.Art. 26 wird wie folgt geändert:
a)Der Überschrift wird die Angabe „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b)In Satz 4 wird die Angabe „der Dienstreise“ durch die Angabe „von Reisen und Dienstgängen, deren Kosten nach Maßgabe dieses Gesetzes durch den Freistaat Bayern zu tragen sein können,“ ersetzt.
§ 7
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 8 und 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 83 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Ab dem Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind oder in dem der oder die Versorgungsberechtigte die Altersgrenze nach Art. 129 Satz 1, Art. 143 Abs. 2 BayBG erreicht, ist das Verwendungseinkommen mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen.“
2.In Art. 114h Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 14“ durch die Angabe „Abs. 13“ ersetzt.
§ 8
Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 13 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Inhaber der“ durch die Angabe „im Haushaltsplan ausgewiesenen“ ersetzt sowie nach der Angabe „57 v.H. des jeweiligen Grundgehalts für“ die Angabe „weitere“ eingefügt.
bb)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Bei der Berechnung sind die sich ergebenden Stellenbruchteile aufzurunden.“
cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b)Abs. 6 wird aufgehoben.
c)Die Abs. 7 und 8 werden die Abs. 6 und 7.
2.Art. 62 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die einmalige Unfallentschädigung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
| 1. | mindestens 50 v. H. | 90 000 €, |
| 2. | mindestens 60 v. H. | 108 000 €, |
| 3. | mindestens 70 v. H. | 126 000 €, |
| 4. | mindestens 80 v. H. | 144 000 €, |
| 5. | mindestens 90 v. H. | 162 000 € |
| und | ||
| 6. | 100 v. H. | 180 000 €.“ |
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „60 000 €“ durch die Angabe „108 000 €“ ersetzt.
bb)In Nr. 2 wird die Angabe „20 000 €“ durch die Angabe „36 000 €“ ersetzt.
cc)In Nr. 3 wird die Angabe „10 000 €“ durch die Angabe „18 000 €“ ersetzt.
§ 9
Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Art. 84 Abs. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 10
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
1.§ 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
2.§ 2 am 1. September 2027 und
3.§ 5 am 1. September 2028.
München, den 23. Dezember 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder