Fundstelle GVBl. 2025 S. 650

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Gesetz

2170-9-G
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

2170-9-G

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes

vom 23. Dezember 2025

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 625, BayRS 2170-9-G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 28. April 2025 (GVBl. S. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „500 €“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird nach der Angabe „wird“ die Angabe „bis zum 31. Januar des auf das Pflegegeldjahr folgenden Kalenderjahres“ eingefügt.

c)Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Erhält der Rechtsnachfolger des Leistungsempfängers die Leistung innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des Leistungsempfängers, so ist seitens der zuständigen Behörde von einer Rückforderung abzusehen.“

2.Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Landesamt stellt zur Beantragung des Landespflegegelds ein elektronisches Formular zur Verfügung, das bei der Antragstellung verwendet werden soll.“

3.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 4

Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsweg“.

b)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung kann das Landesamt die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten Merkmale des Antragstellers verarbeiten.“

4.Dem Art. 6 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Ist ein Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bei dem Landesamt eingegangen, so ist für die Bemessung des Anspruchs für das am 31. Dezember 2025 endende Pflegegeldjahr Art. 2 Abs. 4 Satz 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder