2170-9-G
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes
vom 23. Dezember 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 625, BayRS 2170-9-G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 28. April 2025 (GVBl. S. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „500 €“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird nach der Angabe „wird“ die Angabe „bis zum 31. Januar des auf das Pflegegeldjahr folgenden Kalenderjahres“ eingefügt.
c)Folgender Satz 5 wird angefügt:
„5Erhält der Rechtsnachfolger des Leistungsempfängers die Leistung innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des Leistungsempfängers, so ist seitens der zuständigen Behörde von einer Rückforderung abzusehen.“
2.Art. 3 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Landesamt stellt zur Beantragung des Landespflegegelds ein elektronisches Formular zur Verfügung, das bei der Antragstellung verwendet werden soll.“
3.Art. 4 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 4
Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsweg“.
b)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung kann das Landesamt die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten Merkmale des Antragstellers verarbeiten.“
4.Dem Art. 6 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Ist ein Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bei dem Landesamt eingegangen, so ist für die Bemessung des Anspruchs für das am 31. Dezember 2025 endende Pflegegeldjahr Art. 2 Abs. 4 Satz 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
München, den 23. Dezember 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder