2241-1-WK
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Archivgesetzes
vom 23. Dezember 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Archivgesetz (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710, BayRS 2241-1-WK), das durch § 16a des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl. S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 1 wird wie folgt gefasst:
„Art. 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Anbietung und Archivierung von Unterlagen.“
2.Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Archivgut sind alle von den Archiven als archivwürdig bestimmten und übernommenen Unterlagen.“
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die historische Überlieferungsbildung, Wissenschaft und Forschung oder berechtigte Interessen der Bürger von bleibendem Wert sind.“
c)In Abs. 3 wird die Angabe „umfaßt“ durch die Angabe „umfasst“ ersetzt und nach der Angabe „machen“ wird die Angabe „ , lesbar zu halten“ eingefügt.
3.Art. 4 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 6 bis 11“ durch die Angabe „die Art. 6 bis 10“ ersetzt.
b)In Abs. 4 Satz 2 wird vor der Angabe „Art. 9 und 10“ die Angabe „die“ eingefügt und die Angabe „daß“ wird durch die Angabe „dass“ ersetzt.
c)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) 1Die staatlichen Archive beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen sowie bei allen Archivgut betreffenden Entscheidungen. 2Das zuständige staatliche Archiv soll vor der Einführung und wesentlichen Änderungen informationstechnischer Systeme zur Erstellung, Verwaltung und Speicherung digitaler Unterlagen angehört werden, um eine künftige Archivierung sicherzustellen. 3Die staatlichen Archive können im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. 4Die staatlichen Archive sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit kommunale Archive bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.“
4.Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Die staatlichen Archive werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 4 Abs. 5 Satz 3 und 4 von ehrenamtlichen Archivpflegern unterstützt. 2Die ehrenamtlichen Archivpfleger beraten und unterstützen kommunale Archive bei der Sicherung und Nutzbarmachung des Archivguts. 3Sie können nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts unterstützen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.“
5.Art. 6 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.personenbezogene Daten enthalten, einschließlich Daten nach den Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO),“.
b)Nach Abs. 1 werden die folgenden Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Werden anbietungspflichtige Stellen in eine nichtstaatliche Trägerschaft überführt oder deren Aufgaben auf eine nichtstaatliche Stelle übertragen, haben diese alle Unterlagen, die bei Wirksamwerden der Änderung abgeschlossen sind, nach Maßgabe dieses Artikels anzubieten.
(3) Digitale Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu bestimmten, von den staatlichen Archiven im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle festzulegenden Intervallen anzubieten.“
c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 2 wird die Angabe „und“ am Ende durch die Angabe „ , “ ersetzt.
bb)Nr. 3 wird durch die folgenden Nrn. 3 und 4 ersetzt:
„3.die Auswahl der anzubietenden digitalen Unterlagen im Einzelnen festgesetzt werden und
4.die Anbietung von Unterlagen des Landesamtes für Verfassungsschutz (Landesamt) im Einzelnen geregelt werden.“
d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und wird wie folgt gefasst:
„(5) Die anbietungspflichtigen Stellen sind befugt, dem zuständigen staatlichen Archiv Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, wenn dies für die Zwecke der Archivierung oder der Beratung nach Art. 4 Abs. 5 Satz 1 erforderlich ist.“
e)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und nach der Angabe „Aufbewahrung“ wird die Angabe „nach diesem Gesetz“ eingefügt.
6.Art. 7 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
b)In Abs. 2 wird die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt und die Angabe „daß schutzwürdige Belange“ wird durch die Angabe „dass schutzwürdige Interessen“ ersetzt.
c)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „ , wenn sie älter als 30 Jahre sind“ gestrichen.
7.In Art. 8 Abs. 2 wird vor der Angabe „Art. 6 und 7“ die Angabe „die“ eingefügt.
8.Art. 9 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die staatlichen Archive haben die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts und seinen Schutz vor unbefugter Verarbeitung sowie die Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und Dritter und des Geheimnisschutzes sicherzustellen.“
bb)In Satz 2 wird nach der Angabe „vernichten“ die Angabe „oder zu löschen“ eingefügt.
cc)Satz 3 wird aufgehoben.
dd)Satz 4 wird Satz 3, die Angabe „mit Zustimmung der abgebenden Stelle“ wird gestrichen und nach der Angabe „vernichten“ wird die Angabe „oder löschen“ eingefügt.
b)In Abs. 2 wird die Angabe „Belange“ durch die Angabe „Interessen“ ersetzt.
c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Die staatlichen Archive können Findmittel, Archivgut und Reproduktionen von Archivgut nach Ablauf der Schutzfristen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 Satz 3 unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 veröffentlichen.“
9.Art. 10 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „Benützung“ durch die Angabe „Benutzung“ ersetzt.
b)In Abs. 1 wird die Angabe „und der Benützungsordnung“ gestrichen, die Angabe „Benützung“ wird durch die Angabe „Benutzung“ ersetzt und nach der Angabe „Verfügung“ wird die Angabe „ , soweit sich aus Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt“ eingefügt.
c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „benützt“ durch die Angabe „benutzt“ ersetzt und die Angabe „Benützung“ wird durch die Angabe „Benutzung“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Benützung“ durch die Angabe „Benutzung“ ersetzt.
cc)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
1.Grund zu der Annahme besteht, dass die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden,
2.Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
3.Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
4.der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder
5.ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde.“
dd)Folgender Satz 4 wird angefügt:
„4Archivgut, das vom Landesamt abgegeben wurde, kann nur im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle benutzt werden.“
d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt, die Angabe „ , mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen,“ wird gestrichen und die Angabe „Benützung“ wird durch die Angabe „Benutzung“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „benützt“ durch die Angabe „benutzt“ ersetzt.
cc)In Satz 3 wird die Angabe „90“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
dd)Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4Ist auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, so endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen. 5Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benutzt werden.“
ee)Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
„6Die Schutzfristen sind nicht auf Unterlagen anzuwenden, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.“
ff)Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Angabe „Sätze 2 und 4“ wird durch die Angabe „Satz 2 und 3“ ersetzt.
e)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Die Schutzfristen können im einzelnen Benutzungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen auf Antrag durch die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und keine Einschränkungs- oder Versagungsgründe gemäß Abs. 2 Satz 3 entgegenstehen. 2Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn darüber hinaus
1.die Betroffenen zugestimmt haben und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder
2.die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten Forschungs- oder Dokumentationszwecks, zur Schaffung wissenschaftlicher Infrastrukturen oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Stelle oder Person liegen, unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
3Die Schutzfristen können um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter dies erfordern. 4Ist das Archivgut bei Behörden, Gerichten oder sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern entstanden, bedarf die Verkürzung oder Verlängerung der Schutzfristen der Zustimmung der abgebenden Stelle. 5Die Zustimmung ist entbehrlich, soweit dies durch Vereinbarung mit der abgebenden Stelle festgelegt worden ist.“
f)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) 1Die Benutzung von Archivgut, das von Stellen des Bundes übernommen wurde, richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes. 2Gleiches gilt für Unterlagen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) oder anderen Geheimhaltungsvorschriften des Bundes unterliegen.“
g)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.“
h)Folgender Abs. 7 wird angefügt:
„(7) Näheres regelt die Benutzungsordnung.“
10.Art. 11 wird wie folgt gefasst:
„Art. 11
Ablieferung von Belegexemplaren
1Von jedem Werk, das zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut eines staatlichen Archivs verfasst oder erstellt worden ist, ist dem jeweiligen staatlichen Archiv ein Exemplar der Auflage unentgeltlich zu überlassen. 2Ist die Erfüllung dieser Pflicht im Einzelfall nicht zumutbar, kann das staatliche Archiv eine angemessene Entschädigung gewähren oder auf das Exemplar verzichten.“
11.In Art. 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Benützung“ durch die Angabe „Benutzung“ ersetzt.
12.Art. 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Unterlagen, die unter einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, sowie für personenbezogene Daten einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter Daten gelten Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 2 bis 7 und Abs. 4 bis 6 sinngemäß.“
13.Art. 14 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Benützungsordnungen“ durch die Angabe „Benutzungsordnungen“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
14.Art. 15 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „Benützung“ durch die Angabe „Benutzung“ und die Angabe „Ausschluß“ wird durch die Angabe „Ausschluss“ ersetzt.
b)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.die Maßnahmen zur Sicherung der in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Interessen im Einzelnen festzulegen.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
München, den 23. Dezember 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder