Fundstelle GVBl. 2025 S. 663

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Gesetz

2015-1-1-V, 700-2-W

700-2-W, 2015-1-1-V

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften und der Zuständigkeitsverordnung

vom 23. Dezember 2025

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

Das Bayerische Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Bayerisches Gesetz über

wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

(BayWiVG)“.

2.Nach Art. 20 wird folgender Teil 4 eingefügt:

„Teil 4

Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen

Art. 21

Pflicht zur Beteiligung

(1) 1Vorhabenträger von

1.genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m und

2.Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 000 Kilowatt

sind zur Beteiligung nach Art. 23 verpflichtet. 2Vorhabenträger ist, wer beabsichtigt, Windenergie- oder Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten und, soweit erforderlich, die Genehmigung beantragt, sowie dessen Rechtsnachfolger; nach Inbetriebnahme der Anlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Anlagen sowie dessen Rechtsnachfolger.

(2) Die Pflicht zur Beteiligung gilt nicht für

1.Anlagen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als unselbstständiger Teil eines im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sind,

2.Anlagen, die in einem Abstand von höchstens 2 000 m zu einem Gewerbe- oder Industriegebiet errichtet werden und bei denen der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung der in dem Gewerbe- oder Industriegebiet liegenden Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt ist,

3.Windenergieanlagen, die weit überwiegend der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen,

4.Anlagen, für die kein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur abgegeben oder kein Zuschlag erteilt wurde,

5.besondere Solaranlagen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023),

6.Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 15 EEG 2023, wobei es auf die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 Buchst. c EEG 2023 nicht ankommt,

7.Anlagen, die am 31. Dezember 2025 bereits genehmigt, rechtmäßig in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen bereits beantragt wurde,

8.Anlagen, deren Zulässigkeit durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB bestimmt wird, wenn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten ist, oder

9.den Fall eines vollständigen Austauschs von Windenergieanlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 die Genehmigung zum vollständigen Austausch erteilt wurde oder der Austausch unter Beifügung der vollständigen Unterlagen beantragt wurde.

Art. 22

Beteiligungsberechtigte

(1) Beteiligungsberechtigt sind alle Gemeinden in Bayern im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 (beteiligungsberechtigte Gemeinde).

(2) 1Befinden sich die Anlagen auf einem gemeindefreien Gebiet, gilt für die Anwendung der Art. 21, 23 und 25 auch der Landkreis, dem das gemeindefreie Gebiet nach Art. 7 der Landkreisordnung (LKrO) zugeteilt ist, als beteiligungsberechtigt. 2Art. 26 gilt entsprechend.

Art. 23

Gemeindebeteiligung

(1) 1Der Vorhabenträger hat die beteiligungsberechtigten Gemeinden angemessen an dem Vorhaben zu beteiligen. 2Die Beteiligung hat mit Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens zu erfolgen und ist mindestens 20 Jahre, längstens jedoch bis zur endgültigen Außerbetriebnahme der Anlage zu leisten.

(2) 1Als angemessen gilt eine Beteiligung nach Abs. 1, die sich wertmäßig an der Ausgleichsabgabe orientiert; Vorhabenträger und Gemeinden können eine Direktzahlung oder auch andere Beteiligungsmodelle vereinbaren. 2Als angemessene Beteiligung nach Abs. 1 gilt auch, wenn eine Beteiligung nach § 6 EEG 2023 in Höhe von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten wird.

Art. 24

Bürgerbeteiligung

(1) Der Vorhabenträger soll auch den Einwohnerinnen und Einwohnern der beteiligungsberechtigten Gemeinden ein Angebot zur Beteiligung an dem Vorhaben unterbreiten.

(2) Hierfür können insbesondere folgende Möglichkeiten der Beteiligung vorgesehen werden:

1.eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens,

2.die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften beziehungsweise Genossenschaften,

3.das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Anlagen oder Anlagenteile,

4.die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,

5.vergünstigte lokale Stromtarife oder Sparprodukte,

6.die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder

7.die Bereitstellung einer Ladeinfrastruktur für Elektromobilität.

Art. 25

Ausgleichsabgabe

(1) 1Solange der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach Art. 23 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann dieser durch Bescheid der jeweiligen beteiligungsberechtigten Gemeinde zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet werden. 2Ein Bescheid kann frühestens nach Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens erlassen werden.

(2) 1Die Ausgleichsabgabe beträgt insgesamt höchstens 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge. 2Der Bemessungszeitraum für die Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach Art. 23 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. 3Er endet mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach Art. 23 Abs. 1 und 2 in vollem Umfang nachkommt, spätestens jedoch nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens. 4Die Aufteilung der Ausgleichsabgabe erfolgt anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete an der Gesamtfläche des Umkreises nach § 6 Abs. 2 EEG 2023; für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt dies entsprechend. 5Bei mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden kann auf die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe anteilig nach Satz 4 durch einzelne beteiligungsberechtigte Gemeinden verzichtet werden. 6Der Vorhabenträger hat die zum Erlass eines Bescheides nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 26

Mittelverwendung

Die Gemeinden haben die Mittel nach den Art. 23 und 25 zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen bei ihren Einwohnerinnen und Einwohnern einzusetzen.“

3.Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.

4.Der bisherige Art. 21 wird Art. 27.

§ 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

In § 42 Abs. 2 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 570) und durch die Verordnung vom 25. November 2025 (GVBl. S. 579) geändert worden ist, werden die Wörter „Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften“ durch die Wörter „Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder