Fundstelle GVBl. 2025 S. 667

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Gesetz

753-1-U, 753-7-U, 2129-1-1-U, 2132-1-B, 753-5-U, 753-1-2-U

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften1)

vom 23. Dezember 2025

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Art. 3“ durch die Angabe „Art. 3 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

2.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

b)Satz 4 wird aufgehoben.

3.Nach Art. 15 werden die folgenden Art. 15a und 15b eingefügt:

„Art. 15a

Dauer der Befristung (Zu § 14 Abs. 2 und § 15 WHG)

Die Dauer der Befristung einer Erlaubnis oder Bewilligung soll für den längstmöglichen angemessenen Zeitraum entsprechend den Umständen des Einzelfalls festgelegt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht unterschreiten.

Art. 15b

Fortsetzung der Benutzung nach Ablauf der Befristung

(1) Die über eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung zugelassene Benutzung eines Gewässers darf nach Ablauf der Frist nach Maßgabe der bisherigen Erlaubnis oder Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Neuerteilung längstens fünf Jahre fortgesetzt werden, wenn und soweit

1.der Antrag auf Neuerteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Wasserbehörde mit für die wasserrechtliche Beurteilung hinreichenden Unterlagen gestellt wurde und

2.Belange des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern oder die Gewässerunterhaltung oder den Gewässerausbau nicht zu erschweren, nicht entgegenstehen.

(2) Über Entschädigungsansprüche, die durch die Fortsetzung der Benutzung ausgelöst werden, entscheidet die zuständige Wasserbehörde im Verfahren, für das ein Antrag nach Abs. 1 gestellt wurde.“

4.Dem Art. 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Die Ausübung des Gemeingebrauchs erfolgt auf eigene Gefahr. 2Dies gilt insbesondere für typische, sich aus dem Gewässer und seinen Ufern ergebende Gefahren. 3Durch die Ausübung des Gemeingebrauchs werden, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der zum Gewässerunterhalt Verpflichteten begründet.“

5.Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Behörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat.“

b)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „bis 4“ wird durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.

bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Auf diese Anlagen ist im Falle des Verfahrens mit Genehmigungsfiktion Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG nicht anzuwenden. 3Für Abwasserwärmepumpen gilt abweichend von Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG eine Frist von einem Monat.“

6.Nach Art. 30 wird folgender Art. 30a eingefügt:

„Art. 30a

Rechtsnachfolge (Zu § 8 Abs. 4 WHG)

1Der geplante Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser ist der zuständigen Behörde vorher in Textform anzuzeigen. 2Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Grundwasser zu thermischen Zwecken oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Gartenbaus.“

7.Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 50 Abs. 5, abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und zu § 51 Abs. 1 Satz 3, § 53 Abs. 4 WHG)“ durch die Angabe „(Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4, §§ 12, 50 Abs. 5, abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG)“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Bevölkerung haben Vorrang vor Wasserentnahmen für andere Zwecke.“

8.Nach Art. 34 wird folgender Art. 34a eingefügt:

„Art. 34a

Nutzung von Niederschlagswasser (Zu § 55 Abs. 2 WHG)

Neben den in § 55 Abs. 2 WHG genannten Möglichkeiten zur Beseitigung von Niederschlagswasser ist auch die nachhaltige Verwertung von Niederschlagswasser als Brauchwasser zulässig, sofern wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.“

9.In Art. 39 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „ , insbesondere auch durch gemeindliche Vorschüsse nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2,“ gestrichen.

10.Art. 42 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Ist der Freistaat Bayern als Unternehmer zum Ausbau eines Gewässers zum Zwecke des Hochwasserschutzes verpflichtet, so erhebt er von den Gemeinden Beiträge und Vorschüsse in Höhe von 20 % der Ausbaukosten. 2Satz 1 gilt nicht für den Bau gesteuerter Flutpolder mit einem planmäßigen Wirkbereich für Hochwasserereignisse, die statistisch seltener als einmal in 100 Jahren auftreten, sowie für den Bau von staatlichen Wasserspeichern, soweit diese überwiegend anderen Zwecken als dem Hochwasserschutz zu dienen bestimmt sind. 3Umlagefähige Kosten sind die im Zusammenhang mit dem Ausbau entstehenden Aufwendungen. 4Dies sind die Kosten für

1.die Planung,

2.den Grunderwerb,

3.die mit dem Ausbau in Zusammenhang stehenden Entschädigungszahlungen und

4.die nach Kostenberechnung des Unternehmers bei Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu erwartenden Baukosten unter Berücksichtigung der erwarteten Bauzeit und Preissteigerungen, die auf Basis des Mittelwertes der Steigerungen der vom Landesamt für Statistik veröffentlichten Baupreisindizes für Straßenbau, Brücken im Straßenbau und Ortskanäle der letzten zehn vollendeten Kalenderjahre zu diesem Zeitpunkt ermittelt wurden,

nach Abzug der Allgemeinkosten. 5Erhält zum Zeitpunkt nach Satz 4 Nr. 4 eine Gemeinde Stabilisierungshilfen nach Art. 11 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) oder gehört sie zum finanzkraftschwächsten Zehntel ihrer jeweiligen Größenklasse, ermittelt anhand der vom Landesamt für Statistik veröffentlichten Daten, kann abweichend von Satz 1 von der Erhebung von Beiträgen und Vorschüssen ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; § 163 der Abgabenordnung (AO) gilt entsprechend. 6Beiträge und Vorschüsse nach Satz 1 werden durch die Wasserwirtschaftsämter festgesetzt, sofern diese nicht in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt wurden.“

b)Abs. 4 wird aufgehoben.

11.Art. 43 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 werden die folgenden Abs. 2 bis 4 eingefügt:

„(2) 1Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 2Die Hochwasservorsorge soll als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

(3) 1Der Träger des Vorhabens hat für maßnahmenbedingte Flutungen von fremden Grundstücken in Hochwasserrückhaltebecken die privatrechtliche Verfügungsbefugnis für diese Einstauflächen sicherzustellen. 2Bei der Ermittlung der Einstauflächen ist das Hochwasserstauziel maßgeblich. 3Die Eigentümer der Einstauflächen sind zu entschädigen; für Eintragungen von Dienstbarkeiten ist ein einmaliger Betrag in Geld zu leisten. 4Art. 57 Satz 2 ist nicht anwendbar. 5Bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt.

(4) 1Wird ein Deich vom Freistaat Bayern zur Verbesserung des überregionalen Hochwasserschutzes rückgebaut oder rückverlegt, sind die Eigentümer der Grundstücke, die bislang durch den rückgebauten oder rückverlegten Deich vor einem Hochwasserereignis geschützt waren, durch einen einmaligen Betrag in Geld zu entschädigen. 2Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 5 und wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 68 Abs. 1 WHG sowie Plangenehmigungsbehörde nach § 68 Abs. 2 WHG für Hochwasserrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von mehr als einer Million Kubikmeter.“

12.Art. 44 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.“

13.Art. 46 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Wird ein Plan über die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens nach § 68 Abs. 3 WHG festgestellt, sind zugleich die durch das Hochwasserstauziel bestimmten Überflutungsflächen als Überschwemmungsgebiet im Sinn des § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG festzusetzen. 2Das Anhörungsverfahren nach Art. 73 Abs. 3 wird durch das Anhörungsverfahren für die Feststellung des Plans ersetzt. 3Bei Bekanntmachung und Auslegung des Plans ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu innerhalb der Einwendungsfrist nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayVwVfG hinzuweisen.“

b)Die bisherigen Abs. 4 bis 7 werden die Abs. 5 bis 8.

14.Art. 47 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Bei Vorhaben des Hochwasserschutzes nach Art. 43 Abs. 5 ist die Bekanntmachung durch die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach Art. 43 Abs. 5 spätestens zu bewirken, sobald und soweit das Vorhaben als raumverträglich beurteilt wurde.“

b)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

15.Art. 53 wird wie folgt gefasst:

„Art. 53

Digitales bayernweites Wasserbuch (Zu § 87 WHG)

(1) 1Die nach Art. 63 zuständigen Behörden führen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich von Amts wegen das bayernweite digitale Wasserbuch in gemeinsamer Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). 2In das digitale Wasserbuch sind alle wasserrechtlichen Rechtsakte und Anzeigen mit den jeweiligen Anlagen und zugehörigen Planbeilagen einzutragen. 3Bei rechtzeitig angemeldeten behaupteten alten Rechten und Befugnissen tritt an die Stelle des Bescheids die Anmeldung.

(2) 1Die im Sinne von Art. 63 zuständigen Behörden können die Daten des Wasserbuchs im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit soweit erforderlich für die in Abs. 3 genannten Zwecke verarbeiten. 2Die im Sinne von Art. 58 zuständigen Behörden können diese Daten im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit soweit erforderlich auslesen und verwenden.

(3) Die Verarbeitung der Daten der Wasserbücher erfolgt zu folgenden Zwecken:

1.Grundlage für wasserwirtschaftliche Planungen und Gewässerausbauvorhaben nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften,

2.Grundlage für einzelne Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften,

3.Kenntnis über die Rechtsverhältnisse an Gewässern, insbesondere in Bezug auf die Feststellung Beteiligter in einem wasserrechtlichen Verfahren und die Ermittlung wasserrechtlicher Belange in sonstigen Verfahren,

4.Vollzug des Teils 5 und des Kapitels 5 WHG,

5.Vollzug des Teils 7 und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG),

6.wissenschaftliche Forschung sowie

7.Erfüllung von Informations- und Berichtspflichten.

(4) 1Das Staatsministerium regelt in der Rechtsverordnung nach Art. 69 Abs. 6, wie das Wasserbuch einzurichten und zu führen ist. 2Es kann insbesondere die Pflichten der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 26 DSGVO festlegen und bestimmen, welche in analoger Form vorhandenen Inhalte zur Begrenzung des Aufwands von einer Überführung in die digitale Form ausgenommen werden. 3Ein Berechtigungs- und Zugriffskonzept sowie Vorgaben zum Löschen sind vorzusehen.

(5) Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.“

16.Art. 58 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Kreisverwaltungsbehörden“ die Angabe „ , soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist“ eingefügt.

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und der in Teil 7 Abschnitt 3 und 4 begründeten Verpflichtungen. 2Sie können hierzu Anordnungen für den Einzelfall erlassen.“

17.Art. 59 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „öffentliche“ gestrichen.

b)In Satz 4 wird nach der Angabe „Kostengesetz“ die Angabe „(KG)“ eingefügt.

18.In Art. 60 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des Abwasserabgabengesetzes“ durch die Angabe „AbwAG“ ersetzt und die Angabe „Kleinkläranlagen“ wird durch die Angabe „Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis zu 50 Einwohnerwerten (Kleinkläranlagen)“ ersetzt.

19.In Art. 60a Abs. 2 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.

20.In Art. 61 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Gesetz“ die Angabe „(Zulassung)“ eingefügt.

21.Art. 63 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „des Wasserhaushaltsgesetzes,“ die Angabe „des Abwasserabgabengesetzes,“ eingefügt.

bb)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Sie sind zuständige Behörde im Sinn dieser Gesetze.“

cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Für die Erteilung von Zulassungen für die Errichtung, den Betrieb und die Modernisierung folgender Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, ist die Regierung zuständig:

1.Anlagen ab einer installierten Leistung von 1 100 kW,

2.Pumpspeicherkraftwerke ab einer installierten Leistung von 1 100 kW,

3.Anlagen innerhalb eines Aus- und Einleitungssystems, wenn sich dieses System über mehr als den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde erstreckt und eine Anlage innerhalb des Systems über eine installierte Leistung ab 1 100 kW verfügt oder

4.Anlagen an grenzbildenden Gewässerstrecken zu einem anderen Land oder einem auswärtigen Staat sowie Anlagen, die den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet eines anderen Landes oder eines auswärtigen Staates wesentlich beeinflussen können.

2Die Regierungen sind für den Vollzug der Zulassungen nach Satz 1 und die Gewässeraufsicht an Anlagen nach Satz 1 zuständig.“

c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

d)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Entscheidungen nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 163 AO bedürfen

1.bei Beträgen von über 10 000 € bis 50 000 € des Einvernehmens der Regierung,

2.bei Beträgen von über 50 000 € bis 200 000 € des Einvernehmens des Staatsministeriums und

3.bei Beträgen von über 200 000 € oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung des Einvernehmens des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.“

e)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und folgender Satz 4 wird angefügt:

4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und Teil 7 Abschnitt 3 und 4 entsprechend.“

f)Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 6 und 7.

g)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 8 und nach der Angabe „Abs. 2“ wird die Angabe „oder § 70a Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.

22.Nach Art. 63 wird folgender Art. 63a eingefügt:

„Art. 63a

Zuständigkeit der Staatsoberkasse

1Der kassenmäßige Vollzug der jeweiligen Erhebung der Wassernutzungsgebühr, des Wasserentnahmeentgelts und der Abwasserabgabe obliegt der Staatsoberkasse Bayern in Landshut. 2Zum kassenmäßigen Vollzug gehören die Annahme und Buchung der Zahlungen, die Festsetzung und Anforderung der Zinsen und Säumniszuschläge, die Mahnung und die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens.“

23.Art. 64 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung gelten die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren maßgeblichen Verfahrensvorschriften zur Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit entsprechend.“

24.In Art. 67 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Art“ die Angabe „ , Form“ eingefügt.

25.Art. 69 wird wie folgt gefasst:

„Art. 69

Verfahrensbestimmungen (Abweichend von § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 70 Abs. 1 WHG)

(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind als digitale Verwaltungsverfahren durchzuführen.

(2) 1Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 2Für das Bewilligungsverfahren, das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 15 WHG und das Verfahren für eine Genehmigung nach Art. 35 gelten die Art. 72 bis 78 BayVwVfG entsprechend. 3Sieht das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung sowie die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht vor, werden diese dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung und die Dokumente auf der Internetseite der nach Art. 63 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden; auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 4Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die zuständige Behörde einen Erörterungstermin durchführen. 5Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, muss das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. 6Sind Privatrechte streitig, kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

(3) Die zuständige Behörde kann in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren und Verfahren nach Abs. 2 Satz 2 auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten einen Dritten (Projektmanager) mit der Vorbereitung und Durchführung insbesondere folgender Verfahrensschritte beauftragen:

1.der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.der Fristenkontrolle,

3.der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4.dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

5.der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach Art. 57,

6.dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

7.der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

8.der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,

9.der Leitung des Erörterungstermins und

10.dem Entwurf von Entscheidungen.

(4) 1Die zuständige Behörde soll im Falle der Beauftragung eines Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. 2Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. 3Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit. 4Die Tätigkeit des Projektmanagers ist bei der Entscheidung nach dem Kostengesetz angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die zuständige Behörde.

(6) 1Das Staatsministerium hat durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur digitalen Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen vorzusehen:

1.zur digitalen Einreichung von Anträgen, Anzeigen oder Erklärungen sowie zur Vornahme sonstiger Verfahrenshandlungen im jeweiligen wasserrechtlichen Verfahren,

2.zur Authentifizierung von

a)Beteiligen, Bevollmächtigen, Beiständen, Empfangsbevollmächtigen sowie weiteren Personen, die in wasserrechtlichen Verfahren eine Funktion wahrnehmen,

b)Behörden, Trägern öffentlicher Belange, Sachverständigen, Gebietskörperschaften und Körperschafen des öffentlichen Rechts,

c)Verbänden, Vereinigungen und Organisationen und

d)Betroffenen, Einwendern und der Öffentlichkeit,

jeweils entsprechend ihres jeweiligen Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechts,

3.zur Vorgabe der ausschließlich digital vorzunehmenden Verfahrenshandlungen,

4.zur digitalen Umsetzung einzelner Verfahrensschritte im jeweiligen wasserrechtlichen Verfahren, wie insbesondere die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung, die Vorbereitung eines Erörterungstermins oder sonstiger Besprechungen,

5.zur rein digitalen Durchführung aller wasserrechtlicher Verfahren einschließlich Anzeigen, Informationen und Erklärungen,

6.zur digitalen Erstellung, zum Erlass und zur Bekanntgabe von wasserrechtlichen Rechtsakten einschließlich der Zustellung,

7.zur digitalen Bearbeitung von Rechtsmitteln gegen wasserrechtliche Rechtsakte,

8.zum Inhalt und zur Führung eines digitalen Wasserbuchs,

9.zur digitalen Archivierung der wasserrechtlichen Akten,

10.zur Erleichterung der Kontrolle und Überprüfung wasserrechtlicher Rechtsakte mittels Digitalisierung,

11.zur verbindlichen Nutzung von Softwareprogrammen und

12.zum Zeitpunkt, ab dem die jeweiligen wasserrechtlichen Verfahren vollständig digital durchzuführen sind.

3Satz 2 gilt entsprechend für den Erlass von Rechtsverordnungen und die Aufstellung von Plänen gemäß Art. 73. 4Dabei können zur Digitalisierung wasserrechtlicher Verfahren insbesondere von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verfahrens- und Formvorschriften Abweichungen vorgesehen werden.“

26.Art. 70 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 6 wird die Angabe „ . “ am Ende durch die Angabe „ ; “ ersetzt.

bbb)Folgende Nr. 7 wird angefügt:

„7.Entnehmen von Wasser aus Gewässern erster und zweiter Ordnung für Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes.“

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Satz 1 Nr. 1 Variante 1 und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 finden auch Anwendung, sofern zusätzlich zur thermischen Nutzung oder der Einleitung des in Kleinkläranlagen behandelten Schmutzwassers eine erlaubnisfreie Benutzung des Gewässers über dieselbe Benutzungsanlage erfolgt.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd)Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:

4Satz 3 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Behörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat. 5Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG findet in den Fällen von Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 5 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und nach der Angabe „erfüllt“ wird die Angabe „sind sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 durch die zusätzliche erlaubnisfreie Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen“ eingefügt.

bbb)In den Nrn. 2 und 3 wird nach der Angabe „Abs. 1“ jeweils die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

cc)In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

dd)Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:

4Wird im Fall von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach Ablauf einer befristeten beschränkten Erlaubnis eine Wiedererteilung beantragt, ist ein Gutachten nach Satz 1 Nr. 5 entbehrlich, wenn der Behörde eine Bestätigung eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Anlage keine wesentlichen Abweichungen vom Inhalt der ursprünglichen Erlaubnis aufweist. 5Im Fall von Satz 4 greift der private Sachverständige soweit möglich auf bestehende Unterlagen zurück.“

27.Art. 73 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 6 eingefügt:

2Art. 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Das Verfahren nach Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Verordnungsentwurf entweder eine bestehende Rechtsverordnung ändert und durch diese Änderung Belange von Betroffenen nicht wesentlich berührt werden oder eine Rechtsverordnung aufhebt. 4Der Begünstigte ist vorher anzuhören. 5Eine Verletzung der Vorschriften des Anhörungsverfahrens nach Satz 1 ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung das Ergebnis des Verfahrens nicht beeinflusst hat. 6Rechtsverordnungen nach Satz 1 können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 7.

28.Nach Teil 6 wird folgender Teil 7 eingefügt:

‚Teil 7

Gewässerbenutzungsabgaben

Abschnitt 1

Wassernutzungsgebühr

Art. 74

Gebührenpflicht und -schuldner

(1) 1Der Freistaat Bayern erhebt für die der Wasserkraftnutzung dienenden Gewässerbenutzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, Nr. 2 oder Nr. 4 Alternative 2 WHG staatseigener Gewässer eine Nutzungsgebühr, wenn die mittlere Leistung 1 100 kW übersteigt. 2Bei Gewässern, die von den Bayerischen Staatsforsten verwaltet werden, tritt an Stelle einer Nutzungsgebühr ein durch privatrechtlichen Vertrag festzulegendes Entgelt.

(2) 1Eine Nutzungsgebühr wird nicht erhoben, soweit dem Benutzer ein Recht auf unentgeltliche Nutzung des Gewässers zusteht oder ein solches Recht auf Grund einer in die Zeit vor dem 1. Januar 1908 zurückreichenden tatsächlichen unentgeltlichen Nutzung anzunehmen ist oder soweit bestehende vertragliche Regelungen entgegenstehen. 2Die Gebührenfreiheit bleibt im Umfang der bisherigen Nutzung auch bestehen, wenn die der Nutzung dienende Anlage geändert oder erneuert wird. 3Es bleibt auch die auf den bisherigen Nutzungsumfang entfallende Verbesserung des technischen Wirkungsgrades gebührenfrei.

(3) 1Die Gebührenpflicht beginnt und endet mit der Wirksamkeit der Zulassung. 2Soweit keine Zulassung vorliegt, beginnt die Gebührenpflicht mit dem erstmaligen Beginn der Nutzung und endet mit dem Ende der Nutzung.

(4) 1Die Nutzungsgebühr schuldet der Benutzer, dem die Zulassung erteilt wurde. 2Geht die Zulassung auf einen anderen Benutzer über, so hat dieser die Nutzungsgebühr vom Beginn des auf den Übergang folgenden Kalenderjahres an zu zahlen. 3Er haftet jedoch gesamtschuldnerisch mit dem bisherigen Benutzer für bereits fällig gewordene Nutzungsgebühren.

(5) Nutzen Mehrere gemeinschaftlich Gewässer ohne erforderliche Zulassung, so haften sie gesamtschuldnerisch für die Nutzungsgebühr.

Art. 75

Höhe der Gebühr, Berechnung, Fälligkeit

(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Nutzungsgebührenverzeichnis der Anlage 3.

(2) 1Die Nutzungsgebühren werden für je ein Kalenderjahr als Jahresgebühr berechnet. 2Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Lauf eines Kalenderjahres, so wird ein Zwölftel der Jahresgebühr für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht berechnet.

(3) Die Jahresgebühr wird am 2. Januar jeden Jahres, Teiljahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Gebührenpflicht begonnen hat.

Art. 76

Festsetzung

(1) Die Nutzungsgebühr und die Zinsen nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 werden von der Behörde festgesetzt, die für die Zulassung der gebührenpflichtigen Nutzung zuständig ist.

(2) Wird der Gebührenbescheid gleichzeitig mit dem Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid erlassen, so soll er mit diesem verbunden werden.

Art. 77

Gebührenerhebung

1Die Nutzungsgebühr wird von der Dienststelle des Landesamts für Finanzen, in deren Zuständigkeitsbereich die Gewässerbenutzung stattfindet, erhoben. 2Die für die Gebührenerhebung zuständige Behörde entscheidet auch in den Fällen des Art. 95 Abs. 1. 3Die Zuständigkeiten der Finanzämter und der Behörden, die den Gebührenbescheid erlassen haben, zur Anordnung und Durchführung der Vollstreckung der Nutzungsgebühren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz bleiben unberührt.

Abschnitt 2

Wasserentnahmeentgelt

Art. 78

Entgelt für Wasserentnahmen, Ausnahmen

(1) Der Freistaat Bayern erhebt für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Wasserentnahme) ein zweckgebundenes Wasserentnahmeentgelt.

(2) Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts ist verpflichtet, wer im Zeitpunkt einer zulassungspflichtigen Wasserentnahme die Zulassung innehat oder im Sinne des Abs. 1 Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt (Entgeltpflichtiger).

(3) Ein Entgelt wird nicht erhoben für Wasserentnahmen

1.zur Gefahrenabwehr gemäß § 8 Abs. 2 WHG,

2.für Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gemäß § 8 Abs. 3 WHG,

3.im Rahmen von Boden- oder Grundwassersanierungen,

4.für Maßnahmen zu Zwecken des Hochwasserschutzes im Sinn des Art. 39, des Trinkwasserschutzes, der staatlichen Überleitung von Wasser aus einem Gewässer in ein anderes oder ausschließlich der Ökologie sowie für rein staatliche Zwecke,

5.die nur einmalig für einen beantragten Zeitraum unter zwei Jahren durchgeführt werden,

6.für zulassungsfreie Benutzungen des Grundwassers gemäß § 46 Abs. 1 WHG oder Art. 29 Abs. 1,

7.zur thermischen Nutzung, soweit das Wasser ohne weitere Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit dem Grundwasser, hilfsweise einem oberirdischen Gewässer, unmittelbar wieder zugeführt wird,

8.aus oberflächennahem Grundwasser, bei denen vorher Wasser aus oberirdischen Gewässern künstlich mittels Versickerung diesem Grundwasser zu Zwecken der Reinigung zugeführt wurde, soweit die entnommene Grundwassermenge die dem Grundwasser zugeführte Wassermenge nicht übersteigt,

9.aus staatlich anerkannten Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeabfüllung oder Getränkeherstellung verwendet wird,

10.für Zwecke der Fischerei,

11.für Zwecke der erneuerbaren Energien,

12.durch Wasser- und Bodenverbände zum Zwecke der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Bewässerung oder

13.soweit die Gesamtwassermenge nicht mehr als 5 000 m3 im Kalenderjahr je Entgeltpflichtigem (Freibetrag) beträgt.

Art. 79

Bemessungsgrundlage, Entgeltsätze, Veranlagungszeitraum

(1) 1Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der gestatteten Jahresmenge der Wasserentnahme. 2Abweichend von Satz 1 ist die tatsächlich entnommene Wassermenge im Kalenderjahr als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wenn eine rechtzeitige Erklärung mit entsprechender Glaubhaftmachung bis spätestens zum 1. März des folgenden Kalenderjahres über eine durch das Staatsministerium bereitgestellte Online-Plattform an die zuständige Behörde erfolgt. 3Hilfsweise kann die tatsächlich entnommene Wassermenge im Kalenderjahr durch eine Versicherung an Eides Statt gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist nach Satz 2 erklärt werden; Art. 27 BayVwVfG ist anwendbar. 4Bei Wasserentnahmen zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung reduziert sich die nach Satz 2 mitgeteilte tatsächlich entnommene Wassermenge um zwei Prozent. 5Ergibt sich die Bemessungsgrundlage nicht aus einer behördlichen Zulassung nach Satz 1 und kann sie auch nicht auf andere Weise nachgewiesen werden, so kann die zuständige Behörde die Mengen im Wege der Schätzung festsetzen. 6Vor einer Festsetzung des Entgelts auf Grund einer Schätzung hat die zuständige Behörde den Entgeltpflichtigen anzuhören.

(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 10 Cent je Kubikmeter.

(3) 1Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. 2Im Falle der endgültigen Einstellung der Wasserentnahme muss die entgeltverpflichtete Person auf die Befugnis aus dem zulassenden Bescheid durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde endgültig verzichtet haben. 3Die Wasserentnahme gilt frühestens mit Zugang der Erklärung bei der Kreisverwaltungsbehörde als eingestellt. 4Wird die Wasserentnahme auf Grund eines Widerrufs oder der Rücknahme eines der Wasserentnahme zulassenden Bescheides eingestellt, so gilt die Wasserentnahme frühestens mit Eintritt der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides als eingestellt.

Art. 80

Festsetzung, Fälligkeit

(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde setzt das Wasserentnahmeentgelt jährlich durch Bescheid gegenüber der entgeltpflichtigen Person von Amts wegen fest (Festsetzungsbescheid). 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird. 3Anfechtungsklagen gegen den Festsetzungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

Art. 81

Zweckbindung

(1) 1Das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt steht dem Freistaat Bayern zweckgebunden ausschließlich für Maßnahmen des effektiven Wasser- und Trinkwasserschutzes sowie der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung zu. 2Insbesondere sollen der Aufwand für Maßnahmen des Trinkwasserschutzes und der langfristigen Wassersicherheit in Bayern daraus gedeckt werden.

(2) 1Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird der mit dem Vollzug dieses Abschnittes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. 2Das Nähere bestimmt der Haushaltsplan.

(3) 1Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der den Kreisverwaltungsbehörden durch den Vollzug dieses Abschnittes entsteht, erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts pauschale Zuweisungen. 2Die Höhe der Zuweisung legt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Anhörung der in Betracht kommenden kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung fest. 3Sie kann insbesondere bestimmen, dass sich die Zuweisung nach einem Anteil an den festgesetzten Abgaben oder der Zahl der Bescheide richtet.

Abschnitt 3

Abwasserabgabe

Unterabschnitt 1

Bewertungsgrundlagen

Art. 82

Bewertung von Stickstoff (Zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AbwAG)

Bei einem Überwachungswert für Stickstoff gesamt, der nur bei einer Abwassertemperatur von zwölf Grad Celsius und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasseranlage oder in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober einzuhalten ist, wird dieser Wert auch der Bewertung der Schädlichkeit von Abwassereinleitungen bei niedrigeren Temperaturen oder während der übrigen Zeit des Veranlagungsjahres zugrunde gelegt.

Unterabschnitt 2

Ermittlung der Schädlichkeit

Art. 83

Ermittlung auf Grund des Bescheids oder in sonstigen Fällen (Zu den §§ 4 und 6 AbwAG)

1Überwachungswerte sind für die Konzentration in Milligramm je Liter, für den Verdünnungsfaktor in ganzen Zahlen zu begrenzen oder zu erklären. 2Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. 3Im Bescheid soll auch die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht festgesetzt werden.

Art. 84

Vorbelastung (Zu § 4 Abs. 3 AbwAG)

Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) zu berücksichtigen.

Art. 85

Erklärung und Nachweis niedrigerer Werte (Zu § 4 Abs. 5 AbwAG)

(1) 1Wird nach § 4 Abs. 5 AbwAG gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde erklärt, dass eine niedrigere als die nach Art. 83 festgesetzte Abwassermenge eingehalten wird, ist auch nachzuweisen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. 2§ 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 AbwAG gilt für die Schmutzwassermenge entsprechend.

(2) 1Die Einhaltung des niedriger erklärten Wertes ist durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen mit der Maßgabe, dass diese Messungen mindestens vierzehntäglich und höchstens täglich durchzuführen sind. 2Ein nach Satz 1 durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen im Sinn von § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG. 3Der Nachweis ist spätestens drei Monate nach Ende des nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärten Zeitraums dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen.

Art. 86

Abgabe für Niederschlagswasser (Zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt für die jeweilige Einleitungsstelle abgabefrei, wenn es

1.aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird, und

2.die Anforderungen des die Einleitung gestattenden Bescheids für diese Einleitungsstelle erfüllt sind.

(2) 1Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation, die nicht die Anforderungen des Abs. 1 Nr. 1 erfüllt (Mischsystem), bleibt für die jeweilige Einleitungsstelle abgabefrei, wenn

1.die Anforderungen des die Einleitung gestattenden Bescheids für diese Einleitungsstelle erfüllt sind,

2.die Rückhalteeinrichtungen im Mischsystem des Trägers so bemessen sind, dass je Hektar an das Mischsystem angeschlossene befestigte Fläche insgesamt ein Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung von mindestens 5 m3 vorliegt und das in den Rückhalteeinrichtungen insgesamt zurückgehaltene Mischwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, welche die Anforderungen nach § 7a Abs. 1 und 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 57 Abs. 1 und 2 WHG erfüllt und die Anforderungen des die Einleitung gestattenden Bescheids an die Abwasserbehandlung einhält, und

3.eine Abgabeerklärung gemäß Art. 91 Abs. 2 und 4 vorliegt.

2Satz 1 Nr. 2 ist auf Anforderungen für Stickstoff gesamt während einer nach § 57 Abs. 5 Satz 1 WHG oder der Reinhalteordnung kommunales Abwasser (ROkAbw) eingeräumten Frist nicht anzuwenden. 3Die befestigte Fläche, das Speichervolumen und die jeweiligen an die Mischwasserbehandlung oder die Mischwasserentlastung angeschlossenen Einwohner sind vom Einleiter gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde zu erklären.

(3) Bei Berechnungen oder Schätzungen ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

Art. 87

Abgabe für Kleineinleiter (Zu § 8 AbwAG)

(1) Die Kleineinleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser bleibt abgabefrei, wenn

1.es in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und

2.der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht beseitigt oder verwertet oder nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwertet wird; hierzu ist eine Bestätigung der Gemeinde vorzulegen.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird oder die nach Abs. 1 abgabefrei sind oder deren Abwasser gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung in den Untergrund verbracht wird.

(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

Unterabschnitt 3

Abgabepflicht

Art. 88

Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (Zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)

(1) 1Die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise, sind an Stelle von Einleitern abgabepflichtig, die weniger als 8 m3 je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. 2Ist einer Gemeinde oder einem Zweckverband nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde übertragen, so kann in der Zweckvereinbarung oder in den Verbandssatzungen bestimmt werden, dass die beauftragte Gemeinde oder der Zweckverband an Stelle der Einleiter nach Satz 1 abgabepflichtig ist. 3Auf Antrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann die Kreisverwaltungsbehörde bestimmen, dass die Körperschaft auch in anderen Fällen an Stelle eines Einleiters abgabepflichtig ist. 4Auf Antrag der Körperschaft ist diese Regelung für das auf die Antragstellung folgende Kalenderjahr wieder aufzuheben.

(2) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in einem festzusetzenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiber der Flusskläranlage an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig ist.

(3) 1Körperschaften, die an Stelle von Einleitern abgabepflichtig sind, sollen zum Ausgleich für die ihnen entstehenden Aufwendungen eine Kommunalabgabe nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) von den Grundstückseigentümern oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten, auf deren Grundstück das Abwasser anfällt, oder von den Abwassereinleitern erheben. 2Art. 2 KAG gilt entsprechend. 3Der von den Körper­schaften zu wählende Abgabetatbestand darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Menge und Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers stehen.

(4) Sind Körperschaften für das Einleiten von Abwasser aus einer Straßenentwässerungsanlage abgabepflichtig, kann die Straßenbaubehörde die entstandenen Aufwendungen anteilig auf die Grundstückseigentümer oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten, deren Grundstücke an die Straßenentwässerungsanlage angeschlossen sind, durch Bescheid abwälzen.

Art. 89

Verdünnung (Zu § 9 Abs. 5 AbwAG)

1Eine Verdünnung ist bei häuslichem und bei kommunalem Abwasser zulässig, wenn der geschätzte Verdünnungsanteil im Jahresmittel ein Viertel des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. 2Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, ist bei der Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabesatzes ein entsprechend der bestehenden Verdünnung unter Berücksichtigung der noch zulässigen Verdünnung nach Satz 1 verringerter Konzentrationswert (Anforderungswert) zugrunde zu legen.

Art. 90

Verrechnung von Abwasserabgaben (Zu § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG)

(1) 1Entstandene Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen oder Einrichtungen, die dazu dienen, die Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 1 oder Abs. 2 zu erfüllen, können mit der Abgabe für Nieder­schlagswassereinleitungen verrechnet werden, soweit eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht zulässig ist. 2§ 10 Abs. 3 AbwAG gilt im Übrigen entsprechend.

(2) Mit geschuldeter Abgabe kann verrechnen, wer Aufwendungen erbracht hat.

(3) 1Die entstandenen Aufwendungen werden auf Grund einer der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegenden Erklärung mit der Abwasserabgabe verrechnet. 2Eine abgegebene Erklärung ist unverzüglich zu berichtigen, wenn erkannt wird, dass die Erklärung unvollständig oder unrichtig ist oder dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat und dass es dadurch zu einer Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist.

(4) Die Verminderung der Schadstofffracht nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG wird von der Kreisverwaltungsbehörde geschätzt.

(5) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann für die Nachprüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen von Wirtschaftsprüfern verlangen. 2Das Ergebnis der Nachprüfung ist gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzustellen.

Unterabschnitt 4

Festsetzung und Erhebung der Abgabe

Art. 91

Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht (Zu § 11 AbwAG)

(1) 1Wird die Abgabe nicht auf Grund des Bescheids nach § 4 Abs. 1 bis 3 AbwAG ermittelt, hat der Abgabepflichtige die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen (Abgabeerklärung). 2Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung oder eine Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabensatzes vorgesehen, so hat der Abgabepflichtige auch hierfür die erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Die Abgabeerklärung ist außer im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG für jedes Kalenderjahr spätestens zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.

(3) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid einer anderen als der nach Art. 63 Abs. 1 zuständigen Behörde zugelassen, insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 WHG, so hat diese Behörde der nach Art. 63 Abs. 1 zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheids zum Erlass des Abgabenbescheids zu übersenden.

(4) Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Abschnitt sind über eine durch das Staatsministerium eingeführte Datenbank abzugeben.

Art. 92

Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit, Abgabebescheid

(1) Die Abgabe wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) 1Ist die Abgabe auf Grund des Bescheids nach § 4 AbwAG zu ermitteln, so können die auf die einzelnen Kalenderjahre entfallenden Abgaben insoweit im Voraus für die Geltungsdauer des Bescheids festgesetzt werden. 2Festsetzungen der Abgabe stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung, wenn nachträglich andere Werte für die Jahresschmutzwassermenge oder für den Verdünnungsanteil festgestellt oder die gesetzlichen Grundlagen für die Festlegungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 AbwAG geändert werden. 3Die Art. 48 bis 51 BayVwVfG bleiben im Übrigen unberührt.

(3) 1Die Abgabe ist am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig. 2Kann bis zum 20. Dezember für das laufende Kalenderjahr kein Abgabebescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Jahresbetrags festgesetzt werden. 3Hat der Abgabepflichtige bis 20. Dezember weder einen Abgabebescheid noch einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, ist eine Vorauszahlung in Vorjahreshöhe zu entrichten. 4Für die Vorauszahlung gilt Satz 1 entsprechend.

(4) 1Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Abschnitt sollen elektronisch erlassen werden. 2Ist eine elektronische Entscheidung nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist die Entscheidung schriftlich zu erlassen.

Unterabschnitt 5

Verwendung der Abwasserabgabe

Art. 93

Verwendung, Verwaltungsaufwand, Beirat (Zu § 13 AbwAG)

(1) 1Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe einschließlich von Rückflüssen aus Darlehen und deren Ver­zinsung ist im Rahmen der Zweckbindung des § 13 AbwAG und nach Maßgabe des Haushaltsplans bevorzugt zu verwenden

1.für Schwerpunkte der Sanierung der Gewässer,

2.in Gebieten, deren Struktur zur Verbesserung und Erhaltung der Lebens- und Arbeitsbedingungen nachhaltig gestärkt werden soll,

3.für Unternehmen von regionalen oder sektoralen Gruppen, bei denen ohne Zuwendungen erheblich nachteilige wirtschaftliche Entwicklungen eintreten würden,

4.für den Bau von Modellanlagen zur Behandlung von Abwasser oder

5.für Abwasseranlagen, an die erheblich über dem Durchschnitt liegende Anforderungen gestellt werden.

2Für Aufwendungen, die nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG oder nach Art. 90 mit geschuldeter Abgabe verrechnet werden, dürfen keine staatlichen Zuwendungen gewährt werden. 3Werden Aufwendungen für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (Zuführungsanlagen), ganz oder teilweise nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet, dürfen für diese Zuführungsanlagen insgesamt keine staatlichen Zuwendungen zugesagt oder bewilligt werden, wenn die Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird. 3Erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind zu widerrufen.

(2) 1Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Abschnittes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. 2Das Nähere bestimmt der Haushaltsplan.

(3) 1Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der den Kreisverwaltungsbehörden durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entsteht, erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden aus den Mitteln nach Abs. 2 pauschale Zuweisungen. 2Die Höhe der Zuweisung legt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung fest. 3Sie kann insbesondere bestimmen, dass sich die Zuweisung nach einem Anteil an den festgesetzten Abgaben oder der Zahl der Bescheide richtet.

(4) Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der bei der Abwälzung der Abgabe nach Art. 88 Abs. 3 entsteht, und für die Fälle, in denen ein Ausgleich der Abgabeschuld nach Art. 88 Abs. 3 nicht erlangt werden kann, ist von der Abgabeschuld der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände im Jahr eine Pauschale von 51 Cent je Einwohner, für den die Abgabe zu entrichten ist, abzusetzen.

(5) 1Für die Maßnahmen nach Abs. 1 ist auf der Grundlage des Haushaltsplans ein Programm aufzustellen. 2Hierbei wirkt beratend ein Beirat mit, der aus sechs Vertretern der Abgabepflichtigen besteht. 3Von den Beiratsmitgliedern werden eines

1.vom Bayerischen Gemeindetag,

2.vom Bayerischen Städtetag,

3.vom Bayerischen Landkreistag,

4.vom Bayerischen Industrie- und Handelskammertag,

5.vom Landesverband der Bayerischen Industrie,

6.vom Bayerischen Handwerkstag

benannt. 4Es können jeweils auch Stellvertreter benannt werden. 5Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. 6Den Mitgliedern kann aus den Mitteln für den Verwaltungsaufwand (Abs. 2) eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. 7Die Geschäftsordnung des Beirats und die Aufwandsentschädigung regelt das Staatsministerium.

Abschnitt 4

Anwendung der Abgabenordnung

Art. 94

Festsetzungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Festsetzungsverfahren für das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:

1.aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –

a)über die steuerlichen Begriffsbestimmungen:

§ 3 Abs. 4 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15 AO,

b)über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger:

§ 32 AO,

2.aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –

a)über die Steuerpflichtigen:

die §§ 33 bis 36 AO,

b)über das Steuerschuldverhältnis:

die §§ 37, 42, 44 bis 49 AO,

c)über die Haftung:

die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 AO,

3.aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –

a)über die Beweismittel:

§ 92 AO,

b)über den Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten:

die §§ 93, 94, 95 Abs. 1 Satz 1 und § 96 AO,

c)über den Beweis durch Urkunden und Augenschein:

die §§ 98 und 99 AO,

d)über die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte:

die §§ 101 bis 106 AO,

4.aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –

a)über die Steuererklärung:

die §§ 152 und 153 AO,

b)über die Steuerfestsetzung:

§ 155 Abs. 3 und 4, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2 sowie die §§ 163 bis 166 AO,

c)über die Festsetzungsverjährung:

die §§ 169 bis 171 AO mit der Maßgabe, dass in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt, sowie § 174 Abs. 1 bis 3 AO und

d)über die Haftung:

die §§ 191 und 192 AO.

(2) Unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung erlöschen Ansprüche nach Art. 90 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht zuvor gemäß Art. 91 Abs. 4 gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.

(3) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle

1.der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Kreisverwaltungsbehörde,

2.der Angabe „der obersten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer verwaltet“ die Angabe „dem Staatsministerium“,

3.der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Abgabe(n)“,

4.der Angabe „Besteuerung“ bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Heranziehung zu Entgelten“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Heranziehung zu Abgaben“,

5.des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht und

6.der Angabe „§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ die Angabe „Art. 15 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“.

Art. 95

Erhebungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Erhebungsverfahren für die Wassernutzungsgebühr, das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:

1.über die Stundung und den Erlass:

die §§ 222 und 227 AO,

2.über die Zahlungsverjährung:

die §§ 228 bis 232 AO,

3.über die Verzinsung von hinterzogenen Steuern und über die Erhebung von Stundungszinsen:

§ 234 Abs. 1 und 2 sowie § 235 Abs. 1 bis 3 AO,

4.über die Entrichtung von Zinsen auf Erstattungsbeträge:

§ 236 Abs. 1 bis 3 und 5 AO mit der Maßgabe, dass in § 236 Abs. 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,

5.über die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

§ 237 Abs. 1, 2 und 4 AO mit der Maßgabe, dass an Stelle der Angabe „Einspruch(s)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – die Angabe „Widerspruch(s)“ tritt sowie in § 237 Abs. 4 AO an die Stelle der Angabe „und 3 gelten“ die Angabe „gilt“ tritt,

6.über die Höhe der Verzinsung:

die §§ 238 und 239 AO,

7.über Säumniszuschläge:

§ 240 Abs. 1, 3 und 4 AO,

8.über die Sicherheitsleistung:

die §§ 241 bis 248 AO.

(2) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle

1.der Finanzbehörden die Kreisverwaltungsbehörde,

2.der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei der Wassernutzungsgebühr die Angabe „Gebühr(en)“, bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Abgabe(n)“ und

3.der Angabe „Besteuerung“ bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Heranziehung zu Entgelten“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Heranziehung zu Abgaben“.

Art. 96

Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Für die Hinterziehung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO entsprechend.

(2) Für die Verkürzung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 AO entsprechend.

(3) Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle

1.der Finanzbehörden die Kreisverwaltungsbehörde und

2.der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei der Wassernutzungsgebühr die Angabe „Gebühr(en)“ und bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“.‘

29.Der bisherige Teil 7 wird Teil 8.

30.Der bisherige Art. 74 wird Art. 97 und Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)Dem Buchst. d wird die Angabe „),“ angefügt.

b)Nach Buchst. d wird folgender Buchst. e eingefügt:

„e)zur abwasserabgabenrechtlichen Anordnung (Art. 58 Abs. 3)“.

31.Der bisherige Teil 8 wird Teil 9.

32.Der bisherige Art. 75 wird Art. 98.

33.Der bisherige Art. 76 wird Art. 99 und wie folgt gefasst:

„Art. 99

Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) und das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 103 der Verfassung) eingeschränkt werden.“

34.Nach Art. 99 wird folgender Art. 100 eingefügt:

„Art. 100

Übergangsregelungen

(1) 1Für Verwaltungsverfahren im Anwendungsbereich des Art. 63 Abs. 2 Satz 1, bei denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nach § 11a Abs. 5 Satz 1 WHG bestätigt wurde, bleiben die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. 2Solange die Zuständigkeit einer Kreisverwaltungsbehörde nach Satz 1 fortdauert, bleibt sie auch für die Aufgaben nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 zuständig.

(2) 1Bis zur vollständigen Inbetriebnahme der in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 genannten Datenbank kann die Abgabe von Erklärungen der tatsächlich entnommenen Jahreswassermenge mit entsprechenden Nachweisen auch nach den allgemeinen Regelungen erfolgen. 2Das Staatsministerium gibt die vollständige Inbetriebnahme der Datenbank nach Satz 1 in der Rechtsverordnung nach Art. 69 Abs. 6 bekannt.

(3) 1Abweichend von Art. 79 Abs. 3 Satz 1 bemisst sich der Veranlagungszeitraum für das erste Erhebungsjahr vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2026. 2Im ersten Erhebungsjahr bemisst sich das Wasserentnahmeentgelt nach der Hälfte der gestatteten Jahresmenge der Wasserentnahme. 3Abweichend von Art. 79 Abs. 1 Satz 2 ist die tatsächlich entnommene Wassermenge im Zeitraum nach Satz 1 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wenn eine entsprechende Erklärung gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 2 erfolgt. 4Der Freibetrag nach Art. 78 Abs. 3 Nr. 13 beträgt 2 500 m3 im Veranlagungszeitraum nach Satz 1.

(4) Für Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, die Veranlagungszeiträume bis einschließlich des Jahres 2025 betreffen, ist die Verordnung über die Gebühren für die Nutzung staatseigener Gewässer (WNGebO) in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) 1Für Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, die Veranlagungszeiträume bis einschließlich des Jahres 2025 betreffen, ist das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. 2Ausgenommen von Satz 1 ist Art. 8a Satz 1 BayAbwAG in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.

(6) Gemeinden können eine Anpassung vertraglich vor dem 1. Januar 2026 nach Art. 42 Abs. 2 vereinbarter Leistungen verlangen, wenn die Ausführung der jeweiligen Leistung vor diesem Datum noch nicht begonnen wurde und sich nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 eine günstigere Regelung ergibt.

(7) 1Wer eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG ab dem 1. Januar 2026 ohne die erforderliche Gestattung ausübt und bis spätestens zum 31. Dezember 2027 die Gestattung gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 1 bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mit den für die wasserrechtliche Beurteilung hinreichenden Unterlagen beantragt und das dafür entsprechende Wasserentnahmeentgelt gemäß Art. 80 fristgerecht bezahlt, wird nicht wegen Hinterziehung oder wegen Verkürzung von Wasserentnahmeentgelten bestraft und für die Anwendung des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gilt die Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG mit Wirkung für die Vergangenheit als erlaubt. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Benutzung im Zeitpunkt der Antragstellung ganz oder zum Teil bereits von den in Art. 58 Abs. 1 genannten Behörden oder Strafverfolgungsbehörden entdeckt war und die die Benutzung ausübende Person dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(8) 1Für die Anwendung des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gilt die Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 WHG mit Wirkung für die Vergangenheit als erlaubt, wenn bis spätestens zum 31. Dezember 2027 für die Benutzung ein Antrag gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 1 mit den für die wasserrechtliche Beurteilung hinreichenden Unterlagen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingeht und dem Antrag nach dem im Zeitpunkt der Benutzung geltenden Recht hätte stattgegeben werden dürfen. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Benutzung im Zeitpunkt der Antragstellung ganz oder zum Teil bereits von den in Art. 58 Abs. 1 genannten Behörden entdeckt war und die die Benutzung ausübende Person dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.“

35.Der bisherige Art. 77 wird Art. 101.

36.Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird in der Spalte „Aufgabe“ die Angabe „des Abwasserabgabengesetzes“ durch die Angabe „AbwAG“ ersetzt.

b)In den Nrn. 1.1 und 1.3 wird in der Spalte „Häufigkeit“ die Angabe „1x halbjährlich“ jeweils durch die Angabe „2x jährlich“ ersetzt.

37.Die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 3 wird angefügt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes

Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) vom 10. August 1994 (GVBl. S. 760, BayRS 753-5-U), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Satz 1 findet für die Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus keine Anwendung auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser

1.aus Oberflächengewässern,

2.aus oberflächennahem Grundwasser, soweit für die Versorgung des Verbandsgebiets weder auf Niederschlagswasser noch auf Oberflächengewässer zurückgegriffen werden kann,

solange eine gewässerschonende Entnahme möglich ist und der Bedarf der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorrangig gedeckt wird.“

c)Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:

3Ist eine Gemeinde Verbandsmitglied, findet Satz 1 zudem auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser zur Bewässerung von öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Sportplätzen keine Anwendung. 4Satz 1 findet keine Anwendung zum Zweck des gezielten Wasserrückhalts in der Fläche. 5Satz 1 findet ferner keine Anwendung auf die Unterhaltung von Gewässern zum Zweck des Moorbodenschutzes.“

2.In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „übrigen gilt Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „Übrigen gilt Abs. 1“ ersetzt.

§ 3
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes

Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 5a BImSchG“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2 BImSchG“ und die Angabe „§ 23b Abs. 3a BImSchG“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 4a BImSchG“ ersetzt.

2.Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Die Genehmigungsbehörden nehmen im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 sowie der zentralen Anlaufstelle im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 wahr.“

3.Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

§ 4
Änderung der Bayerischen Bauordnung

In Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 treten außer Kraft:

1.das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl. S. 730, BayRS 753-7-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 326 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und

2.die Verordnung über die Gebühren für die Nutzung staatseigener Gewässer (WNGebO) vom 7. November 1995 (GVBl. S. 766, BayRS 753-1-2-U), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 30. August 2005 (GVBl. S. 468) geändert worden ist.

München, den 23. Dezember 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023).

Anlage