Fundstelle GVBl. 2025 S. 693

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Gesetz

7902-1-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Forstwesen
  • Allgemeines Forstrecht

7902-1-L

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Waldgesetzes

vom 23. Dezember 2025

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift des vierten Teils und der Überschrift des Abschnitts I wird jeweils nach der Angabe „Organisation“ die Angabe „ , altrechtliche Waldkörperschaften“ angefügt.

2.Nach Art. 29 werden die folgenden Art. 30 und 31 eingefügt:

„Art. 30

Aufgebotsverfahren

(1) 1Ein Mitglied einer altrechtlichen Waldkörperschaft kann im Aufgebotsverfahren gemäß den §§ 433 bis 441 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) aus der altrechtlichen Waldkörperschaft und von allen mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechten ausgeschlossen werden, wenn seine Identität oder sein Aufenthaltsort unbekannt und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist. 2Eine altrechtliche Waldkörperschaft ist ein Verband,

1.dessen Mitglieder als solche zur Nutzung an forstwirtschaftlichen Grundstücken berechtigt sind,

2.der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestand und

3.für den gemäß Art. 164 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die zu diesem Zeitpunkt geltenden landesrechtlichen Vorschriften fortgelten.

(2) 1Antragsberechtigt ist die altrechtliche Waldkörperschaft sowie jedes Mitglied. 2Antragsberechtigt ist auch die untere Forstbehörde, wenn kein Mitglied der altrechtlichen Waldkörperschaft bekannt ist oder die Durchführung des Aufgebotsverfahrens im öffentlichen Interesse zwingend erforderlich ist. 3Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. 4Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk die altrechtliche Waldkörperschaft ihren Sitz hat, oder, sofern ein Sitz nicht ermittelbar ist, bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Grundstücke nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 überwiegend liegen.

(3) 1Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses verliert das Mitglied jegliche Berechtigung an der altrechtlichen Waldkörperschaft und sein Nutzungsrecht an den forstwirtschaftlichen Grundstücken wächst den übrigen Mitgliedern zu. 2Richtet sich der Ausschließungsbeschluss gegen das letzte verbliebene Mitglied, gilt die altrechtliche Waldkörperschaft mit seiner Rechtskraft als aufgelöst. 3Die Nutzungsrechte an den forstwirtschaftlichen Grundstücken erlöschen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4Mit der Auflösung der altrechtlichen Waldkörperschaft fällt deren Vermögen an den Freistaat Bayern. 5§ 46 BGB ist entsprechend anzuwenden.

Art. 31

Errichtung einer Satzung durch eine altrechtliche Waldkörperschaft

(1) 1Bestehen für eine altrechtliche Waldkörperschaft keine Regelungen über die Einberufung zur Mitgliederversammlung oder lässt sich der Inhalt solcher Regelungen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht feststellen, so kann jedes Mitglied zu einer Mitgliederversammlung laden mit dem Zweck der Errichtung oder Änderung einer Satzung, die mindestens

1.die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist,

2.die Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und die Vertretung von Mitgliedern sowie

3.die Vertretung der altrechtlichen Waldkörperschaft

regeln soll. 2Für die Versammlung nach Satz 1 gilt § 32 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 BGB entsprechend. 3Jedes Mitglied ist durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform und mit einer Ladungsfrist von acht Wochen zu laden, soweit seine Identität und Kontaktdaten mit zumutbarem Aufwand ermittelbar sind. 4Ergänzend ist durch eine im Staatsanzeiger mit gleicher Frist vor dem Versammlungstermin zu veröffentlichende Anzeige zu laden. 5Mit der fristgerechten Veröffentlichung der Anzeige gilt die Ladung gegenüber den nicht ermittelbaren Mitgliedern als bewirkt. 6In den Ladungen nach den Sätzen 3 und 4 ist auf die Regelung in Abs. 2 Satz 3 hinzuweisen.

(2) 1Soweit keine Regelungen über die Beschlussfassung bestehen oder sich der Inhalt solcher Regelungen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht feststellen lässt, richtet sich die Beschlussfassung nach den Sätzen 2 bis 7. 2Die Mitgliederversammlung nach Abs. 1 ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt. 3Wird das Quorum nicht erreicht, findet nach frühestens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist und zu der mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu laden ist. 4Eine zusätzliche Ladung nach Abs.1 Satz 4 ist dabei nicht erforderlich, sofern in der Ladung nach Abs. 1 bereits auf den Termin der weiteren Mitgliederversammlung und auf den Verzicht auf eine erneute Ladung nach Abs. 1 Satz 4 hingewiesen wurde. 5Zu einem Beschluss, der eine Errichtung oder eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 6Bei der Abstimmung zur Errichtung oder Änderung einer Satzung hat jedes Mitglied eine Stimme. 7Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder