800-21-1-A
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
vom 23. Dezember 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 96 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „ , “ ersetzt und nach der Angabe „der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 1 Abs. 2 BBiG)“ wird die Angabe „und der Feststellung einer individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 6 BBiG)“ eingefügt.
b)In Abs. 4 wird die Angabe „Berufsausbildung und“ durch die Angabe „Berufsausbildung,“ ersetzt und nach der Angabe „Berufsausbildungsvorbereitung“ wird die Angabe „und der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit“ eingefügt.
c)In Abs. 5 wird nach der Angabe „Berufsausbildung“ die Angabe „ , der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit“ eingefügt.
d)Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) Für Angelegenheiten der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gilt Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) entsprechend.“
2.Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:
„b)die Genehmigung der Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 50c Abs. 4 BBiG und § 41c Abs. 4 der Handwerksordnung);“.
bb)Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c und nach der Angabe „§ 62 Abs. 3“ wird die Angabe „ , § 76 Abs. 1“ und nach der Angabe „§ 34 Abs. 9“ wird die Angabe „ , § 41a Abs. 1“ eingefügt.
cc)Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d.
dd)Die bisherigen Buchst. d und e werden die Buchst. e und f.
ee)Der bisherige Buchst. f wird Buchst. g und nach der Angabe „§ 71 Abs. 9 BBiG“ wird die Angabe „ , auch bei zuständigen Stellen nach § 75b BBiG“ eingefügt.
b)In Abs. 2 werden die Angabe „In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a und b“ durch die Angabe „In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a, b und c“ und die Angabe „im Fall des Abs. 1 Buchst. d“ durch die Angabe „im Fall des Abs. 1 Buchst. e“ ersetzt.
c)In Abs. 3 wird die Angabe „Buchst. c und d“ durch die Angabe „Buchst. d und e“ ersetzt.
3.Art. 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Buchst. a wird die Angabe „und 42g der Handwerksordnung“ durch die Angabe „und 42l der Handwerksordnung“ ersetzt.
b)In Buchst. d wird die Angabe „§ 42q der Handwerksordnung“ durch die Angabe „§ 42v der Handwerksordnung“ ersetzt.
4.In Art. 4 Satz 1 wird die Angabe „und § 72“ durch die Angabe „ , §§ 72 und 75b“ ersetzt.
5.In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 73 Abs. 2“ die Angabe „und § 75b“ eingefügt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
München, den 23. Dezember 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder