Fundstelle GVBl. 2025 S. 699

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Gesetz

2132-1-B, 2130-3-B, 91-1-B

91-1-B, 2132-1-B, 2130-3-B

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 23. Dezember 2025

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 101 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift des ersten Teils wird die Angabe „Erster Teil“ durch die Angabe „Teil 1“ ersetzt.

2.Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 3

Einteilung der Straßen, Straßen- und Bestandsverzeichnisse“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 wird die Angabe „nach Art. 46“ gestrichen.

bb)In Nr. 4 wird die Angabe „nach Art. 53“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Für die Staatsstraßen und die Kreisstraßen sind von der obersten Straßenbaubehörde Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen von der Straßenbaubehörde Bestandsverzeichnisse zu führen. 2In die Verzeichnisse sind alle Straßen gemäß ihrer Straßenklasse, deren Bezeichnung, der Widmungsinhalt, der Träger der Straßenbaulast, die etwa vorhandenen Ortsdurchfahrten sowie die Länge der Straßen mit Anfangs- und Endpunkt aufzunehmen. 3Bei Staatsstraßen und Kreisstraßen bestimmt die oberste Straßenbaubehörde die Bezeichnung, bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen die Straßenbaubehörde.“

d)Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann die Verzeichnisse nach Abs. 2 einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge erhalten.

(4) 1Wird eine Eintragung nach Art. 67 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, gilt eine nach Art. 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt. 2Wurde eine Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße nicht bei Erstanlage nach Satz 1 in die Bestandsverzeichnisse aufgenommen, gilt sie nicht als öffentliche Straße. 3Die Möglichkeit einer späteren Widmung nach Art. 6 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.“

3.Art. 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Straßenbaubehörde kann bestimmte Aufgaben, die ihr aufgrund von Abs. 1 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, in entsprechender Anwendung der aufgrund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnung auf Prüfingenieure und Prüfämter übertragen. 2Im Übrigen kann sie Prüfsachverständige heranziehen. 3Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO gilt entsprechend.“

4.In Art. 13 Abs. 5 wird nach der Angabe „nach Art. 67 Abs. 3 und 4“ die Angabe „in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung“ eingefügt.

5.In Art. 18 Abs. 2a Satz 3 wird nach der Angabe „Staatsministerium“ die Angabe „für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium)“ eingefügt.

6.Die Überschrift des Art. 23 wird wie folgt gefasst:

„Art. 23

Anbauverbote an Straßen“.

7.Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 24

Anbaubeschränkungen an Straßen“.

b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Das im Fall der Abs. 1 und 2 erforderliche Einvernehmen gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang aller für die straßenrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Straßenbaubehörde als erteilt. 2Die Frist beginnt nicht, wenn die Unterlagen unvollständig sind und die für das Einvernehmen zuständige Straßenbaubehörde dies innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Eingang der Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilt. 3Im Fall der Ergänzung oder Änderung der Unterlagen beginnt die Frist nach Satz 1 neu zu laufen. 4Die Frist zur Erteilung des Einvernehmens kann von der Straßenbaubehörde um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist. 5Die Fristverlängerung ist zu begründen und der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor Fristablauf mitzuteilen.“

c)Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.

8.Nach Art. 24 wird folgender Art. 25 eingefügt:

„Art. 25

Anlagen für Erneuerbare Energien

(1) 1Art. 24 gilt nicht für Windenergieanlagen, wenn nur deren Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt. 2Die für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat die Stellungnahme der Straßenbaubehörde einzuholen. 3Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der Vorhabenträger die Straßenbaubehörde um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen.

(2) 1Die Art. 23 und 24 gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. 2Die Straßenbaubehörde ist im Genehmigungsverfahren für eine Anlage nach Satz 1 anzuhören, wenn eine solche Anlage in der Anbaubeschränkungszone gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 errichtet oder erheblich geändert werden soll. 3Bedarf eine Anlage nach Satz 1 keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der Straßenbaubehörde anzuzeigen.“

9.Art. 27b Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Festlegung eines Planungsgebiets ist durch die Regierung bekanntzumachen. 2Planungsgebiete sind außerdem in Karten einzutragen, die auf der Internetseite der Regierung während der Geltungsdauer der Festlegung veröffentlicht werden. 3Auf Verlangen eines Betroffenen stellt ihm die Regierung eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung.“

10.In Art. 34 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „die der Träger“ durch die Angabe „die dem Träger“ und die Angabe „machen muß“ wird durch die Angabe „entstehen“ ersetzt.

11.Art. 36 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) 1Eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Maßnahme

1.im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt oder

2.ein unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, eine durchgehende Länge von höchstens 1 500 m hat und deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung eines Brückenbauwerks erforderlich ist.

2Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt eine Änderung solcher Straßen, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. 3Der Träger des Vorhabens kann die Feststellung des Plans nach Abs. 1 Satz 1 beantragen.“

c)In Abs. 5 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

12.Art. 38 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG verzichten. 2Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von einer Erörterung im Sinne des Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG abgesehen werden.“

b)Die Abs. 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„(6) 1Abweichend von Art. 73 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 sowie Art. 74 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde. 2Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.

(7) 1Die Auslegung nach Art. 73 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG erfolgt durch die Anhörungsbehörde. 2Die Veröffentlichung auf der Internetseite der Anhörungsbehörde hat innerhalb von einer Woche nach der ersten Aufforderung gemäß Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG zu erfolgen. 3Abweichend von Art. 73 Abs. 6 Satz 3 bis 5 BayVwVfG soll die Benachrichtigung der Behörden, des Trägers des Vorhabens und derjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, über den Erörterungstermin durch Bekanntmachung der Anhörungsbehörde erfolgen. 4Diese erfolgt auch durch die Bekanntmachung in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.“

c)Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) 1Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann abweichend von Art. 74 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 74 Abs. 5 BayVwVfG erfolgen. 2Die Abs. 6 und 7 Satz 1 und 3 sowie Art. 74 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG gelten entsprechend.“

d)Die Abs. 8 und 9 werden durch die folgenden Abs. 8 bis 11 ersetzt:

„(8) Die Anhörungsbehörde soll

1.von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einzureichen;

2.den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan ausschließlich elektronisch zugänglich machen;

3.von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach Art. 73 Abs. 2 und 3a BayVwVfG sowie nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) elektronisch zu übermitteln.

(9) 1Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. 2Sie sollen elektronisch übermittelt werden. 3Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. 4In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen.

(10) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, hat die Anhörungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.

(11) 1Ist für ein Vorhaben ein Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben, gelten für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren die §§ 17 bis 19, 21 und 27 UVPG entsprechend. 2Dabei sind die Maßgaben der Abs. 4 bis 10 zu beachten.“

13.In Art. 39 Abs. 2 wird nach der Angabe „Bundesfernstraßengesetz“ die Angabe „(FStrG)“ eingefügt.

14.In der Überschrift des zweiten Teils wird die Angabe „Zweiter Teil“ durch die Angabe „Teil 2“ ersetzt.

15.In der Überschrift des dritten Teils wird die Angabe „Dritter Teil“ durch die Angabe „Teil 3“ ersetzt.

16.In der Überschrift des vierten Teils wird die Angabe „Vierter Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ ersetzt.

17.In der Überschrift des fünften Teils wird die Angabe „Fünfter Teil“ durch die Angabe „Teil 5“ ersetzt.

18.In der Überschrift des sechsten Teils wird die Angabe „Sechster Teil“ durch die Angabe „Teil 6“ ersetzt.

19.Art. 67 wird aufgehoben.

20.Die Art. 68 und 69 werden die Art. 67 und 68.

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 58 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Landesbaudirektion Bayern übernimmt anstelle der in Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 benannten Behörden zentral die Aufgabe als die im straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren für eine übermäßige Straßenbenutzung gemäß § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nach Art. 21 Satz 2 zu beteiligende Behörde.“

2.Dem Art. 62a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Landesbaudirektion Bayern übernimmt anstelle der in Abs. 1 Satz 2 Buchst. a benannten Behörden zentral die Aufgabe als die im straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren für eine übermäßige Straßenbenutzung gemäß § 29 Abs. 3 StVO nach § 8 Abs. 6 Satz 2 FStrG zu beteiligende Behörde.“

§ 3
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 81 Abs. 5 wird nach der Angabe „Bauvorschriften“ die Angabe „nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6“ eingefügt.“

2.Nach Art. 82b wird folgender Art. 82c eingefügt:

„Art. 82c

Bau-Turbo

(1) 1Ist zu einem Vorhaben die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB erforderlich, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde unverzüglich zur Entscheidung über ihre Zustimmung auf. 2In diesem Fall endet die Frist zur Entscheidung nach Art. 68 Abs. 2 frühestens einen Monat nach dem Eingang der Entscheidung der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde oder dem Ablauf der Frist nach § 36a Abs. 1 Satz 4 oder § 36a Abs. 2 Satz 2 BauGB.

(2) 1Abs. 1 gilt für Vorhaben, zu denen die Zustimmung der Gemeinde nach § 246e Abs. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 36a BauGB erforderlich ist, entsprechend. 2In den Fällen des § 246e Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 BauGB kann die Bauaufsichtsbehörde den Lauf der Frist des Art. 68 Abs. 2 aufheben, wenn die Wahrung der Frist auch bei sachgerechter Beschleunigung nicht möglich erscheint.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde informiert den Bauherrn unverzüglich über eintretende Änderungen nach den Abs. 1 und 2.“

3.Dem Art. 83 werden die folgenden Abs. 8a und 8b angefügt:

„(8a) Auf Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18, die vor dem 1. Januar 2026 gemäß Art. 57 Abs. 7 angezeigt worden sind, findet Art. 81 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(8b) Art. 82c findet keine Anwendung auf Bauanträge, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht worden sind.“

§ 4
Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Nach § 2 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-B), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 18. Juni 2025 (GVBl. S. 229) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a

Zuständigkeit für Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung

Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 37a Abs. 1 BauGB sind abweichend von § 37a Abs. 2 Satz 1 BauGB die unteren Bauaufsichtsbehörden, soweit nicht bereits nach Art. 73 BayBO die Regierung zuständig ist.“

§ 5
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder