Fundstelle GVBl. 2025 S. 714

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Verordnung

206-1-1-D
  • Verwaltung
  • Öffentliche Informationstechnik

206-1-1-D

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Digitalverordnung

vom 12. Dezember 2025

Auf Grund

  • des § 110a Abs. 1a Satz 1 und 2, Abs. 1d Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, und
  • des Art. 57 Abs. 10 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374, BayRS 206-1-D), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 599) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Bayerischen Digitalverordnung

Die Bayerische Digitalverordnung (BayDiV) vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 464, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch Verordnung vom 26. März 2025 (GVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.

2.Nach Teil 5 wird folgender Teil 6 eingefügt:

„Teil 6

Elektronische Bußgeldaktenführung bei Verwaltungsbehörden

§ 12

Elektronische Bußgeldaktenführung

(1) 1Die Regelungen der §§ 13 bis 15 sind anzuwenden auf verpflichtend elektronisch geführte Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie der Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren als Bußgeldbehörde wahrnehmen. 2Bußgeldbehörde ist die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde. 3Die Regelungen gelten nicht, soweit Staatsanwaltschaften und Gerichte als Bußgeldbehörden tätig werden.

(2) 1Abweichend von § 110a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) werden Bußgeldakten einer Verwaltungsbehörde bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt, soweit die einzelne betroffene Verwaltungsbehörde dies für ihre Verfahren anzeigt und dies durch Verwaltungsvorschrift der Regierung, die öffentlich bekanntzumachen ist, angeordnet wird. 2Die Anzeige erfolgt in Textform an die Regierung, in deren Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 3Die betroffenen Verwaltungsbehörden sind unverzüglich im Amtsblatt der Regierung bekanntzumachen.

§ 13

Struktur und Format elektronischer Bußgeldakten

(1) 1In der elektronischen Bußgeldakte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. 2Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind (§ 110b OWiG) werden als Datensätze in der elektronischen Bußgeldakte gespeichert.

(2) 1Die nach Abs. 1 in der elektronischen Bußgeldakte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronisches Dokument im Format PDF/A wiedergegeben werden können. 2Die in der elektronischen Bußgeldakte gespeicherten Inhalte sollen als einzelne elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können. 3Die Gesamtheit der Dokumente bildet das Repräsentat der Akte. 4Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. 5Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. 6An die Stelle von Signaturdateien treten Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. 7Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. 8Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können.

(3) Bei der elektronischen Bußgeldaktenführung sollen alle Daten vorgehalten werden, die erforderlich sind, um den für die Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML nach § 6 der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV) in der jeweils geltenden Fassung zu erzeugen und die Bearbeitung zu unterstützen.

(4) Für den Umgang mit Dokumenten und Aktenteilen, die nach der Verschlusssachenanweisung des Bundes oder der Länder eingestuft sind, gilt § 110a Abs. 1b OWiG.

§ 14

Bearbeitung der elektronischen Bußgeldakte

(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Bußgeldakte gespeichert worden sind.

(2) 1Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Bußgeldakte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. 2Es ist insbesondere sicherzustellen, dass nachvollzogen werden kann, welche Stelle die Bußgeldakte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet hat.

(3) 1Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Bußgeldakte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. 2Dies gilt auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise auf eine andere Stelle übergehen.

§ 15

Ersatzmaßnahmen

1Im Fall vorübergehender technischer Störungen der elektronischen Bußgeldaktenführung kann durch die Bußgeldbehörde angeordnet werden, dass bei der Bußgeldbehörde vorübergehend eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.“

3.Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.

4.Der bisherige § 12 wird § 16.

5.Der bisherige § 13 wird § 17 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 12 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“

§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Digitalverordnung

Die Bayerische Digitalverordnung (BayDiV) vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 464, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 12 Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.

2.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. März 2027 in Kraft.

München, den 12. Dezember 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder