Fundstelle GVBl. 2025 S. 98

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Gesetz

2126-8-1-G, 2126-8-G

2126-8-G, 2126-8-1-G

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

vom 28. April 2025

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag“ gestrichen.

b)In Satz 4 wird das Wort „und“ durch die Wörter „einschließlich der Vergabe von Aufträgen zur Objektüber­wachung und -betreuung sowie“ ersetzt.

c)Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Die zuständige Behörde soll auf Antrag einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen, wenn der Krankenhausträger mit der Maßnahme nicht begonnen hat, bevor er von der zuständigen Behörde nach Durchführung des fachlichen Prüfungsverfahrens das Prüfungsergebnis erhalten hat, er sein Einverständnis zu diesem Prüfungsergebnis sowie zur Übernahme der Vorfinanzierungskosten erklärt und die Gesamtfinanzierung nach Abs. 2 Satz 1 auf Basis dieses Prüfungsergebnisses nachweist.“

d)In Satz 6 wird das Wort „vorzeitigen“ durch das Wort „früheren“ ersetzt und die Wörter „auch vor fachlicher Billigung nach Abs. 2 Satz 3“ werden gestrichen.

2.Art. 15 Abs. 4 wird aufgehoben.

3.Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „und soweit“ und nach dem Wort „bereitgestellt“ die Wörter „und dort die Fördermittelzweckbindung nach Art. 18 Abs. 1 übernommen“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

bbb)In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

ccc)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.bei einer nur teilweisen Schließung eines Krankenhauses umsetzbare Anlagegüter veräußert werden und der Krankenhausträger den Veräußerungserlös seinen pauschalen Fördermitteln nach Art. 12 zuführt.“

bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Liegt das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse, soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn und soweit

1.Anlagegüter einer anderen, im sozialstaatlichen Interesse liegenden Zweckbestimmung zugeführt werden und durch die neue Nutzung eine Refinanzierung geförderter Investitionen nicht gegeben ist,

2.Anlagegüter für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung einer anderen kommunalen Aufgabe verwendet werden und durch die neue Nutzung eine Refinanzierung geförderter Investitionen nicht gegeben ist oder

3.in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan an demselben oder einem anderen Krankenhausstandort grundsätzlich nach Art. 11 förderfähige, bedarfsnotwendige Krankenhausinvestitionen eigenfinanziert werden und dort die Fördermittelzweckbindung nach Art. 18 Abs. 1 übernommen wird.“

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden, wenn der Krankenhausträger den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist leistet.“

4.Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „schriftliche Erklärung“ durch die Wörter „Erklärung in Textform“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn und soweit ein Krankenhausträger von einem anderen Krankenhausträger den Betrieb einer abtrennbaren akutstationären Versorgungseinrichtung einschließlich der geförderten Anlagegüter übernimmt und am bisherigen Standort als separates Krankenhaus oder unter Eingliederung in sein bestehendes Krankenhaus weiterbetreibt.“

5.Art. 30 wird wie folgt gefasst:

„Art. 30

Übergangsbestimmung

Bei Krankenhäusern, die vor dem 1. Mai 2025 vollständig aus dem Krankenhausplan ausgeschieden sind, wird Art. 15 Abs. 4 in der am 30. April 2025 geltenden Fassung weiterhin angewandt, sofern der Krankenhausträger dies beantragt.“

§ 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl. S. 989, BayRS 2126-8-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 45 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Bei Kontingentmaßnahmen werden die Fördermittel mit der Feststellung der Aufnahme in das Regierungskontingent bewilligt.“

b)In Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Bewilligung“ das Wort „erst“ und nach dem Wort „Kalenderjahres“ werden die Wörter „ , soweit die Bewilligung auf Verpflichtungsermächtigungen nach Art. 16 der Bayerischen Haushaltsordnung entfällt“ eingefügt.

2.In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

3.Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Übersteigt die Anpassung voraussichtlich einen Betrag von 10 v.H. des Festbetrags oder 2 500 000 €, kann nach Beendigung der Maßnahme der übersteigende Betrag auf Antrag im Rahmen der Mittelverteilung des Jahreskrankenhausbauprogramms nach Art. 10 Abs. 1 BayKrG berücksichtigt und nach dessen Maßgabe in Form von Abschlagszahlungen vorab gewährt werden.“

4.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 werden die Wörter „mit Nachweis der aus Förderleistungen erzielten Zinsen“ gestrichen.

bb)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.eine Übersicht, mit der die Einhaltung der Vergabevorschriften nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 dargelegt wird.“

b)In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Verdingungs- und Vergabegrundsätze nach § 16“ durch die Wörter „Vergabevorschriften nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

5.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16

Vergabe von Aufträgen“.

b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Vor der Vergabe von Aufträgen, bei denen die für Kommunen jeweils geltende Wertgrenze für Direkt­aufträge voraussichtlich überschritten wird, hat der Krankenhausträger in der Regel mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. 2Unter den eingegangenen Angeboten ist das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen. 3Die Leistungsbeschreibung, die Angebotseinholung, die eingegangenen Angebote und die Auswahlentscheidung samt etwaiger Wertungskriterien sind zu dokumentieren. 4Rechtliche Bestimmungen, die Krankenhausträger zur Anwendung von weitergehenden Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.“

c)In Abs. 2 werden nach der Angabe „Abs. 1“ die Wörter „Satz 1 bis 3“ eingefügt.

6.§ 21 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Für Einzelvorhaben nach Art. 11 BayKrG, für die bis zum 30. April 2025 bereits ein Bescheid über die fachliche Billigung, aber noch kein Abschlussbescheid nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bekanntgegeben worden ist, besteht für die Krankenhausträger ein Wahlrecht, ob für das gesamte Einzelvorhaben § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 16 in der am 30. April 2025 oder am 1. Mai 2025 geltenden Fassung angewandt werden soll. 2Das Wahlrecht ist mit der Vorlage des Verwendungsnachweises nach § 5 Abs. 1 auszuüben. 3Wurde der Verwendungsnachweis bereits bei der zuständigen Behörde eingereicht, kann das Wahlrecht nachträglich bis spätestens zur Bekanntgabe des Abschlussbescheids ausgeübt werden. 4Übt ein Krankenhausträger sein Wahlrecht nicht fristgerecht aus, wird § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 16 in der am 30. April 2025 geltenden Fassung angewandt.“

b)Abs. 5 wird aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

München, den 28. April 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder