Gesetz zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
vom 26. März 2026
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes
Das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-W) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Bundesjagdgesetz1)“ durch die Angabe „Bundesjagdgesetz (BJagdG)“ ersetzt.
b)Fußnote 1 wird aufgehoben.
2.Art. 5 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
bb)In Satz 4 wird die Angabe „2)“ gestrichen.
b)Fußnote 2 wird aufgehoben.
3.Art. 6 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
bb)Der Nr. 3 wird die Angabe „soweit es sich nicht um Freiflächen-Photovoltaikanlagen handelt; Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt,“ angefügt.
b)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „des Bundesbaugesetzes3)“ durch die Angabe „des Baugesetzbuchs (BauGB)“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 3 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
bb)Die folgenden Sätze 6 und 7 werden angefügt:
„6Die oberste Jagdbehörde kann in befriedeten Bezirken bestimmte Jagdhandlungen nach Satz 1 auch durch Rechtsverordnung zulassen. 7In befriedeten Bezirken darf sich – unbeschadet der Vorschriften des Art. 38 – der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen.“
d)Fußnote 3 wird aufgehoben.
4.Art. 7 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ und die Angabe „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
c)In Abs. 4 wird die Angabe „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
5.Art. 10 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
c)In Abs. 4 werden die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ und die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
6.Art. 11 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „Erläßt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Erlässt die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
bb)In Satz 4 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
c)In den Abs. 4 und 5 wird jeweils die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
d)In Abs. 6 Satz 2 werden die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ und die Angabe „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
7.Art. 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
b)In Satz 4 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
8.Art. 13 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt und die Angabe „dieses Gesetzes“ wird gestrichen.
c)In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
9.Art. 14 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
10.In Art. 15 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
11.Art. 16 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
b)In Abs. 2 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
c)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
bb)In dem Satzteil nach Nr. 3 werden die Angabe „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ und die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
12.Art. 17 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt und die Angabe „dieses Gesetzes“ wird gestrichen.
c)In Abs. 3 werden die Angabe „schriftliche Jagderlaubnis“ durch die Angabe „Jagderlaubnis in Textform“, die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ und die Angabe „auszuhändigen“ durch die Angabe „vorzulegen“ ersetzt.
13.In Art. 18 Satz 2, Art. 19 und 20 Satz 1 wird jeweils die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
14.Art. 21 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Art. 52 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und Art. 53 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) sind sinngemäß anzuwenden.“
b)Fußnote 4 wird aufgehoben.
15.Art. 22 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. o“ und die Angabe „§ 39 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „Art. 56 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
c)Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
16.Art. 22a wird wie folgt geändert:
a)Dem Wortlaut werden die folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt:
„(1) 1Das Absuchen von Flächen mit Drohnen, vergleichbaren Fluggeräten oder auf andere Weise durch den Bewirtschafter oder einen von diesem Beauftragten, um Wild aufzuspüren, für das durch die Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche die Gefahr einer Verletzung entsteht, gilt nicht als Aufsuchen und Nachstellen im Sinne von § 1 Abs. 4 BJagdG. 2Der Bewirtschafter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Revierinhaber unverzüglich benachrichtigt wird, wenn dieser zuvor in angemessener Zeit nicht erreicht oder ermittelt werden konnte.
(2) 1Wild, das nicht nach § 26 BJagdG verscheucht werden kann und für das durch die Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche die Gefahr einer Verletzung entsteht, darf vom Bewirtschafter oder einem von diesem Beauftragten gefangen und aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich verbracht werden, wenn der Revierinhaber in angemessener Zeit nicht erreicht oder ermittelt werden kann. 2Derjenige, der das Wild gefangen hat, hat es unverzüglich und verletzungsfrei nach Wegfall der Gefahr in der Nähe der Fundstelle freizulassen und der Bewirtschafter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Revierinhaber unverzüglich benachrichtigt wird.
(3) 1Wird Wild durch die Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche schwer verletzt, darf dieses ergänzend zu § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 BJagdG von einem Jagdscheininhaber oder, sofern ein solcher nicht verfügbar ist, vom Bewirtschafter oder einem von diesem Beauftragten unabhängig von den Jagd- und Schonzeiten getötet werden, wenn die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Tötung von Tieren vorhanden sind und der Revierinhaber in angemessener Zeit nicht erreicht oder ermittelt werden kann. 2Das Töten ist dem Revierinhaber unverzüglich anzuzeigen. 3Satz 1 gilt nicht für Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG.
(4) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wölfe und Goldschakale aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen, sofern es sich nicht um eine behördliche oder behördlich zugelassene Maßnahme handelt.“
b)Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5 und in Halbsatz 1 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt, die Angabe „im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes1)“ wird gestrichen und nach der Angabe „Verbleib“ wird die Angabe „sowie abweichend von § 22a BJagdG weitergehende Regelungen zur Erlegung krankgeschossenen und schwerkranken Wildes“ eingefügt.
17.Art. 23 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Art. 20a des Bayerischen Naturschutzgesetzes4)“ durch die Angabe „Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG“ ersetzt.
b)In Abs. 4 Satz 5 wird die Angabe „5)“ gestrichen.
c)In Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „6)“ gestrichen.
d)In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt und nach der Angabe „Rechtsverordnung“ wird die Angabe „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ eingefügt.
e)Die Fußnoten 5 und 6 werden aufgehoben.
18.Art. 24 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
b)In Abs. 2 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
19.In Art. 26 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „von der obersten Jagdbehörde“ ersetzt.
20.Art. 27 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
b)In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „der obersten Jagdbehörde“ ersetzt.
21.Art. 28 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
bb)In Satz 4 wird die Angabe „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die Angabe „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)“ ersetzt.
22.Art. 29 wird wie folgt gefasst:
„Art. 29
Sachliche Gebote und Verbote (abweichend von den §§ 19 und 19a BJagdG)
(1) Auf krankgeschossenes Wild ist ergänzend zu § 22a BJagdG zeitgerecht und fachgemäß nachzusuchen.
(2) Verboten ist
1.Wild
a)unter Verwendung von Gift, Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, vergifteten oder betäubenden Ködern, Sprengstoffen oder Gasen zu fangen oder zu erlegen,
b)unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles oder Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zu fangen oder zu erlegen; ausgenommen hiervon sind Schwarzwild, Haarraubwild, soweit dieses nicht Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG unterfällt und invasive Haarwildarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
c)unter Verwendung von Spiegeln, elektrische Schläge erteilenden Geräten oder akustisch-elektronischen Geräten zu fangen oder zu erlegen; das Verbot zur Verwendung akustisch-elektronischer Geräte gilt nicht für Haarraubwild, soweit es nicht Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG unterfällt, sowie für invasive Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG,
d)mit Fanggeräten, insbesondere Fallen, Schlingen jeder Art, Leim und sonstigen Klebstoffen, Haken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen, sowie Fangvorrichtungen, insbesondere Fang- oder Fallgruben, zu fangen oder zu erlegen; dies gilt vorbehaltlich des Art. 29a nicht für die Jagd mit Fallen auf Wildkaninchen, Nutria und Haarraubwild, wobei beim Fang von Haarraubwild nach Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG die Fallen grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen selektiv sein müssen,
e)aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; für Körperbehinderte sind Ausnahmen der Jagdbehörde möglich, wenn diese aufgrund ihrer körperlichen Behinderung die Jagd nur auf diese Weise ausüben können,
f)mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen zu beschießen,
g)mit Armbrüsten, auch als Fangschuss, zu beschießen,
h)mit Bögen oder sonstigen Geräten, die Bolzen, Pfeile, Speere oder Spieße verschießen, sowie mit gehacktem Blei oder mit Vorderladerwaffen, auch als Fangschuss, zu beschießen,
i)mit Pistolen oder Revolvern zu beschießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt,
j)absichtlich krankzuschießen, insbesondere zur Abrichtung und Prüfung von Jagdhunden,
k)zu bejagen, das durch Überflutungen, Lawinen oder sonstige Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist; dies gilt nicht, soweit die Not des Wildes nur durch Erlegung beendet werden kann,
l)durch Lappen oder sonstige Mittel daran zu hindern, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,
m)später als vier Wochen vor Beginn der Jagdzeit, sofern es zuvor eingefangen oder aufgezogen wurde, auszusetzen,
n)zur Nachtzeit zu erlegen, mit Ausnahme von Schwarzwild, Haarraubwild, Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild sowie invasiven Haarwildarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang,
o)unbefugt, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören; die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei steht dem nicht entgegen,
2.mit Schrot und Posten auf Schalenwild zu schießen und ausgenommen zur Abgabe von Fangschüssen mit Schrot und Posten auf Wölfe zu schießen,
3.auf Rehwild mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt,
4.auf alles übrige Schalenwild und Wölfe mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben,
5.Selbstschussgeräte zu verwenden,
6.die Treibjagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, auszuüben,
7.die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 m von der Reviergrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder, die Treibjagd bei Mondschein, die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 ha oder die Hetzjagd auf Wild auszuüben,
8.Schalenwild in einem Umkreis von 200 m von Fütterungen, ausgenommen Kirrungen, zu erlegen,
9.Abwurfstangen ohne Erlaubnis des Revierinhabers zu sammeln,
10.Arzneimittel, natürliche und synthetische Lockmittel, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe die Gesundheit von Wild oder Menschen gefährden können, an Wild zu verabreichen oder auszubringen,
11.geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden.
(3) 1Die in Abs. 2 Nr. 3 und 4 vorgeschriebenen Energiewerte und Mindestkaliber können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke und die tierschutzgerechte Tötungswirkung bestätigt wird. 2Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition sind das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus die Gebote nach Abs. 1 und die Verbote nach Abs. 2 zu erweitern.
(5) 1Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus die Verbote des Abs. 2 aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gefährdung der Gesundheit von Menschen, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, aus Gründen des Tierschutzes, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten einzuschränken. 2Für Federwild nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG darf die Einschränkung der Verbote nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis f und Nr. 11 nur aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erfolgen, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. 3Für Wild nach Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG darf die Einschränkung der Verbote nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis g nur aus den in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Gründen erfolgen, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und entweder die Wildpopulation trotz der Einschränkung weiterhin in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt oder der ungünstige Erhaltungszustand nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird.
(6) Die Jagdbehörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 5 die Verbote des Abs. 2 auch durch Einzelanordnung einschränken.“
23.Art. 29a wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
„(1) Die Fallenjagd darf nur ausüben, wer die hierfür erforderlichen Kenntnisse nachweisen kann.“
b)Die bisherigen Abs. 1 bis 3 werden die Abs. 2 bis 4.
c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die oberste Jagdbehörde kann zudem durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen betreffend die Erlangung und den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnis zur Ausübung der Fallenjagd treffen.“
cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „der Durchführung der Lehrgänge (Art. 28 Abs. 1 Satz 4),“ wird durch die Angabe „einer Durchführung von Lehrgängen zur Erlangung der Fachkenntnis zur Ausübung der Fallenjagd (Abs. 1),“ und die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2“ wird durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
24.Art. 31 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Die Ausübung der Jagd in Nationalparken und in Naturschutzgebieten wird in den nach den Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu deren Unterschutzstellung geregelt. 2Vorschriften über die Ausübung der Jagd in Wildparken erlässt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung (§ 20 Abs. 2 BJagdG).“
b)In Abs. 3 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
25.Art. 32 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
bb)Folgender Satz 5 wird angefügt:
„5Gruppenabschusspläne für mehrere Jagdreviere sind für abschussplanpflichtige Schalenwildarten außer Rehwild zulässig, wenn die eingereichten Abschusspläne im Einvernehmen erstellt worden sind sowie von der Jagdbehörde bestätigt werden können.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
bb)Folgender Satz 5 wird angefügt:
„5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Abschussplan für Schalenwild oder gegen eine Anordnung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.“
c)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
d)In Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „schriftliche“ gestrichen.
e)Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt und nach der Angabe „Rechtsverordnung“ wird die Angabe „unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ eingefügt.
bb)In Nr. 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
f)In Abs. 8 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt und nach der Angabe „kann“ wird die Angabe „unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ eingefügt.
g)In Abs. 9 wird nach der Angabe „Schalenwild“ die Angabe „ , das als invasive Art dem § 28a Abs. 3 Halbsatz 1 BJagdG unterfällt, oder Schalenwild“ eingefügt und die Angabe „Absatz“ wird durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
h)Folgender Abs. 10 wird angefügt:
„(10) 1Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Wild nach Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG, das nicht nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden darf, die Jagd während der Jagdzeit auf eine bestimmte Anzahl innerhalb eines gewissen Zeitraums, die nicht überschritten werden darf (Höchstabschuss), zu begrenzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands notwendig ist. 2Der Höchstabschuss soll insbesondere anhand von Erkenntnissen über die Verbreitung der Art örtlich differenziert werden. 3Die Jagd kann zur Verfolgung legitimer Ziele, insbesondere zur Vermeidung von Wildschäden oder von Beeinträchtigungen der Landeskultur, zur Prävention oder Bekämpfung von Wildseuchen oder zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, von Bedingungen und Entscheidungen von Jagdbehörden abhängig gemacht werden. 4In der Rechtsverordnung sind Melde- und Informationspflichten zu erfolgten Abschüssen zu regeln. 5Abschüsse können abweichend von Satz 1 zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG vorliegen oder diese aufgrund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere bei Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder zur Bekämpfung von Wildseuchen, erforderlich sind.“
26.Nach Art. 32 wird folgender Art. 32a eingefügt:
„Art. 32a
Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan
(1) 1Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf Rehwild bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen auch ohne Abschussplan erlegt werden, wenn die Jagdgenossenschaft oder bei Eigenjagdrevieren der Jagdberechtigte für das betreffende Revier die Bejagung ohne Abschussplan beschlossen und dies bei der zuständigen Jagdbehörde angezeigt hat. 2Bei Gemeinschaftsjagdrevieren ist den Waldbesitzern in der Jagdgenossenschaftsversammlung vor einer Beschlussfassung über die Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan die Möglichkeit einzuräumen, ihre Belange zu äußern. 3Der wesentliche Verlauf nach Satz 2 ist in die Niederschrift aufzunehmen. 4In verpachteten Revieren ist zudem mindestens ein Waldbegang im Kalenderjahr durchzuführen und zu dokumentieren, an dem die Vertragsparteien des Pachtvertrages gemeinsam teilnehmen müssen. 5Die Grundbesitzer müssen in ortsüblicher Weise rechtzeitig über die Durchführung des Waldbegangs informiert werden und die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten. 6In verpachteten Revieren müssen die Vertragsparteien des Pachtvertrages vereinbaren, wie die Jagdgenossenschaft oder der Jagdberechtigte des Eigenjagdreviers über den getätigten Rehwildabschuss informiert wird.
(2) 1In verpachteten Revieren, deren Verbissbelastung in einer revierweisen Beurteilung des letzten vor der Abschussplanperiode erstellten forstlichen Gutachtens (Art. 32 Abs. 1 Satz 3) nicht als günstig oder tragbar bewertet war, haben sich die Vertragsparteien vor der Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 auf ein geeignetes Jagdkonzept zu verständigen; in entsprechenden nicht verpachteten Revieren haben die Jagdgenossenschaft oder der Jagdberechtigte des Eigenjagdreviers ein geeignetes Jagdkonzept festzulegen. 2Das geeignete Jagdkonzept muss den gesamten Zeitraum der Abschussplanperiode ab dem Jagdjahr umfassen, ab dem eine Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan erfolgen soll, wobei eine Anpassung zu jedem Jagdjahr möglich ist. 3Hierzu wird eine ministerielle Orientierungshilfe im Benehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus bereitgestellt. 4Das Jagdkonzept ist der Jagdbehörde auf Aufforderung vorzulegen.
(3) 1In verpachteten Revieren, in denen die Verbissbelastung in den letzten beiden revierweisen Beurteilungen der forstlichen Gutachten als zu hoch oder deutlich zu hoch bewertet war, muss ein Nachweis des erlegten Rehwildes körperlich oder durch Bild zwischen den Parteien des Jagdpachtvertrages vereinbart werden. 2Abweichend von Satz 1 muss in Revieren, in denen das Rehwild erstmalig ohne Abschussplan bejagt wird, erst ein körperlicher Nachweis für die Abschussplanperiode vereinbart werden, die an zwei nach Eintritt in die Abschussplanfreiheit aufeinanderfolgende revierweise Beurteilungen des forstlichen Gutachtens mit einer Verbissbelastung von zu hoch oder deutlich zu hoch anschließt.
(4) Die Jagdbehörde soll abweichend von Abs. 1 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat und unter Beteiligung der Hegegemeinschaft einen Abschussplan für Rehwild für das betreffende Revier festsetzen, wenn
1.eine den Vorgaben des § 21 Abs. 1 BJagdG und den Zielen des Art. 1 Abs. 2 entsprechende Jagdausübung im Einzelfall nur so sichergestellt werden kann,
2.die Vorgaben des Abs. 1 Satz 2 bis 6 sowie der Abs. 2 und 3 nicht eingehalten wurden oder
3.die Jagdgenossenschaft oder bei Eigenjagdrevieren der Jagdberechtigte dies innerhalb der laufenden Abschussplanperiode beantragt.
(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus nähere Vorschriften zur Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan zu erlassen.“
27.Art. 33 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
bb)Die Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1.die Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, auch abweichend von § 2 Abs. 1 BJagdG zu bestimmen und
„2.die Jagd- und Schonzeiten auch abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 BJagdG festzusetzen.“
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BJagdG“ ersetzt und nach der Angabe „Lehr- und Forschungszwecken,“ wird die Angabe „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gefährdung der Gesundheit von Menschen, zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten,“ eingefügt.
bb)Die Nrn. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2.abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten aus besonderen Gründen, insbesondere bei schwerer Schädigung der Landeskultur oder einer Störung des biologischen Gleichgewichts, zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten oder von Wildseuchen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken zu bestimmen,
3.abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 4 BJagdG Ausnahmen von Art. 22 Abs. 2 zuzulassen, insbesondere das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege, wobei dies bei Nestern und Gelegen von Federwild nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG nur unter Beachtung der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben und aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen zugelassen werden darf, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt.“
cc)Die Nrn. 4 und 5 werden aufgehoben.
c)In Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ sowie die Angabe „vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „von der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ ersetzt.
d)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes und zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes zulassen und das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen nach § 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
bb)In Nr. 2 werden die Angabe „Nr. 1, 2 und 5“ und die Angabe „und gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen zulassen“ gestrichen.
cc)In Nr. 3 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
28.Art. 34 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
b)In Abs. 3 werden die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“, die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ und die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
29.In Art. 37 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
30.In Art. 38 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
31.In Art. 39 Abs. 3 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
32.In Art. 40 Abs. 2 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1) und Absatz“ durch die Angabe „BJagdG und Abs.“ ersetzt.
33.Art. 41 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
b)In Abs. 5 Satz 4 werden die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ und die Angabe „des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ ersetzt.
c)In Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erläßt“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde erlässt“ ersetzt.
34.In Art. 42 Abs. 2 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
35.Art. 43 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt und nach der Angabe „Rechtsverordnung“ wird die Angabe „unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ eingefügt.
cc)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Das Füttern von Wölfen und Goldschakalen ist vorbehaltlich verbindlicher Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz verboten, sofern es sich nicht um eine Kirrung für Raubwild oder um eine behördliche oder behördlich zugelassene Maßnahme handelt.“
b)In Abs. 4 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
36.In Art. 44 werden die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ und die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
37.In Art. 45 Satz 2 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
38.Art. 47 wird wie folgt geändert:
a)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt und nach der Angabe „Rechtsverordnung“ wird die Angabe „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ eingefügt.
b)In Nr. 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
c)In Nr. 2 wird jeweils die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
39.Art. 47a wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
b)In Abs. 2 werden die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ und die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt und nach der Angabe „Rechtsverordnung“ wird die Angabe „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ eingefügt.
40.In Art. 48 werden die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ und die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
41.Art. 49 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „1)“ gestrichen.
bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Soweit wesentliche Belange der Land- und Forstwirtschaft oder wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden, sind diejenigen Landwirtschafts- und Forstbehörden oder Naturschutzbehörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.“
cc)Satz 4 wird aufgehoben.
b)In Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „von der obersten Jagdbehörde“ ersetzt.
42.Art. 50 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
b)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 5 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
bb)In Satz 6 wird die Angabe „das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
43.In Art. 51 werden die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde“ und die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
44.Art. 52 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „Art. 29 Abs. 3“ ersetzt.
bb)In Nr. 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „der obersten Jagdbehörde“ ersetzt.
b)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.einzelne der ihr oder den höheren Jagdbehörden zustehenden Verwaltungsbefugnisse auf nachgeordnete Jagdbehörden zu übertragen,
2.Verwaltungsbefugnisse betreffend den Wolf auf sich oder andere Jagdbehörden zu übertragen,
3.die für die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 BJagdG zuständigen Behörden zu bestimmen.“
45.In Art. 53 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
46.Art. 55 wird Art. 54 und wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
b)In Nr. 6 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
47.Vor Art. 56 wird folgender Art. 55 eingefügt:
„Art. 55
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Wild, für das eine ganzjährige Schonzeit abweichend vom Bundesrecht festgesetzt ist, nicht mit der Jagd verschont.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
48.Art. 56 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 22 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 22 Abs. 2“ ersetzt.
bb)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.entgegen Art. 29 Abs. 1 als Jagdausübender eine zeitgerechte und fachgemäße Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst,“.
cc)Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt:
„5.den Verboten des Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f und j bis o, Nr. 6, 7, 9 und 10 zuwiderhandelt,
6.vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und g bis i, Nr. 2 bis 5, 8 und 11 zuwiderhandelt,
7.entgegen Art. 29a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Fangeisen verwendet, deren Betriebssicherheit nicht überprüft ist oder die nicht dauerhaft gekennzeichnet sind, Fangeisen außerhalb geschlossener Räume oder Fangbunker oder Fanggärten aufstellt oder nicht ordnungsgemäß verblendet oder die Verwendung von Schlagfallen nicht der Jagdbehörde anzeigt,“.
dd)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 8.
ee)Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 9 und in Buchst. b wird die Angabe „schriftliche Abschußmeldung“ durch die Angabe „Abschussmeldung“ ersetzt.
ff)Die bisherigen Nrn. 8 und 9 werden die Nrn. 10 und 11.
gg)Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und die Angabe „schriftliche“ wird gestrichen.
hh)Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 13 eingefügt:
„13.entgegen Art. 43 Abs. 2 Satz 3 Wölfe oder Goldschakale füttert.“
ii)Die bisherigen Nrn. 13 und 14 werden die Nrn. 14 und 15.
jj)Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 16 und wie folgt gefasst:
„16.vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften einer auf Grund der Art. 21, 22a Abs. 4, Art. 23 Abs. 6, Art. 29 Abs. 4 und 5, Art. 29a Abs. 5 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, Art. 32 Abs. 7 und 10, Art. 32a Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 Nr. 2, Art. 34 Abs. 3, Art. 37 Abs. 6, Art. 43 Abs. 2 Satz 2, Art. 47 Nr. 3 und Art. 48 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
„4.entgegen Art. 22a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 nicht für eine unverzügliche Benachrichtigung des Revierinhabers sorgt oder das Töten des schwerverletzten oder schwerkranken Wildes dem Revierinhaber nicht unverzüglich anzeigt,“.
bb)In Nr. 11 werden die Angabe „in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes4)“ durch die Angabe „in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Nr. 1 BayNatSchG“ und die Angabe „Ordnungswidrigkeiten8)“ durch die Angabe „Ordnungswidrigkeiten (OWiG)“ ersetzt.
cc)In Nr. 12 Buchst. b wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes1)“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.
c)Fußnote 8 wird aufgehoben.
49.Art. 57 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird nach der Angabe „Wird gegen jemanden“ die Angabe „wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder“ eingefügt.
b)In Abs. 4 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
50.Art. 58 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden nach der Angabe „Die“ die Angabe „durch eine Straftat nach Art. 55 oder“, nach der Angabe „die zu ihrer Begehung“ die Angabe „oder zur Vorbereitung“ und nach der Angabe „dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der“ die Angabe „bei der Straftat oder“ eingefügt.
b)In Satz 2 wird nach der Angabe „auf die sich“ die Angabe „die Straftat oder“ eingefügt.
c)In Satz 3 wird vor der Angabe „§ 23“ die Angabe „§ 74a des Strafgesetzbuchs (StGB) und“ eingefügt und die Angabe „des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten8) ist“ wird durch die Angabe „OWiG sind“ ersetzt.
51.In Art. 61 wird die Angabe „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erläßt“ durch die Angabe „Die oberste Jagdbehörde erlässt“ ersetzt und die Angabe „1)“ wird gestrichen.
52.Art. 64 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „9)“ gestrichen.
b)Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe „10)“ wird gestrichen.
c)Die Fußnoten 9 und 10 werden aufgehoben.
§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes
Das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-W) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.Satz 4 wird aufgehoben.
2.Satz 5 wird Satz 4.
§ 3
Änderung des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes
Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933, BayRS 2129-1-4-U), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Wortlaut wird Satz 1.
2.Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind insbesondere gegeben, soweit ein Antrag sich auf die Bekanntgabe jagdrechtlicher Nachweise über Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erlegen von Tieren bezieht.“
§ 4
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51, BayRS 792-2-W), die zuletzt durch Verordnung vom 12. August 2025 (GVBl. S. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen, nach der Angabe „auf Haarraubwild“ wird die Angabe „ , Nutrias“ eingefügt und die Angabe „(§ 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG –, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG)“ wird durch die Angabe „(Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BayJG)“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
2.In der Überschrift vor § 5 wird die Angabe „Sätze“ durch die Angabe „Satz“ ersetzt.
3.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „Sätze“ durch die Angabe „Satz“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird die Angabe „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
4.In § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 wird jeweils die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
5.In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
6.In der Überschrift vor § 11 wird die Angabe „Abs. 5 Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
7.§ 11a wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird aufgehoben.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Die Angabe „(2)“ wird gestrichen.
bb)Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
cc)In Satz 3 wird die Satznummerierung „3“ gestrichen.
8.In der Überschrift vor § 12 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
9.§ 12 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 10 BJagdG und des Art. 29 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 BayJG“ durch die Angabe „Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, Nr. 6 und 8 BayJG“ ersetzt.
b)In Nr. 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG und nach Art 29 Abs. 2 Nr. 5 BayJG“ durch die Angabe „Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. l und Nr. 7 BayJG“ ersetzt.
c)In Nr. 3 wird die Angabe „Abschußpläne“ durch die Angabe „Abschusspläne und der nach Art. 32a Abs. 1 Satz 1 BayJG vorgesehene Entschluss über die Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan“ ersetzt.
10.In der Überschrift vor § 12a wird die Angabe „Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.
11.In § 12a Abs. 3 und § 12b Abs. 2 wird jeweils die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
12.In der Überschrift vor § 12c wird die Angabe „Abs. 3, 4 Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 4 und 5 Satz 1“ ersetzt.
13.In der Überschrift vor § 12d wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2Nr. 1 und Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5“ ersetzt.
14.In der Überschrift vor § 12e wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2Nr. 2 und Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 5“ ersetzt.
15.In der Überschrift vor § 12f wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
16.In der Überschrift vor § 13 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt und nach der Angabe „und 2“ wird die Angabe „sowie Art. 32a Abs. 5“ eingefügt.
17.§ 14 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „von der obersten Jagdbehörde“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die aufgestellten Abschusspläne sind bei der Jagdbehörde einzureichen, und zwar
1.für Gamswild bis spätestens 30. Juni,
2.für alle anderen abschussplanpflichtigen Wildarten bis spätestens 10. April.“
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Sätze“ durch die Angabe „Satz“ ersetzt und nach der Angabe „einzureichenden Abschußplan“ die Angabe „oder in der im Muster (Abs. 1 Satz 2) vorgesehenen Weise“ eingefügt.
18.§ 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Wird der Abschussplan festgesetzt oder bestätigt, erhalten der Revierinhaber, der Vorsitzende der Hegegemeinschaft und der Inhaber des verpachteten Eigenjagdreviers oder der Jagdvorsteher des Gemeinschaftsjagdreviers davon je ein Exemplar, und zwar
1.für Rehwild bis spätestens 30. April,
2.für Rotwild bis spätestens 31. Mai,
3.für Dam-, Muffel- und Gamswild bis spätestens 31. Juli.“
b)In Satz 2 wird die Angabe „der Ausfertigung“ gestrichen.
19.Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Erlegung von Rehwild ohne Abschussplan
(1) Anzeigen nach Art. 32a Abs. 1 Satz 1 BayJG müssen vor Beginn des Jagdjahres der jeweiligen Abschussplanperiode bei der Jagdbehörde eingehen, ab dem eine Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan angestrebt wird.
(2) 1Von einer Bejagung ohne Abschussplan ausgeschlossen sind Jagdreviere, für die in der betreffenden Abschussplanperiode bereits ein Abschussplan auf der Grundlage von Art. 32a Abs. 4 Nr. 1 und 2 BayJG festgesetzt wurde. 2In allen anderen Fällen wird ein bestehender Abschussplan am Tag nach dem fristgerechten Eingang einer Anzeige gemäß Art. 32a Abs. 1 Satz 1 BayJG gegenstandslos.
(3) 1Anträge nach Art. 32a Abs. 4 Nr. 3 BayJG müssen bei der Behörde vor Beginn des Jagdjahres eingehen, ab dem innerhalb der laufenden Abschussplanperiode eine Rückkehr zur behördlichen Abschussplanung auf Rehwild angestrebt wird. 2In solchen Fällen erfolgt die Festsetzung des Abschussplans für die verbleibenden Jagdjahre der Abschussplanperiode.“
20.§ 16 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „von der obersten Jagdbehörde“ ersetzt.
bb)In Satz 4 wird die Angabe „zur Einsicht“ gestrichen.
cc)In Satz 5 wird die Angabe „und unterschriebene“ gestrichen.
dd)Satz 6 wird aufgehoben.
c)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt und die Angabe „schriftliche“ gestrichen.
d)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „Abschußplanerfüllung“ die Angabe „oder des erlegten oder verendet aufgefundenen Rehwilds“ eingefügt.
bb)In Satz 3 wird die Angabe „Abschußplanung und die Abschußplanerfüllung“ durch die Angabe „Abschussregelung“ ersetzt.
e)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
21.§ 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Tierarten
Dem Jagdrecht unterliegen folgende Tierarten:
1.Haarwild:
1.1Rotwild (Cervus elaphus),
1.2Damwild (Dama dama),
1.3Sikawild (Cervus nippon),
1.4Rehwild (Capreolus capreolus),
1.5Gamswild (Rupicapra rupicapra),
1.6Schwarzwild (Sus scrofa),
1.7Muffelwild (Ovis ammon musimon),
1.8Elchwild (Alces alces),
1.9Steinwild (Capra ibex),
1.10Wisent (Bison bonasus),
1.11Feldhase (Lepus europaeus),
1.12Schneehase (Lepus timidus),
1.13Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus),
1.14Murmeltier (Marmota marmota),
1.15Wildkatze (Felis silvestris),
1.16Luchs (Lynx lynx),
1.17Fuchs (Vulpes vulpes),
1.18Steinmarder (Martes foina),
1.19Baummarder (Martes martes),
1.20Iltis (Mustela putorius),
1.21Hermelin (Mustela erminea),
1.22Mauswiesel (Mustela nivalis),
1.23Dachs (Meles meles),
1.24Fischotter (Lutra lutra),
1.25Waschbär (Procyon lotor),
1.26Marderhund (Nyctereutes procyonoides),
1.27Sumpfbiber (Nutria) (Myocastor coypus),
1.28Mink (Neovison vison),
1.29Wolf (Canis lupus),
1.30Goldschakal (Canis aureus);
2.Federwild:
3.1Rebhuhn (Perdix perdix),
3.3Fasan (Phasianus colchicus),
3.3Wachtel (Coturnix coturnix),
3.4Auerwild (Tetrao urogallus),
3.5Birkwild (Lyrurus tetrix),
3.6Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),
3.7Haselwild (Tetrastes bonasia),
3.8Alpenschneehuhn (Lagopus mutus),
3.9Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo),
3.10Wildtauben (Columbidae),
3.11Höckerschwan (Cygnus olor),
3.13Wildgänse (Gattungen Anser und Branta),
3.13Nilgans (Alopochen aegyptiaca),
3.14Rostgans (Tadorna ferruginea),
3.15Wildenten (Anatinae),
3.16Säger (Gattung Mergus),
3.17Waldschnepfe (Scolopax rusticola),
3.18Blässhuhn (Fulica atra),
3.19Möwen (Laridae),
3.30Haubentaucher (Podiceps cristatus),
3.31Großtrappe (Otis tarda),
3.33Graureiher (Ardea cinerea),
3.33Greife (Accipitridae),
3.34Falken (Falconidae),
3.35Kolkrabe (Corvus corax),
3.36Eichelhäher (Garrulus glandarius),
3.37Elster (Pica pica),
3.38Rabenkrähe (Corvus corone),
3.39Nebelkrähe (Corvus cornix).“
22.In der Überschrift vor § 19 wird die Angabe „Nrn. 1, 2 und 3 und Abs. 4“ durch die Angabe „Nr. 2 sowie Abs. 3 und 4“ ersetzt.
23.§ 19 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Jagd darf ausgeübt werden auf
| 1. | Rotwild | ||
| a) | Kälber | vom 1. August bis 31. Januar, | |
| b) | Schmaltiere | vom 1. Juni bis 31. Januar, | |
| c) | Alttiere | vom 1. August bis 31. Januar, | |
| d) | Schmalspießer | vom 1. Juni bis 31. Januar, | |
| e) | alle übrigen Hirsche | vom 1. August bis 31. Januar; | |
| 2. | Dam- und Sikawild | ||
| a) | Kälber | vom 1. September bis 31. Januar, | |
| b) | Schmaltiere | vom 1. Juli bis 31. Januar, | |
| c) | Alttiere | vom 1. September bis 31. Januar, | |
| d) | Schmalspießer | vom 1. Juli bis 31. Januar, | |
| e) | alle übrigen Hirsche | vom 1. September bis 31. Januar; | |
| 3. | Rehwild | ||
| a) | Kitze | vom 1. September bis 15. Januar, | |
| b) | Schmalrehe | vom 16. April bis 15. Januar, | |
| c) | Geißen | vom 1. September bis 15. Januar, | |
| d) | Böcke | vom 16. April bis 15. Oktober, | |
| 4. | Gamswild | vom 1. August bis 15. Dezember; | |
| 5. | Schwarzwild | ganzjährig; | |
| 6. | Muffelwild | vom 1. August bis 31. Januar; | |
| 7. | Feldhasen | vom 16. Oktober bis 31. Dezember; | |
| 8. | Wildkaninchen | ganzjährig; | |
| 9. | Füchse | ganzjährig; | |
| 10. | Steinmarder | ||
| a) | adulte Steinmarder | vom 1. August bis 28. Februar, | |
| b) | juvenile Steinmarder | vom 1. Juni bis 28. Februar; | |
| 11. | Baummarder | vom 16. Oktober bis 28. Februar; | |
| 12. | Iltisse | vom 1. August bis 28. Februar; | |
| 13. | Hermeline | vom 1. August bis 28. Februar; | |
| 14. | Mauswiesel | vom 1. August bis 28. Februar; | |
| 15. | Dachse | ||
| a) | adulte Dachse | vom 1. August bis 31. Januar, | |
| b) | juvenile Dachse | vom 16. April bis 31. Januar; | |
| 16. | Waschbären | ganzjährig; | |
| 17. | Marderhunde | ganzjährig; | |
| 18. | Sumpfbiber (Nutrias) | ganzjährig; | |
| 19. | Minke | ganzjährig; | |
| 20. | Rebhühner | vom 1. September bis 31. Oktober; | |
| 21. | Fasanen | vom 1. Oktober bis 31. Dezember; | |
| 22. | Wildtruthähne | vom 15. März bis 15. Maiund vom 1. Oktober bis 15. Januar; | |
| 23. | Wildtruthennen | vom 1. Oktober bis 15. Januar; | |
| 24. | Ringel- und Türkentauben | vom 1. November bis 20. Februar; | |
| 25. | Höckerschwäne | vom 1. November bis 20. Februar; | |
| 26. | Grau- und Kanadagänse | vom 1. August bis 28. Februar; | |
| 27. | Nilgänse | ganzjährig; | |
| 28. | Rostgänse | ||
| a) | adulte Rostgänse | vom 1. September bis 28. Februar, | |
| b) | juvenile Rostgänse | ganzjährig; | |
| 29. | Bläss-, Saat- und Ringelgänse | vom 1. November bis 15. Januar; | |
| 30. | Stockenten | vom 1. September bis 15. Januar; | |
| 31. | Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten | vom 1. Oktober bis 15. Januar; | |
| 32. | Waldschnepfen | vom 16. Oktober bis 15. Januar; | |
| 33. | Blässhühner | vom 11. September bis 20. Februar; | |
| 34. | Lach-, Sturm-, Silber-,Mantel- und Heringsmöwen | vom 1. Oktober bis 10. Februar; | |
| 35. | Eichelhäher, Elstern,Raben- und Nebelkrähen | vom 16. Juli bis 14. März.“ | |
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„2Die Jagd auf Ringeltauben, die in Trupps von mindestens drei Tieren auf Ackerland oder auf Neueinsaaten von Grünland oder Baumschulkulturen einfallen, darf auf Alttauben vom 21. Februar bis 31. März und vom 20. August bis 31. Oktober sowie auf Jungtauben vom 21. Februar bis 31. Oktober nur zur Schadensabwehr ausgeübt werden. 3Die Jagd auf sitzende, juvenile Grau- und Kanadagänse darf in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli ausgeübt werden.“
c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Setz- und Brutzeiten dürfen abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG bejagt werden
1.Wildkaninchen,
2.Waschbären,
3.Marderhunde,
4.Minke,
5.Sumpfbiber (Nutrias) und
6.Nilgänse.“
d)In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 2 BJagdG“ gestrichen.
e)Folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) 1Die Jagd darf auf Wölfe ausgeübt werden, soweit und solange eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung dies zulässt. 2Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
24.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 4 wird nach der Angabe „Marderhund“ die Angabe „ , Mink“ eingefügt.
b)In Nr. 5 wird die Angabe „ . “ am Ende durch die Angabe „ , “ ersetzt.
c)Folgende Nr. 6 wird angefügt:
„6.Wolf und Goldschakal.“
25.In der Überschrift vor § 23 wird die Angabe „Sätze“ durch die Angabe „Satz“ ersetzt.
26.In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „von der obersten Jagdbehörde“ ersetzt.
27.In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Sätze“ durch die Angabe „Satz“ ersetzt.
28.In § 26 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
29.§ 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird aufgehoben.
b)In Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ gestrichen.
30.In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Satz 1 BayJG“ die Angabe „oder nach Art. 32a Abs. 4 BayJG“ eingefügt.
31.In § 32 Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 und Abs. 4 wird jeweils die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
32.In der Überschrift vor § 33 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die Angabe „Nr. 16“ ersetzt.
33.§ 33 wird wie folgt geändert:
a)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die Angabe „Nr. 16“ ersetzt.
b)In Nr. 3 wird die Angabe „oder zur Erstattung von Zwischenmeldungen“ gestrichen und die Angabe „Nr. 6“ wird durch die Angabe „Nr. 9“ ersetzt.
c)In Nr. 4 wird die Angabe „Sätze“ durch die Angabe „Satz“ ersetzt.
d)Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 5a eingefügt:
„5a.entgegen § 19 Wild außerhalb der Jagdzeit nicht mit der Jagd verschont,“.
34.Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:
„§ 34
Übergangsvorschriften
Für das am 1. April 2026 beginnende Jagdjahr können Anzeigen nach § 15a Abs. 1 bis zum 30. Juni 2026 erfolgen.“
35.Der bisherige § 34 wird § 35.
36.In Anlage 2 wird die Angabe „Art. 47“ durch die Angabe „Art. 53“ und die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 €“ ersetzt.
§ 5
Weitere Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51, BayRS 792-2-W), die zuletzt durch § 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 12f wird folgender § 12g eingefügt:
„§ 12g
Erlangung und Nachweis der erforderlichen Fachkenntnis zur Ausübung der Jagd mit Fallen
(1) Der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnis zur Ausübung der Jagd mit Fallen (Art. 29a Abs. 1 BayJG) gilt als erbracht, wenn die Jägerprüfung in Bayern nach dem 1. Januar 2027 erfolgreich abgelegt oder die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd nachgewiesen wird.
(2) 1Der Lehrgang muss sich auf folgende Ausbildungsinhalte erstrecken:
1.gesetzliche Grundlagen der Fallenjagd unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Tier-, Natur- und Artenschutzes, der Unfallverhütung, des Haftungsrechts sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
2.Bauart und Funktionsweise der für den Lebend- und Totfang zulässigen Fallen,
3.Ausübung der Fallenjagd mit praktischer Einweisung in den Gebrauch der Fallen.
2Über ihre Teilnahme erhalten Teilnehmer eine Bestätigung des Veranstalters des Lehrgangs.
(3) 1Die Leiter der Lehrgänge für die Fallenjagd werden von der Jagdbehörde bestätigt. 2Es dürfen nur geeignete, jagdpachtfähige Inhaber von Jahresjagdscheinen bestätigt werden, die über ausreichende praktische Erfahrungen in der Fallenjagd und über ausreichendes Anschauungsmaterial für die Einweisung in den Gebrauch der Fallen verfügen.“
§ 6
Änderung der Jäger- und Falknerprüfungsordnung
Die Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO) vom 22. Januar 2007 (GVBl. S. 59, BayRS 792-7-W), die zuletzt durch Verordnung vom 1. August 2024 (BayMBl. Nr. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a Spiegelstrich 3 wird aufgehoben.
2.§ 8 wird aufgehoben.
3.In § 10 Nr. 1 Spiegelstrich 3 wird nach der Angabe „Jagd- und Fanggeräte“ die Angabe „einschließlich Bauart und Funktionsweise der für den Lebend- und Totfang zulässigen Fallen sowie die gesetzlichen und praktischen Grundlagen der Fallenjagd“ eingefügt.
§ 7
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2, 5 und 6 am 1. Januar 2027 in Kraft.
München, den 26. März 2026
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder